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Beschluss

16 F 14/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entbindung ehrenamtlicher Richterin nach § 24 Abs. 2 VwGO setzt besondere Härtefälle voraus; Maßstab ist streng wegen Gewährleistung des gesetzlichen Richters. • Vage Angaben zur Gefährdung des Arbeitsplatzes oder zur beruflichen Belastung genügen nicht; übliche ehrenamtliche Belastung ist in der Regel zumutbar. • Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt nicht automatisch zur Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO; maßgeblich ist ein Näheverhältnis zur Verwaltung, das eine typischerweise als Verwaltung handelnde Wahrnehmung rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin mangels besonderer Härte • Eine Entbindung ehrenamtlicher Richterin nach § 24 Abs. 2 VwGO setzt besondere Härtefälle voraus; Maßstab ist streng wegen Gewährleistung des gesetzlichen Richters. • Vage Angaben zur Gefährdung des Arbeitsplatzes oder zur beruflichen Belastung genügen nicht; übliche ehrenamtliche Belastung ist in der Regel zumutbar. • Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt nicht automatisch zur Entbindung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO; maßgeblich ist ein Näheverhältnis zur Verwaltung, das eine typischerweise als Verwaltung handelnde Wahrnehmung rechtfertigen würde. Die ehrenamtliche Richterin T. beantragt, von ihrem Amt beim Verwaltungsgericht Minden für die Amtszeit 1.4.2010–31.3.2015 entbunden zu werden. Sie macht geltend, die Ausübung des Amtes sei ihr wegen möglicher Gefährdung ihres Arbeitsplatzes und wegen beruflicher sowie kommunalpolitischer Verpflichtungen nicht zumutbar. Die Arbeitszeit der Antragstellerin beträgt wöchentlich 30 Stunden; sie arbeitet in Früh‑ oder Spätschicht. Daneben ist sie Ratsmitglied und Vorsitzende eines Ausschusses der Stadt sowie in Tätigkeiten im Gesundheitsbereich beschäftigt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts stellt vorsorglich ebenfalls den Antrag auf Entbindung wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. • Rechtsgrundlage für eine auf Antrag mögliche Entbindung aus besonderer Härte ist § 24 Abs. 2 VwGO; wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters gilt ein hoher Maßstab. • Die von T. behaupteten Umstände sind nicht hinreichend substantiiert; konkrete Anhaltspunkte für eine Arbeitsplatzgefährdung oder außergewöhnliche berufliche Belastungen fehlen. • Die typische Inanspruchnahme ehrenamtlicher Richter ist selten und die regelmäßigen Arbeitszeiten von 30 Stunden sowie die angegebenen Schichtzeiten lassen die Ausübung des Amtes grundsätzlich zu. • Kommunalpolitische Ehrenämter und die von T. geschilderte Freizeitbeanspruchung begründen keinen besonderen Härtefall, zumal sie nach eigener Darstellung mit der Berufstätigkeit verträglich sind. • Nach § 45 Abs. 1a DRiG besteht ein Schutz gegen Benachteiligung durch Arbeitgeber und ein Anspruch auf Freistellung für Amtstätigkeit; bei veränderter Sachlage kann ein neuer Antrag gestellt und bei Verhinderung die Teilnahme an Einzelsitzungen gemeldet werden (§ 30 Abs. 2 VwGO, § 54 Abs. 1 GVG). • Für den vorsorglichen Antrag des Präsidenten ist ausschlaggebend, ob ein Näheverhältnis zur Verwaltung im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO vorliegt; diese Nähe fehlt hier. • Die Tätigkeit der Antragstellerin im ärztlichen Schreibdienst und im Sekretariat stellt keine typische hoheitliche Betätigung dar und begründet kein typisierbares Näheverhältnis zur Verwaltung, das eine Entbindung erforderlich machen würde. Die Anträge auf Entbindung von der Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin werden abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Entbindung wegen besonderer Härte nach § 24 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil die eingereichten Angaben zur Gefährdung des Arbeitsplatzes und zu außergewöhnlicher beruflicher Belastung nicht substantiiert sind. Ebenso fehlt ein Näheverhältnis zur Verwaltung im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO, das eine Entbindung wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst rechtfertigen würde. Die Antragstellerin ist gehalten, bei künftig geänderter Sachlage erneut einen Antrag zu stellen oder im Einzelfall rechtzeitig Sitzungsteilnahme zu rügen; der Beschluss ist unanfechtbar.