Beschluss
16 E 198/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine verspätet eingegangene Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe ist in der Sache unbegründet, wenn die zugrunde liegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 147, 166 VwGO).
• Ein Befreiungsantrag von Rundfunkbeitragspflicht ist bescheidungsfähig ab dem Zeitpunkt, auf den sich der Antrag gemäß RundfBeitrStV bezieht; ein auf einen bestehenden Bescheid gestütztes Begehren gilt als unbefristeter (nicht bescheidunabhängiger) Antrag.
• Bezug von Blindengeld begründet keine vollständige Befreiung nach § 4 Abs.1 Nr.10 RundfBeitrStV, da diese Vorschrift nur Blindenhilfe erfasst, deren Gewährung einkommensabhängig ist.
• Die vollständige Vorlage der maßgeblichen Sozialleistungsbescheide im Original oder als beglaubigte Kopie ist nach § 4 Abs.7 Satz 2 RundfBeitrStV erforderlich; fehlt dieser Nachweis, können Befreiungsgründe nicht überprüft werden.
• Liegt faktisch eine wirtschaftliche Gleichstellung mit Sozialleistungsbeziehern vor, kann ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs.6 RundfBeitrStV vorliegen; dessen Nachweis bleibt aber ebenfalls formgerecht zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Nachweiserfordernis und Ausschluss durch Blindengeld • Eine verspätet eingegangene Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe ist in der Sache unbegründet, wenn die zugrunde liegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 147, 166 VwGO). • Ein Befreiungsantrag von Rundfunkbeitragspflicht ist bescheidungsfähig ab dem Zeitpunkt, auf den sich der Antrag gemäß RundfBeitrStV bezieht; ein auf einen bestehenden Bescheid gestütztes Begehren gilt als unbefristeter (nicht bescheidunabhängiger) Antrag. • Bezug von Blindengeld begründet keine vollständige Befreiung nach § 4 Abs.1 Nr.10 RundfBeitrStV, da diese Vorschrift nur Blindenhilfe erfasst, deren Gewährung einkommensabhängig ist. • Die vollständige Vorlage der maßgeblichen Sozialleistungsbescheide im Original oder als beglaubigte Kopie ist nach § 4 Abs.7 Satz 2 RundfBeitrStV erforderlich; fehlt dieser Nachweis, können Befreiungsgründe nicht überprüft werden. • Liegt faktisch eine wirtschaftliche Gleichstellung mit Sozialleistungsbeziehern vor, kann ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs.6 RundfBeitrStV vorliegen; dessen Nachweis bleibt aber ebenfalls formgerecht zu erbringen. Die Klägerin begehrt (sinngemäß) die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 1.2.2013 bis 31.12.2013 über eine bereits gewährte Beitragsermäßigung hinaus. Sie stützt ihr Befreiungsbegehren auf einen unbefristeten Blindengeldbescheid des Landschaftsverbands. Der Beklagte lehnte die Befreiung ab; Widerspruch wurde abgewiesen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe; diese wurde versagt und die Beschwerde hiergegen kam einen Tag zu spät bei Gericht an. Im Verfahren legte die Klägerin dem Gericht unvollständige einfache Kopien von ALG-II-Bescheiden ihres Ehemanns vor; vollständige, formgerechte Nachweise (Originale oder beglaubigte Kopien) wurden nicht beim Beklagten eingereicht. Das Verwaltungsgericht und der Senat prüften, ob Befreiungsgründe nach § 4 RundfBeitrStV oder ein Härtefall nach § 4 Abs.6 vorliegen. Das Gericht hält die Klage für aussichtslos und weist die Beschwerde zurück. • Verfahrensrechtlich ist die verspätig eingegangene Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unbegründet, weil die zugrunde liegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 147, 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zur sachlichen Prüfung: Die Klägerin stellte keinen bescheidunabhängigen Härtefallantrag; sie stützte das Befreiungsbegehren auf einen bestehenden Blindengeldbescheid. Daher ist der maßgebliche Prüfungszeitraum ab 1.2.2013 zu bestimmen (§ 4 Abs.4 Satz2 RundfBeitrStV). • Nach § 4 Abs.1 Nr.10 RundfBeitrStV kommt eine vollständige Befreiung nicht in Betracht, weil diese Vorschrift Blindenhilfe voraussetzt, die einkommensabhängig gewährt wird; das bloße Vorliegen von Blindengeld begründet keine wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne dieser Norm. Zudem regelt § 4 Abs.2 Nr.1, dass wegen Sehbehinderung allenfalls eine Beitragsermäßigung zusteht. • § 4 Abs.1 Nr.3 RundfBeitrStV (Sozialgeld/ALG II) greift nicht, da die Klägerin selbst keine Empfängerin dieser Leistungen ist; Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt keine analoge Anwendung. • Es besteht jedoch Anhalt dafür, dass für mehrere Monate ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs.6 RundfBeitrStV vorgelegen haben könnte, weil das Einkommen der Klägerin vollständig auf den ALG-II-Anspruch des Ehemanns angerechnet wurde, sodass sie wirtschaftlich einer Leistungsbezieherin gleichstand. • Für die Feststellung eines Befreiungsgrundes ist nach § 4 Abs.7 Satz2 RundfBeitrStV die Vorlage der maßgeblichen Bescheide im Original oder als beglaubigte Kopie erforderlich. Die Klägerin hat diese Formvorschrift nicht erfüllt; die vorgelegten Kopien sind unvollständig und nicht beglaubigt, und sie hat den Beklagten nicht mit den notwendigen Unterlagen versorgt. • Mangels vollständiger und formgültiger Nachweise sowie wegen des wahrscheinlichen Ausbleibens nachgereichter Dokumente bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage; daher ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. In der Sache besteht keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer vollständigen Befreiung nach § 4 Abs.1 RundfBeitrStV nicht darlegen kann und Blindengeld den Tatbestand des § 4 Abs.1 Nr.10 nicht erfüllt. Eine mögliche Anwendung von § 4 Abs.1 Nr.3 scheidet aus, weil sie selbst keine ALG‑II‑Empfängerin ist; ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs.6 könnte für einzelne Monate denkbar sein, ist aber nicht nach den formalen Anforderungen des § 4 Abs.7 Satz 2 bewiesen worden. Da die erforderlichen Original- oder beglaubigten Bescheide nicht vorgelegt und auch nicht dem Beklagten zugänglich gemacht wurden, fehlt es an dem für einen Erfolg der Klage notwendigen Nachweis, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz zu belassen ist.