Urteil
26 K 9591/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0909.26K9591.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist Feuerwehrbeamter, welcher Dienst in Schichten leistet, und hat in den Jahren 2007 bis 2013 regelmäßig über 48 Stunden in der Woche hinaus Dienstschichten übernommen. Zur Ableistung von mehr als 48 Wochenstunden hatte sich der Kläger gegenüber der Beklagten – wie alle von ihr im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten – durch schriftliche Erklärung vom 00.00.2006 („Erklärung gegenüber dem Dienstherrn zur individuellen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst“ – sog. Opt-Out-Erklärung) bereit erklärt. Vor Abgabe der Erklärung war der Kläger darüber informiert worden, dass er seine Erklärung zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen könne. Wegen des Wortlauts dieser Erklärung wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (Bl. 75) Bezug genommen. Die von ihm über durchschnittlich 48 Stunden in der Woche hinaus geleistete Arbeit wurde mit einer Pauschale von 20,00 EUR je 24-Stunden-Schicht vergütet. Die Zahlung erfolgte erstmals im März 2007 und rückwirkend zum 1. Januar 2007. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 00.0.2013 widerrief der Kläger seine Erklärung vom 00.00.2006 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 00.00.2013, und beantragte zugleich, die seit dem 0.0.2010 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleistete Arbeit unter Anrechnung der bereits geleisteten Pauschalen von 20,00 EUR pro Schicht finanziell auszugleichen. Zur Begründung machte er im Kern geltend: Er habe von Januar 2010 an durchgängig mehr als 48 Wochenstunden Dienst geleistet. Dies verstoße gegen Art. 6 Buchstabe b RL 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie), wonach die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten dürfe. Wegen dieses Verstoßes habe er – der Kläger – einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen den Dienstherrn. Der Anspruch sei nicht durch seine schriftlich abgegebene Erklärung zur Mehrarbeit ausgeschlossen. Denn Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie stelle eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union dar, die weder zur Disposition des Dienstherrn noch zur Disposition des Arbeitnehmers stehe. Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn er – der Kläger – habe keine Verzichtserklärung abgegeben. Zum Ablauf des 00.00.2013 kündigte die Beklagte ihrerseits alle Opt-Out-Vereinbarungen mit den Feuerwehrbeamten auf. Seither verrichten die bei der Beklagten im Schichtdienst tätigen Feuerbeamten ihren Dienst in 24-Stunden-Schichten bei einer – auf den Jahreszeitraum bezogenen – durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Die Zahlung der Pauschalen von 20,00 EUR pro Schicht stellte die Beklagte mit Auslaufen der Opt-Out-Regelung ein. Nachdem eine schriftliche Bescheidung seines Ausgleichsantrags nicht erfolgte und die Beklagte auch auf eine Sachstandsanfrage nicht reagierte, hat der Kläger am 17. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt der Kläger insbesondere vor: Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Es verstoße sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot und den Vorbehalt des Gesetzes als auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz erlaube der Beklagten durch die Verwendung höchst unbestimmter Rechtsbegriffe eine willkürliche Handhabung der Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit. Nach dem Gesetzeswortlaut könne eine besondere Zulage gewährt werden. Damit sei für einen Betroffenen in keiner Weise vorausseh- und berechenbar, ob er überhaupt eine Zulage bekomme und in welcher Höhe eine solche gewährt werde. Die vollständige Verlagerung der Entscheidungsgewalt von der Legislative auf die Exekutive verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bei der Ordnung eines Lebensbereichs alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Zulagengesetzes sei nicht möglich, weil es an der Bestimmtheit der Norm fehle und der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt einer Ungleichbehandlung gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 61 LBG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung im Falle tatbestandlicher Mehrarbeit nicht heilbar sei. Mangels anderer gesetzlicher Bestimmung stehe ihm ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu. Dieser Verfassungswidrigkeit stehe auch die vom Kläger abgegebene Opt-Out-Erklärung nicht entgegen. Diese Erklärung enthalte von der Beklagten für eine Vielzahl von Vereinbarungen vorformulierte Bedingungen und sei deshalb allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachgebildet, so dass die §§ 305 ff BGB analog Anwendung finden müssten. Es liege insoweit im Rahmen der Beamtenverhältnisse eine planwidrige Regelungslücke vor, welche durch die Anwendung der AGB-Vorschriften des BGB geschlossen werden müsse. Dem hiernach geltenden Bestimmtheitserfordernis würde die verwendete Klausel nicht genügen, weil sie auf nicht näher bestimmbare rechtliche Regelungen Bezug nehme. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, an ihn für in der Zeit vom 0.0.2010 bis zum 00.00.2013 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst 8.000,00 EUR zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 00.0.2013 einen finanziellen Ausgleich für in der Zeit vom 0.0.2010 bis zum 00.00.2013 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Der behauptete Anspruch ergebe sich weder aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch aus nationalem Recht. Weder die Richtlinie 2003/88/EG noch die AZVOFeu gingen von einer Bezahlung der zusätzlichen Stunden aus. Gemäß § 5 Abs. 1 AZVOFeu könne über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, wenn u.a. der Betroffene sich hierzu bereit erkläre und dem Beamten im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstünden (sog. Opt-Out-Erklärung). Bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG in nationales Recht durch Anpassung der Bestimmungen der AZVOFeu sei das erforderliche Personal für eine flächendeckende Einführung der 48-Stunden-Woche kurzfristig nicht verfügbar gewesen, so dass auf das Mittel der Opt-Out-Erklärungen zurückgegriffen worden sei. Dies habe auch der Interessenlage der Feuerwehrbeamten entsprochen, die es bevorzugt hätten, in 24-Stunden-Diensten zu arbeiten. Darüber hinaus hätten sich die 24-Stunden-Dienste auch nach der Auffassung der Komba-Gewerkschaft in der Praxis bewährt und stellten aus arbeitsmedizinischer Sicht die verträglichste Schichtarbeit dar. Im Dezember 2006 habe folgende Ausgangslage bestanden: Um den Dienstbetrieb bei den Feuerwehren aufrecht erhalten zu können, sei die Abgabe einer Opt-Out-Erklärung durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Feuerwehrbeamten vor Einführung der neuen AZVOFeu am 1. Januar 2007 erforderlich gewesen. Das Land NRW hingegen habe eine Bezahlung der Stunden ohne Rechtsgrundlage untersagt und hätte dies auch mit entsprechenden Aufsichtsmitteln durchsetzen können. Diese Umstände seien in die Formulierung der Opt-Out-Erklärung eingeflossen und hätten dort Berücksichtigung gefunden. Die Feuerwehrbeamten hätten sich in Kenntnis und auf der Grundlage der neuen AZVOFeu bereit erklärt, ab dem 1. Januar 2007 eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden zu leisten. Diese Bereitschaft hätten sie unter die Bedingung gestellt, dass sie vorbehaltlich der rechtlichen Regelung durch das Land NRW für die zu leistenden Zusatzstunden ab dem 1. Januar 2007 für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht eine Pauschale neben der Besoldung erhielten. Den Feuerwehrbeamten sei auch die Höhe der Pauschale bekannt gewesen, die ab dem 1. Januar 2007 habe gezahlt werden sollen und dann auch tatsächlich gezahlt worden sei. Die Beigeordnete M. habe bei im Dezember 2006 abgehaltenen Personalversammlungen nachdrücklich erklärt, es sei beschlossener Wille der Stadtspitze, eine Vergütung von 20,00 EUR pro Schicht zu bezahlen. Sie habe eine verbindliche Regelung für die sich anschließende Woche angekündigt. Der entsprechende Beschluss der Verwaltungskonferenz in Bezug auf die Zahlung der 20,00 EUR je Schicht sei dem Personalrat bekannt gewesen. Auch durch verschiedene Veröffentlichungen in regionalen Zeitungen und durch Stellungnahme des Städtetages Nordrhein-Westfalen sei den Feuerwehrbeamten bekannt gewesen, dass eine Zulage von 20,00 EUR je Schicht geplant gewesen sei. Gerade aus diesem Grund hätten sämtliche im 24-Stunden-Dienst eingesetzte Feuerwehrbeamte eine Opt-Out-Erklärung abgegeben. Es liege kein Verstoß gegen die in Art. 6 Buchstabe b RL 2003/88/EG festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit vor, weil der Kläger sich im Sinne des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG bereit erklärt habe, eine durchschnittliche Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von wöchentlich 54 Stunden zu leisten. Es liege gerade keine einseitige Anweisung durch den Dienstherrn vor. Vielmehr habe erst die vom Kläger abgegebene Opt-Out-Erklärung dazu geführt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2007 in 24-Stunden-Schichten habe eingesetzt werden können. Der Kläger hätte zudem die Pflicht gehabt, einen etwaigen Schaden zu mindern. Die Schadensersatzpflicht sei ausgeschlossen, wenn und soweit der betroffene Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, durch Gebrauch eines möglichen Rechtsmittels oder sonstiger möglicher Rechtsbehelfe gegen ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn eine rechtzeitige Korrektur zu erreichen. Der Kläger habe jedoch – obwohl ihm alle Tatsachen bekannt gewesen seien – zunächst sechs Jahre lang abgewartet und erst mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2013 die Arbeitszeiten bzw. die Bezahlung gerügt und die Opt-Out-Erklärung widerrufen. In dieser Zeit habe er das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verhalten seines Dienstherrn geduldet, die Annehmlichkeiten der 24-Stunden-Schichten genossen und hierfür jeweils 20,00 EUR erhalten. Dass er nunmehr im Nachhinein eine darüber hinausgehende Bezahlung verlange, sei ein unzulässiges treuwidriges Verhalten. Die vom Kläger abgegebene Opt-Out-Erklärung sei wirksam. Das Recht der AGB sei nicht anwendbar. Es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke als Grundvoraussetzung für den Analogieschluss. Das Recht der AGB sei dem Beamtenrecht wesensfremd. Das Beamtenrecht werde nicht durch Verträge, sondern durch Gesetze geregelt. Der Kläger habe keine zivilrechtliche Willenserklärung, sondern eine Erklärung im Rahmen seines Beamtenverhältnisses abgegeben. Im Übrigen liege keine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die Opt-Out-Erklärung vor. Für die Frage der Wirksamkeit der Erklärung sei nicht relevant, ob das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für die freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sei. Die Bedingung für die Zahlung von 20,00 EUR, nämlich die Ableistung einer 24-Stunden-Schicht, sei eingetreten. Die Verfassungswidrigkeit würde im Ergebnis nur dazu führen, dass sich eine Rückzahlungspflicht des Klägers ergebe. Die klägerseitigen Ausführungen zu Bestimmtheit und Wesentlichkeit seien nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Frage zu stellen. Dem Kläger stehe auch kein nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu. Der Kläger sei seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen, weil er erst nach über sechs Jahren seine Opt-out-Erklärung widerrufen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 26 K 9607/13 sowie der im letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder aus Unionsrecht noch aus Beamtenrecht, vgl. zu dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und dem im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch im Falle zu Unrecht geleisteter Zuvielarbeit: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 ff. = juris, m. w. N., noch aus einem sonstigen Rechtsgrund einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung; dies betrifft sowohl den mit dem Hauptantrag geltend gemachten bezifferten als auch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten unbezifferten Anspruch. Für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Betroffenen ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, ausnahmsweise durch Geld. Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. Beide Ansprüche unterliegen der Verjährung. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O.. Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleiht mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O.. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist Das Land NRW hat die – namentlich in Art. 6 Buchstabe b, Art. 16 Buchstabe b, Art. 17 ff. und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG enthaltenen – europarechtlichen Vorgaben durch §§ 2 und 5 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (AZVOFeu) umgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 AZVOFeu beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a AZVOFeu kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über den Rahmen des § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geleistet werden, wenn die oder der Betroffene sich hierzu bereit erklärt. Eine dahingehende Erklärung hat der Kläger am 00.00.2006 schriftlich abgegeben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht ersichtlich, dass eine in den Jahren 2007 bis 2011 über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Wochenarbeitsstunden, wenn sich ein Feuerwehrbeamter in einer Individualvereinbarung zu einer derartigen Arbeitsleistung bereit erklärt hat, nicht mit den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu in Einklang gestanden hat. Vielmehr steht eine derartige Opt-Out-Vereinbarung, sowohl dem unionsrechtlichen als auch dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch entgegen. Auch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der geleisteten Arbeit nicht um eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 61 Abs. 1 LBG NRW handelt. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 – 6 A 2272/13 –, juris. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum – also in den Jahren 2010 bis 2013 – mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar war, vgl. hierzu neben dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 6. März 2015, a.a.O., das dieser Entscheidung vorgehende Urteil des VG Münster vom 29. August 2013 – 4 K 2800/11 –, nicht veröffentlicht, sowie auch VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 – 2 K 1275/11 –, juris, wonach eine Opt-Out-Erklärung, mit der sich ein Feuerwehrbeamter zu einer über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Arbeitsleistung von durchschnittlich 54 Stunden Wochenarbeitsstunden bereit erklärt hat, den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG und des § 5 AZVOFeu entspricht; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 1628/13 –, juris, im Wesentlichen gleichlautend mit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 6 A 1629/13 –, juris, oder ob diese Arbeitsleistung ungeachtet der vom Kläger abgegebenen Opt-Out-Erklärung nicht mit Europarecht und nationalem Recht in Einklang gestanden hat, der Kläger mithin unionsrechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat. Einen Verstoß gegen Unionsrecht bei der im Land Brandenburg geltenden Rechtslage nimmt an: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 1. Juli 2015 – OVG 6 B 23.15 –, juris, und vom 18. Juni 2015 – OVG 6 B 32.15 –, juris, wonach die einseitige Festlegung eines Bezugszeitraums von bis zu einem Jahr in den einschlägigen Arbeitszeitverordnungen für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit der Feuerwehrbeamten im Schichtdienst des Landes Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Juli 2014 gegen Art. 16 Buchst. b sowie Art. 17 ff. der Arbeitszeitrichtlinie verstieß und eine Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie nicht in Betracht kommt, weil eine freiwillige Mehrarbeit bei Überschreitung der höchstzulässigen Bezugszeiträume nicht vorgesehen ist. Denn selbst wenn die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Mehrarbeit des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 mit Unionsrecht und nationalem Recht nicht in Einklang gestanden hätte, stellte das Verlangen des Klägers auf einen über die gewährte besondere Zulage von 20,00 EUR brutto für jede geleistete 24-Stunden-Schicht hinausgehenden finanziellen Ausgleich einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar mit der Folge, dass der Kläger weder einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch noch einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch mit Erfolg geltend machen kann. Zwar ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht daran gebunden, dass der Betroffene zuvor einen Antrag auf Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn stellt. In der vorliegenden Konstellation ist dem Kläger jedoch nicht etwa die Ableistung zusätzlicher Dienste einseitig aufgezwungen worden. Der Kläger hat sich vielmehr freiwillig und unter dem (einzigen) Vorbehalt, dass ihm für jede tatsächlich geleistete 24-Stunden-Schicht eine Pauschale neben der Besoldung gezahlt wird, ausdrücklich und in Kenntnis dessen, dass dies zu einer ausnahmsweisen Abweichung von der grundsätzlich geltenden Höchstarbeitszeit führt, zur Ableistung einer erhöhten Arbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden gegenüber der Beklagten bereit erklärt. Die zum Vorbehalt der Wirksamkeit erhobene Bedingung hat die Beklagte erfüllt. Von der ihm seitens der Beklagten zugestandenen Widerrufsmöglichkeit zum Ablauf eines Kalenderjahres (mit einer Frist von drei Monaten) hat der Kläger mehr als sechs Jahre lang keinen Gebrauch gemacht. Er hat zu keiner Zeit in irgendeiner Form ausdrücklich erklärt oder auch nur zu erkennen gegeben, dass er die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für unwirksam oder jedenfalls für rechtswidrig und die ihm regelmäßig gezahlte Zulage von 20,00 EUR je Schicht für zu gering hielt. Stattdessen hat der Kläger die ihm zufließenden Vorteile – namentlich die Beibehaltung der 24-Stunden-Schichten bei gleichzeitiger Verringerung des auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallenden Stundenanteils sowie die Zahlung einer Zulage in Höhe von 20,00 EUR je Schicht – regelmäßig und monatlich wiederkehrend vorbehaltlos entgegen genommen, ohne die angebliche Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung zu rügen. Ein in der bloßen Nichtverfolgung eines Rechts liegendes Verhalten macht ein späteres Zurückgreifen auf das Recht prinzipiell auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht unzulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das die spätere Geltendmachung des Rechts unzulässig macht, liegt aber dann vor, wenn die spätere Geltendmachung des Rechts unter den konkreten Umständen des Falles missbräuchlich erscheint, weil durch das frühere Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und der Anspruchsgegner sich auf die bisher eingenommene Haltung des Anspruchstellers verlassen durfte. Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 – IVb ZR 7/84 -, NJW 1985, 2589; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., 2013, § 242 Rn.. 55 f., jeweils m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 29. August 2013 – 4 K 2800/11 – ,n.v. So liegt es hier. Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, die geleistete Arbeit über wöchentlich 48 Stunden hinaus sei rechtswidrig gewesen und die Höhe der besonderen Zulage von pauschal 20,00 EUR brutto für jede 24-Stunden-Schicht sei zu niedrig, widerspricht er nicht nur der von ihm im 00.2006 abgegebenen Opt-Out-Erklärung. Vielmehr hat er auch noch Jahre nach der schriftlich abgegebenen Erklärung und vorbehaltlos aus eigenem Entschluss Dienst über 48 Stunden hinaus geleistet und sich durch Entgegennahme der monatlichen Zahlungen mit der gewährten Zulage auch der Höhe nach einverstanden erklärt. Es stand ihm frei, die Vereinbarung nicht abzuschließen bzw. seine Erklärung zu widerrufen und stattdessen 48 Stunden wöchentlich Dienst zu leisten. Sein Verhalten, dies nicht zu tun, konnte seitens der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass er keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit seiner Erklärung und gegen die Höhe der besonderen Zulage hatte und diesbezüglich keine Nachforderungen mehr erheben würde. Mithin hat der Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Beklagte sich verlassen durfte. Das Verhältnis des Klägers als Beamter zu der Beklagten als seiner Dienstherrin ist von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Der Beamte hat auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf etwaige gegen ihn gerichtete Ansprüche einzustellen. Denn der Dienstherr hat ein Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Forderungen belastet zu werden. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, NVwZ 2012, 643; VG Münster, 29. August 2013 - 4 K 2800/11 –, n.v. Danach durfte die Beklagte sich gerade mit Blick auf die von ihr anderenfalls zu treffenden haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen darauf verlassen, dass der Kläger mit der Höhe der gezahlten besonderen Zulage einverstanden war und sich nicht nachträglich unter Geltendmachung der Unwirksamkeit seiner Opt-Out-Erklärung auf einen höheren finanziellen Ausgleich beruft. Denn die Beklagte hat im Vertrauen auf den Fortbestand der nicht widerrufenen oder gekündigten Individualvereinbarung während der Laufzeit Organisationsmaßnahmen (z.B. die Umstellung auf 12-Stunden-Schichten) unterlassen, die es ihr ermöglicht hätten, für den Kläger – abweichend von den übrigen bei ihr tätigen Feuerwehrbeamten - eine 48-Stunden-Woche umzusetzen. Eine derartige Variante (vgl. hierzu im Beiaktenheft 2 zum Verfahren 26 K 9607/13, Bl. 289, das Ergebnisprotokoll einer Besprechung mit Amt 37 vom 1. September 2006) war im Vorfeld der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie von der Beklagten für den Fall erwogen worden, dass einzelne Feuerwehrbeamte die Opt-Out-Regelung nicht in Anspruch nehmen wollten. Mit Blick auf die ausnahmslose Zustimmung der bei ihr tätigen Feuerwehrbeamten entschloss sich die Beklagte durch ihren Verwaltungsvorstand jedoch demgegenüber zu einem sukzessiven Wegfall der Opt-Out-Regelung und einer schrittweisen Erhöhung des Personalbestandes mit dem Ziel einer späteren Einführung der 48-Stunden-Woche für den gesamten Einsatzdienst der Feuerwehr bis Mitte des Jahres 2012 (vgl. jeweils im Beiaktenheft 1 zum Verfahren 26 K 9607/13 die Vorlage zur Verwaltungskonferenz vom 24. Mai 2007, Bl. 566, die Vorlage von Amt 37 zur Verwaltungskonferenz vom 6. August 2010, Bl. 775, und den anschließenden Beschluss der Verwaltungskonferenz vom 30. August 2010, Bl. 792). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 26 K 9607/13 geltend gemacht hat, die Abgabe von Opt-Out-Erklärungen durch Feuerwehrbeamte der Beklagten sei nicht freiwillig , sondern unter dem Druck von durch Dienstvorgesetzte geäußerten Drohungen erfolgt, wer die Opt-Out-Erklärung nicht unterschreibe, müsse damit rechnen, Schichten von unterschiedlicher Länge zu leisten, und die „Abweichler“ würden voraussichtlich auf einer eigens für sie gesondert eingerichteten Wache untergebracht, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es sich – die vorgebrachten Umstände als wahr unterstellt – hierbei nicht um eine unzulässige Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ handelte, sondern um die Ankündigung organisationsrechtlicher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, die sich im Rahmen des der Beklagten eröffneten Organisationsermessens bewegten. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden in der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu), während bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden der Anteil des Bereitschaftsdienstes (nur) 19 Stunden beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu). Mithin erhöht sich mit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um 6 Stunden der auf den Bereitschaftdienst entfallende Anteil der Stunden um 12 Stunden, während sich der auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallende Anteil um 6 Stunden verringert. Dass unterschiedliche durchschnittliche Wochenarbeitszeiten bei zudem unterschiedlicher Gewichtung der Anteile von Bereitschaftsdienst und Arbeits- bzw. Ausbildungsdienst arbeitsorganisatorische Maßnahmen der beschriebenen Art erfordern oder zumindest zweckmäßig erscheinen lassen können, liegt auf der Hand, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015, a.a.O., wonach das in Art. 22 Abs. 1 Buchstabe b vorgegebene Nachteilsverbot nicht jedwede als nachteilig empfundene organisatorische Änderung ausschließt. Scheitert somit der vom Kläger geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch am Grundsatz von Treu und Glauben, ist für die Entscheidung ferner nicht mehr erheblich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 verfassungswidrig ist. Nach dieser Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) AZVOFeu zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage – für jede Dienstschicht bis zu 20,00 EUR – gewährt werden. Der vom Kläger auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Norm gestützte Einwand, die von ihm abgegebene Opt-Out-Erklärung sei unwirksam, greift nicht durch, weil der in dem Verlangen liegende Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus vorangegangenem tatsächlichem Verhalten des Klägers folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 3 S. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.