Beschluss
8 A 2577/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist gemäß §124a Abs.4 VwGO nur zu erteilen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn die Berufungserfolg wahrscheinlicher erscheint als ihr Misserfolg; dies muss die Zulassungsbegründung substantiiert darlegen.
• Bei Prüfung auf Ermessensfehler nach §114 VwGO sind sowohl die ursprünglichen Erwägungen der Behörde als auch ergänzende Ausführungen im Gerichtsverfahren zu berücksichtigen.
• Ein Verbot nach einem Landschaftsplan kann auch dann die vollständige Beseitigung einer Anlage rechtfertigen, wenn gegenüberstehende, mildere Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sind, den Verstoß gegen das Landschaftsrecht zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: keine ernstlichen Zweifel an rechtmäßiger Ordnungsverfügung • Die Zulassung der Berufung ist gemäß §124a Abs.4 VwGO nur zu erteilen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn die Berufungserfolg wahrscheinlicher erscheint als ihr Misserfolg; dies muss die Zulassungsbegründung substantiiert darlegen. • Bei Prüfung auf Ermessensfehler nach §114 VwGO sind sowohl die ursprünglichen Erwägungen der Behörde als auch ergänzende Ausführungen im Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. • Ein Verbot nach einem Landschaftsplan kann auch dann die vollständige Beseitigung einer Anlage rechtfertigen, wenn gegenüberstehende, mildere Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sind, den Verstoß gegen das Landschaftsrecht zu beseitigen. Die Klägerin betreibt auf Grundstücken in einem Landschaftsschutzgebiet eine Stabgeflechtzaunanlage. Der Beklagte erließ eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung vom 27. April 2010, die Beseitigung des Zauns zu verlangen, weil dieser nach Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans nicht ortsüblich sei und Landschaftsbild sowie Naturhaushalt beeinträchtige. Die Klägerin klagte und bekämpfte die Ordnungsverfügung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere Ermessensfehler sowie die Unterlassung, mildere Maßnahmen zu prüfen. Sie schlug als milderes Mittel Verkürzung des Zauns oder Verbindungsmaßnahmen vor. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung für verhältnismäßig und gab Hinweise auf ein mögliches Austauschmittelverfahren nach §21 OBG NRW. Der Senat des OVG prüfte im Zulassungsverfahren nur die vorgebrachten Zulassungsgründe. • Zulassungsprüfung: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert vorgetragen wird; das vorgelegte Zulassungsvorbringen genügt dieser Anforderung nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Antragsbegründung der Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf; ein Erfolg der Berufung erscheint nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. • Ermessensprüfung (§114 S.1, S.2 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend geprüft, ob der Beklagte sein Ermessen verletzt hat. Ergänzende Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsprozess sind nach §114 S.2 VwGO zu berücksichtigen. Die behaupteten Formulierungen in der Ordnungsverfügung belegen keinen Ermessensausfall, vielmehr hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen nachvollziehbar dargelegt. • Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit milderer Mittel: Die vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen (Verkürzung auf 1,2 m, Pfostenbelassung mit Stacheldraht, Pendelklappen oder unterer Schnitt) sind zwar potenziell milder, aber nicht gleichermaßen geeignet, den Verstoß gegen den Landschaftsplan zu beseitigen. Der Zaun ist nach Art und Größe landschaftsfremd und als Fremdkörper im Schutzgebiet wahrnehmbar; daher rechtfertigt dies die vollständige Beseitigung. • Hinweis auf Austauschmittelverfahren (§21 OBG NRW): Die Aufnahme eines Hinweises auf ein mögliches Angebot eines Austauschmittels berührt nicht die zuvor vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung; die Geeignetheit eines Austauschmittels ist in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Zulassungsbegründung der Klägerin genügt nicht den Anforderungen des §124a VwGO, es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten rechtmäßig und verhältnismäßig ist und kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vom Verbot des Landschaftsplans besteht. Ein behaupteter Ermessensfehler liegt nicht vor, weil der Beklagte seine Erwägungen hinreichend dargelegt und erläutert hat, warum nur der vollständige Rückbau den landschaftsrechtlichen Zustand beseitigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.