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Beschluss

6 A 1629/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurücknahme eines Zulassungsantrags führt für den zurückgenommenen Teil zur Einstellung des Verfahrens (entsprechend §§125 Abs.1,126 Abs.3 VwGO). • Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Die Vereinbarung einer vorübergehenden Überschreitung der Höchstarbeitszeit durch Individualvereinbarung schließt eine unionsrechtswidrige Mehrarbeit aus, sodass kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer solchen Überschreitung besteht.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Zulassungsantrags mangels ernstlicher Zweifel an erstinstanzlicher Entscheidung • Die Zurücknahme eines Zulassungsantrags führt für den zurückgenommenen Teil zur Einstellung des Verfahrens (entsprechend §§125 Abs.1,126 Abs.3 VwGO). • Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Die Vereinbarung einer vorübergehenden Überschreitung der Höchstarbeitszeit durch Individualvereinbarung schließt eine unionsrechtswidrige Mehrarbeit aus, sodass kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer solchen Überschreitung besteht. Der Kläger begehrte Ausgleich für angeblich unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit in verschiedenen Zeiträumen und beantragte die Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 nahm er den Teil seines Zulassungsantrags zurück, der die Zeit 01.08.2006 bis 31.12.2006 betraf. Für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 hielt das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten für rechtmäßig und verneinte unionsrechtswidrige Mehrarbeit. Grundlage waren zwischen den Parteien getroffene Individualvereinbarungen für Dezember 2006 und Dezember 2007, die eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit regelten. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Individualvereinbarung für 2007 und bemängelte die Höhe der Vergütung für Mehrarbeit ab 01.01.2007. Er berief sich auf arbeits- und europarechtliche Maßstäbe und verwies auf höchstrichterliche Entscheidungen zur Höhe von Ausgleichsansprüchen. • Verfahrenseinstellung erfolgte entsprechend §§125 Abs.1 Satz1,126 Abs.3 Satz2 VwGO für den zurückgenommenen Teil des Zulassungsantrags. • Der verbleibende Zulassungsantrag wurde zurückgewiesen, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt hat. • Zur Zulassungsbegründung muss der Antragsteller die tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts konkret benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; pauschale Rügen oder die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass für 2007 bis 2010 keine unionsrechtswidrige Mehrarbeit vorliegt aufgrund wirksamer Individualvereinbarungen, die eine vorübergehende Überschreitung der 48-Stunden-Wochenarbeitszeit erlauben. • Die Rüge der Unwirksamkeit der Individualvereinbarung 2007 scheitert, weil die Vereinbarung eine Abrede über eine mögliche Honorierung enthält und nach Vertragsrecht die Vereinbarung einer Vergütung nicht zu den essentialia negotii eines Arbeitsvertrags gehört, sofern klar ist, dass vergütet wird. • Die Behauptung, die Vergütung von 20,00 Euro je Dienstschicht sei 'unterwertig', ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Individualvereinbarung oder das Fehlen unionsrechtswidriger Mehrarbeit zu begründen; die angeführten Entscheidungen betreffen nur die Höhe eines Ausgleichsanspruchs bei unionsrechtswidriger Mehrarbeit und nicht die Rechtslage bei wirksamer Individualvereinbarung. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) wurde zu Recht verneint, weil die aufgeworfene Frage zur Bedeutung der essentialia negotii nicht substantiiert dargelegt wurde. Der Zulassungsantrag wurde insoweit zurückgenommen eingestellt und im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht bestätigt, dass für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 keine unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit vorliegt, weil wirksame Individualvereinbarungen eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit rechtfertigen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Individualvereinbarung und gegen die Höhe der Vergütung sind nicht substantiiert nachgewiesen worden. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und kein Anspruch des Klägers auf weiteren finanziellen Ausgleich.