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Beschluss

6 A 1311/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund fristgerecht dargelegt wird. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und schlüssige Gegenargumente. • Bei psychiatrischen Begutachtungen zur Dienstfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit Dritter bei der Exploration; das Gericht kann den Gutachter anweisen, nach Aktenlage zu begutachten. • Fehler in der formellen Beteiligung (z. B. Gleichstellungsbeauftragte) führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierten Rügen abgelehnt • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund fristgerecht dargelegt wird. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils erfordern die konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und schlüssige Gegenargumente. • Bei psychiatrischen Begutachtungen zur Dienstfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit Dritter bei der Exploration; das Gericht kann den Gutachter anweisen, nach Aktenlage zu begutachten. • Fehler in der formellen Beteiligung (z. B. Gleichstellungsbeauftragte) führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat (§46 VwVfG NRW). Der Kläger war Beamter und mit Bescheid der Behörde vom 17. Dezember 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Er klagte erfolgreich zunächst nicht: das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Zur Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Voraussetzungen des §26 Abs.1 Satz2 BeamtStG hätten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen; der Kläger sei seit dem 25. September 2008 durchgehend dienstunfähig gewesen und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb sechs Monaten nicht absehbar. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf ein ausführliches Gutachten des Sachverständigen Dr. N., das nach Aktenlage erstellt worden war. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u. a. Fehler bei der Begutachtung, mangelnde Sachaufklärung, fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und behauptete anderweitige Verwendbarkeit. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4, Abs.5 Satz2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt; der Antragssteller muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. • Ernstliche Zweifel: Das Zulassungsvorbringen genügt den Anforderungen nicht, weil es die tragenden Feststellungen (Dauer der Dienstunfähigkeit, fehlende Aussicht auf Genesung) nicht substantiiert angreift; pauschale Wiederholungen des Vorbringens der ersten Instanz sind unzureichend. • Beweiswürdigung: Das Gutachten des Dr. N. wurde wegen Auswertung umfangreichen Aktenmaterials als schlüssig und plausibel bewertet; die bloße Behauptung, der Sachverständige habe unkritisch Aussagen Dritter übernommen, ist nicht nachvollziehbar. • Alternativverwendung (§26 Abs.1 Satz3 BeamtStG): Das Verwaltungsgericht hat zwei selbstständige Gründe für die Unmöglichkeit anderweitiger Verwendung festgestellt (Verweigerung des Klägers gegenüber bestimmten Einsätzen und nach Gutachten ungeeignete Persönlichkeitsstruktur); das Zulassungsvorbringen griff nur einen dieser Gründe an und reichte daher nicht aus. • Formelle Fehler: Selbst wenn die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, wäre der Fehler unerheblich nach §46 VwVfG NRW, weil offensichtlich keine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung in Betracht kam. • Sachaufklärung und Exploration: Die Entscheidung, den Sachverständigen ein Gutachten nach Aktenlage erstellen zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§86 Abs.1 VwGO, §404a ZPO). Bei psychiatrischer Exploration besteht grundsätzlich kein Recht auf Anwesenheit Dritter; die Weigerung des Gerichts, eine entsprechende Weisung zu erteilen, begründet keinen Verfahrensfehler. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. Die Zulassungsrügen sind nicht substantiiert genug, um ernstliche Zweifel an den entscheidenden Feststellungen und der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht zu begründen. Ebenso liegen keine erheblichen Verfahrensmängel vor, die einer Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO zugänglich wären.