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Beschluss

16 F 2/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0203.16F2.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Herr U. E. , I. kamp 60, S. , wird mit Wirkung vom 1. Mai 2015 von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entbunden. 1 Gründe: 2 Das Begehren des Herr U. E. , ihn von seinem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die Amtszeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2020 zu entbinden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Gesetzliche Grundlage für die begehrte Befreiung ist § 24 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann der ehrenamtliche Richter in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Hierfür müssen äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ‑ GG) und vor dem Hintergrund der gewichtigen gesetzlichen Grundpflicht zur Übernahme richterlicher Tätigkeit gilt ein strenger Maßstab. Darauf weist auch die Formulierung hin, wonach nicht bereits ein Härtefall, sondern erst ein „besonderer“ Härtefall die Freistellung rechtfertigt. Andererseits ist § 24 Abs. 2 VwGO Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht zu rechtfertigende und deshalb für den Betroffenen unzumutbare Belastungen durch die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters sollen vermieden werden. 4 Etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 16 F 14/14 ‑, juris, Rn. 2; OVG Saarl., Beschluss vom 2. Februar 2011 ‑ 1 F 6/11 ‑, NVwZ-RR 2011, 348, 349. 5 Die von Herrn E. angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters für ihn auf unabsehbare Zeit unzumutbar ist. Aufgrund der großen Entfernung von fast 400 km zwischen N. und seiner Arbeitsstätte in S. wäre die Wahrnehmung des Ehrenamts mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Die Wahrnehmung seines Ehrenamtes einschließlich der An- und Abreise könnte ggf. zwei Tage in Anspruch nehmen. Es kommt hinzu, dass die ersten sechs Monate seiner neuen Berufstätigkeit als Probezeit gelten und diese ihn voraussichtlich in besonderem Maße beruflich fordern wird. Vor diesem Hintergrund kann der ehrenamtliche Richter auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich im Einzelfall auf eine unvorhergesehene Verhinderung zu berufen (§ 30 Abs. 2 VwGO). Denn die ab Anfang Mai 2015 für ihn bestehende berufliche Situation ist eine vorhersehbare Sachlage. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich für den ehrenamtlichen Richter lediglich in besonders liegenden Einzelfällen ein Verhinderungsgrund ergeben kann. Vielmehr besteht für ihn eine grundsätzliche Unzumutbarkeit, sein Ehrenamt auszuüben. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat geboten, den ehrenamtlichen Richter zu entbinden, dies aber erst mit Wirkung vom 1. Mai 2015; zu diesem Zeitpunkt beginnt die neue Tätigkeit des ehrenamtlichen Richters. 6 Dass der ehrenamtliche Richter seinen (Haupt-)Wohnsitz in S. nicht mit Beginn seiner Berufstätigkeit in S. zum 1. Mai 2015 aufgeben wird, so dass die Entbindungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 VwGO nicht vorliegen werden, sondern er, wie er anführt, in Schleswig-Holstein einen Zweitwohnsitz für eine im Moment unbestimmte Zeit zu nehmen beabsichtigt, steht der Entbindung wegen eines besonderen Härtefalls nicht entgegen. Ein Anwendungsvorrang dieses Entbindungsgrundes besteht nicht. Vielmehr stehen die einzelnen Entbindungsgründe des § 24 VwGO selbstständig nebeneinander. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).