Urteil
5 K 3342/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2016:0107.5K3342.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin steht als Beamtin der Besoldungsgruppe A 12/Stufe 11 in den Diensten des Beklagten. Sie war ab dem 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. Sie litt unter einem Hirntumor (Glioblastoma multiforme), aufgrund dessen am 2. Mai 2012 im Universitätsklinikum Münster (UKM) eine mikrochirurgische Resektion sowie anschließend eine Strahlen- und Chemotherapie erfolgten. 3 Am 15. Juli 2013 wurde die Klägerin durch den Amtsarzt, Kreisobermedizinalrat E. . Lindner, untersucht. Mit Gutachten vom 23. Juli 2013 kam er zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in einem Zustand nach Strahlentherapie befinde, unter einem Erschöpfungssyndrom und an Taubheitsgefühl und Feinmotorikstörungen im Bereich der linken Körperhälfte leide. Die Klägerin sei auf Dauer dienstunfähig erkrankt, und es könne mit der Wiederherstellung der Gesundheit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gerechnet werden. Sie sei auch nicht außerhalb des Unterrichts einsetzbar. Die tägliche Arbeitszeit liege bei weniger als drei Stunden. Durch eine intensive Chemotherapie sei eine Befundbesserung nicht wahrscheinlich, aber möglich. Vor Ablauf von drei Jahren werde eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten, weil das Glioblastom äußerst schwierig zu behandeln sei und eine endgültige Heilung bislang nicht möglich sei. 4 Mit Schreiben vom 2. August 2013 wurde die Klägerin durch die Bezirksregierung Münster zur beabsichtigten Zurruhesetzung angehört. 5 Mit Schreiben vom 6. September 2013 machte die Klägerin geltend, dass sie und ihr behandelnder Facharzt davon ausgingen, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt werden könne. 6 Mit am 24. Oktober 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 17. Oktober 2013 versetzte die Bezirksregierung Münster die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand. 7 Die Klägerin hat am 22. November 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides nicht vorgelegen hätten. Der Bescheid stütze sich auf ein in diesem Zeitpunkt drei Monate altes Gutachten, das in Anbetracht ihres Genesungsprozesses veraltet gewesen sei. Es hätte ein fachärztliches Zusatzgutachten eingeholt werden müssen. Die Klägerin hat Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand vom 7. Oktober 2013, 13. November 2013 und 18. Dezember 2014 (Fachärztin für Allgemeinmedizin E. . T. ), 14. November 2013 (UKM, PD E. . X. ), vom 14. November 2013 (UKM, Prof. E. . F. ), vom 15. November 2013 (Physiotherapeut I. ), vom 20. November 2013 und 5. Mai 2015 (UKM, Prof. E. . T1. , E. . X1. ), vom 20. November 2013 (UKM, Kunsttherapeutin X2. ) und vom 28. November 2013 (Physiotherapeut U. ) vorgelegt, auf deren Inhalte Bezug genommen wird. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er schließt sich den Ausführungen des Amtsarztes an. Dessen Prognose sei im Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Seiner Einschätzung komme ein größeres Gewicht als den privatärztlichen Stellungnahmen zu. Ergänzend hat er eine amtsärztliche Stellungnahme (E. . L. , Amt für Gesundheit der Stadt Münster) vom 1. Dezember 2015 vorgelegt. 13 Das Gericht hat den die Klägerin behandelnden Arzt, PD E. . med. habil. H. (Oberarzt, Leiter des Schwerpunkts Neuroonkologie, Stellvertretender Leiter des Hirntumorzentrums am UKM), mit Verfügung vom 13. Juli 2015 um Stellungnahme zu der Frage gebeten, welche ärztliche Einschätzung er im Zeitpunkt der Erstellung seiner Bescheinigung vom 30. Oktober 2013 hatte. In dieser hatte er ausgeführt, dass er eine „ihrer Krankheit bzw. Behinderung entsprechende Wiedereingliederung in der Schule (langsame Steigerung der Stundenzahl in einem möglichst langen Zeitraum) innerhalb der nächsten 6 Monate“ aktuell nicht nur als realistisch ansehe, sondern dieses Bestreben unterstütze. PD E. . H. wurde um Beantwortung der Fragen gebeten, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer vollzeitigen Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum von November 2013 bis April 2014 entgegengestanden hätten, ab wann genau er den Beginn einer beruflichen Wiedereingliederung für realistisch gehalten habe, ob eine solche bereits ab November 2013 hätte erfolgen können oder eher gegen Ende des von ihm benannten 6-Monats-Zeitraums (April 2014), in welchem zeitlichen Umfang pro Tag (einschließlich Unterrichtsvorbereitung, -abhaltung und -nachbereitung) er im Zeitraum zwischen November 2013 und April 2014 eine Wiedereingliederung für realistisch gehalten hätte, welche Tätigkeiten die Klägerin hierbei auf keinen Fall hätte ausüben können und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin aus ärztlicher Sicht im Zeitraum zwischen November 2013 und April 2014 „begleitende Reha-Maßnahmen wie Sport, viel Bewegung und Ergotherapie“ hätte durchführen müssen. PD E. . H. hat die Fragen mit Schreiben vom 14. August 2015 beantwortet; wegen des Inhalts wird auf dieses Bezug genommen. Hierzu hat E. . M. unter dem 30. November 2015 eine amtsärztliche Stellungnahme abgegeben, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte und des von der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage (§ 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 36 LBG NRW) liegen nicht vor. 20 Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 11. 22 Die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 BeamtStG lagen zu diesem Zeitpunkt, dem 00.00.0000, nicht vor. 23 Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt nicht dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Hiernach ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dieser Grundtatbestand wird in dem darauffolgenden Satz um eine Beweiserleichterung ergänzt. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Trotz Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Handlungsermessen in dem Sinne ein, dass trotz bejahter Dienstunfähigkeit noch von einer Zurruhesetzung abgesehen werden könnte. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 6 A 1311/13 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N. 25 Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 4 ff. 27 Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 37 m. w. N. 29 Das setzt allerdings voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine ärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substanziiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 21. 31 Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt in diesem Zusammenhang kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Daher können sich die Tatsachengerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. 33 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des E. . M. vom 23. Juli 2013 und dessen Ergänzung vom 30. November 2015 in Anbetracht der medizinischen Stellungnahme des PD E. . H. vom 14. August 2015 nicht zur Überzeugung des Gerichts schlüssig, dass die Klägerin am 17. Oktober 2013 dienstunfähig, also zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Zwar hat sie zu diesem Zeitpunkt bereits infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan; es bestand aber Aussicht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten, also bis zum 17. April 2014, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein würde. 34 Die insoweit in den Blick zu nehmenden Dienstpflichten beziehen sich auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, nicht hingegen auf seinen Dienstposten (sein Amt im konkret-funktionellen Sinne). 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 44 ff. 36 Bei der Klägerin ist das maßgebliche Amt im abstrakt-funktionellen Sinne dasjenige einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12. 37 PD E. . H. hatte bereits in seiner Bescheinigung vom 30. Oktober 2013 ausgeführt, dass er in Bezug auf die Klägerin eine „ihrer Krankheit bzw. Behinderung entsprechende Wiedereingliederung in der Schule (langsame Steigerung der Stundenzahl in einem möglichst langen Zeitraum) innerhalb der nächsten 6 Monate“ aktuell nicht nur als realistisch ansehe, sondern dieses Bestreben unterstütze. In Beantwortung der gerichtlichen Frage, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer vollzeitigen Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum von November 2013 bis April 2014 entgegengestanden hätten, hat er mit Stellungnahme vom 14. August 2015 ausgeführt: „keine“. Auf die Frage, ab wann genau er den Beginn einer beruflichen Wiedereingliederung für realistisch gehalten habe, ob eine solche bereits ab November 2013 hätte erfolgen können oder eher gegen Ende des von ihm benannten 6-Monats-Zeitraums (April 2014), hat er ausgeführt: „ab Oktober 2013“. Auf die Frage, in welchem zeitlichen Umfang pro Tag (einschließlich Unterrichtsvorbereitung, -abhaltung und -nachbereitung) er im Zeitraum zwischen November 2013 und April 2014 eine Wiedereingliederung für realistisch gehalten hätte und welche Tätigkeiten die Klägerin hierbei auf keinen Fall hätte ausüben können, hat er ausgeführt: „stufenweise Wiedereingliederung mit langsamer Steigerung der Stundenzahl bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit (Beginn mit 8 Wochenstunden über einen Zeitraum vom 6 Wochen, Steigerung um 4 Wochenstunden alle 6 Wochen, Vollbeschäftigung ab dem 6. Monat), keine Einschränkungen der Tätigkeiten“. Auf die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin aus ärztlicher Sicht im Zeitraum zwischen November 2013 und April 2014 „begleitende Reha-Maßnahmen wie Sport, viel Bewegung und Ergotherapie“ hätte durchführen müssen, hat er ausgeführt: „Diese Maßnahmen und die weitere medikamentöse Behandlung hätte die Patientin ohne weiteres berufsbegleitend durchführen können.“ 38 PD E. . H. hat diese Schlussfolgerungen aufgrund der intensiven persönlichen ärztlichen Begleitung der Klägerin seit Mai 2012 gezogen. Die Klägerin wurde bis September 2014 im Rahmen der randomisierten, multizentrischen GLARIUS-Studie mit Avastin (Bevacizumab) behandelt. Die Klägerin hat von der Therapie nach seinen Angaben sehr profitiert. Im Rahmen der Studie sei die Klägerin in 14-tägigen Abständen therapiert worden und habe die Behandlung ohne wesentliche Nebenwirkungen stets gut vertragen. Nach anfänglicher Verzweiflung und Unsicherheit über den weiteren Verlauf der Erkrankung habe sich der Gesundheitszustand mit zunehmender Behandlungsdauer stetig verbessert. Die Einschränkungen der Feinmotorik der linken Hand hätten durch zusätzliche Ergo- und Physiotherapie beseitigt werden können. Durch den ungewöhnlichen Therapieverlauf habe sich die Patientin auch in psychischer Hinsicht mit erkennbarem Zugewinn an Lebensfreude und Selbstvertrauen bei gleichzeitiger Zunahme der allgemeinen Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit stabilisiert. Anfang 0000 habe sie an einem Interview des WDR zum Thema „Medikamentenstudien“ teilgenommen. Nach weiter stabilem MRT-Befund im September 2013 ohne Nachweis eines Tumorrezidivs und unauffälligem neurologischem Befund sei er von der Klägerin nach seiner Einschätzung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit gefragt worden, die bereits zu diesem Zeitpunkt wieder gegeben gewesen sei. In seinem Schreiben vom 30. Oktober 2013 habe er daher zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der positiven Entwicklung und der Prognose einer beruflichen Wiedereingliederung aus neurologischer Sicht nichts im Wege stehe. 39 Diese fundiert begründeten Ausführungen decken sich mit der ausführlich dokumentieren Entwicklung des Genesungsprozesses der Klägerin ab Mai 2012 und insbesondere ab der zweiten Jahreshälfte 2013. 40 Die Fachärztin für Neurochirurgie/Psychotherapie und Psychoonkologin Oberärztin PD E. . X. (UKM) hat unter dem 14. November 2013 nach der am selben Tag durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung zusammenfassend festgestellt, dass sich bei der Klägerin ein erstaunlich positiver klinischer und bildgebender Verlauf ergebe. Die zuletzt durchgeführten MRT-Untersuchungen ergäben keinen Hinweis auf ein erneutes Tumorwachstum. Es bestehe kein Hinweis auf ein neurologisches Defizit. Es spreche aktuell nichts gegen eine Wiedereingliederungsmaßnahme innerhalb der nächsten sechs Monate. 41 Der Direktor der Klinik für Strahlentherapie am UKM, Prof. E. . F. , stellte aufgrund seiner Untersuchung der Klägerin am 14. November 2013 fest, dass diese sich in exzellentem Allgemein- und Ernährungszustand befinde. Die grobneurologische Untersuchung sei unauffällig. Von seiner Seite spreche nichts gegen die Wiedereingliederung in das Berufsleben. Spätnebenwirkungen der Radiotherapie seien derzeit nicht erkennbar. Er habe der Klägerin empfohlen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um wieder als Lehrerin tätig zu werden. 42 Der Direktor der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie Prof. E. . T1. und der Leitende Oberarzt E. . X1. stellten unter dem 20. November 2013 fest, dass die Klägerin die letzte Vorstellung im Rahmen der Nachsorge voll orientiert, aktiv und durchaus auch belastbar wahrgenommen habe. Einer regelmäßigen und vollzeitigen Diensttätigkeit stehe nichts im Wege, solange ein stabiler Zustand bezüglich der Grunderkrankung bestehe. Mit Hinweis auf diverse, mittlerweile nicht mehr zutreffende Einzelbefunde im Bericht vom 23. Juli 2013 (etwa Seite 4 „kein Publikumsverkehr möglich“ etc.) werde die Neueinschätzung der Dienstfähigkeit der Klägerin angeregt. 43 Fachärztin für Allgemeinmedizin E. . T. stellte am 13. November 2013 fest, dass die Klägerin gerade in den letzten drei Monaten große gesundheitliche Fortschritte gemacht habe. Neurologische Störungen seien nicht mehr feststellbar. Avastin vertrage sie mittlerweile ohne Beschwerden, sodass sie dadurch in ihrem Alltag nicht beeinträchtigt werde. Sie sehe die berufliche Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten als sinnvoll an. 44 Dieses positiv prognostische Bild wird durch die Stellungnahmen der Dipl. Grafikdesignerin und Kunsttherapeutin am UKM X2. vom 20. November 2013 („sehr stabil, selbstständig, aktiv, zufrieden, belastbar und selbstbewusst“) und des Physiotherapeuten U. vom 28. November 2013 (ausgeruhter belastbarer Eindruck, keine Einschränkung der Alltagsbelastbarkeit) abgerundet. 45 Die Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2013 setzen diesen Stellungnahmen nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr wird schon dort ausgeführt, dass bei gutem Heilungsverlauf eine Befundbesserung möglich erscheine und eine Reaktivierung im Mai 2014 geprüft werden könne. Die oben wiedergegebenen Stellungnahmen werden auch durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 30. November 2015 nicht widerlegt. Dort wird in Erwiderung auf die privatärztliche Stellungnahme lediglich ausgeführt, dass vor Beginn einer beruflichen Wiedereingliederung eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sei. Diese sei in der Reha-Klinik C. I1. zwischen dem 8. Januar 2014 und dem 5. Februar 2014 erfolgt. In der abschließenden sozialmedizinischen Beurteilung werde eine stufenweise Wiedereingliederung und eine längerfristig teilzeitige Beschäftigung empfohlen. Die Einholung einer Stellungnahme durch einen Fachgutachter sei zu prüfen. Ein entsprechender Wiedereingliederungsantrag nach Abschluss der Reha-Maßnahme wäre sinnvoll gewesen. 46 Mit diesen Ausführungen ist der Amtsarzt auf den näher erläuterten medizinischen Befund des Privatarztes der Klägerin, PD E. . H. , lediglich in der Weise eingegangen, dass er darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Stellungnahme über den Gesundheitszustand der Klägerin in einem Zeitraum vor ca. zwei Jahren handele. Dieser Hinweis trifft zwar zu, erschüttert die Ausführungen der privatärztlichen Stellungnahme jedoch nicht; diese entspricht zum einen exakt der gerichtlichen Fragestellung gegenüber PD E. . H. , zum anderen dem gesetzlichen Prüfprogramm. Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung des Dienstherrn im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nachzuvollziehen (ex-ante-Sicht). Dem ist PD E. . H. gefolgt. E. . M. hat demgegenüber keinen Ansatzpunkt aufgezeigt, warum diesen Ausführungen in der Sache nicht zu folgen wäre. Es kann dahinstehen, ob die von E. . M. im Zeitpunkt der durch ihn erfolgten Untersuchung der Klägerin am 15. Juli 2013 abgegebene Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit tragfähig begründet war; im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (17. Oktober 2013) jedenfalls - gegebenenfalls aufgrund eines angesichts der Schwere der Erkrankung eigentlich nicht zu erwartenden glücklichen Heilungsverlaufs - ließ sich diese Prognose nicht mehr aufrechterhalten. 47 Aus der von dem Beklagten überreichten Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch E. . L. , Amt für Gesundheit der Stadt Münster, vom 1. Dezember 2015 ergibt sich nichts Weiterführendes. Sie befasst sich allein mit der Frage der aktuellen Dienstfähigkeit zum 30. November 2015. 48 Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Anregung des E. . M. in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. November 2015 aufzugreifen. Es ist zunächst Sache des Amtsarztes, seine Stellungnahme bei fehlender eigener Fachkompetenz durch die Einholung ergänzender Stellungnahmen anzureichern; schließt er sich dieser an, werden die Aussagen eines Fachgutachters dem Amtsarzt zugerechnet. Hiervon hat E. . M. keinen Gebrauch gemacht. Unabhängig hiervon ist für das Gericht nicht erkennbar, auf welche Aussage des Fachgutachters - der die Klägerin im Oktober 2013 überdies nicht untersucht hat - es in Auseinandersetzung mit der privatärztlichen Stellungnahme des PD E. . H. und der oben wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen ankommen soll. Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage des Gesamtbildes der dem Gericht vorliegenden privatärztlichen Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts, dass aus damaliger Sicht die Aussicht bestand, dass bis zum 17. April 2014 die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder voll hergestellt sein würde. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.