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Beschluss

13 A 287/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung danach, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, ist substantiiert darzulegen; bloße Benennung genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr reicht nicht aus, es sind konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit eintretende vergleichbare Maßnahme vorzulegen. • Eine von der Behörde anlassbezogen getroffene Ordnungsverfügung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für künftige gleichgerichtete Maßnahmen kein Feststellungsinteresse. • Ein einmaliger Zugang zur Wohnung durch die Behörde, dem der Betroffene zugestimmt hat, begründet keinen Eingriff in Art. 13 GG und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsvoraussetzungen der Berufung; Darlegungserfordernis bei ernstlichen Zweifeln • Der Zulassungsantrag zur Berufung danach, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, ist substantiiert darzulegen; bloße Benennung genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die bloß theoretische Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr reicht nicht aus, es sind konkrete Anhaltspunkte für eine in absehbarer Zeit eintretende vergleichbare Maßnahme vorzulegen. • Eine von der Behörde anlassbezogen getroffene Ordnungsverfügung begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für künftige gleichgerichtete Maßnahmen kein Feststellungsinteresse. • Ein einmaliger Zugang zur Wohnung durch die Behörde, dem der Betroffene zugestimmt hat, begründet keinen Eingriff in Art. 13 GG und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Feststellungsklage gegen eine Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2012 als unzulässig abgewiesen worden war. Er macht geltend, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und beruft sich im Wesentlichen auf eine angenommene Wiederholungsgefahr und Grundrechtsverletzungen. Die Beklagte hatte zuvor mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 Hinweise auf Verwahrlosung und Müllablagerungen im Umfeld der Wohnung der Mutter des Klägers gegeben; am 24. Oktober 2012 erfolgte eine Wohnungsbesichtigung durch Mitarbeiter der Behörde. Der Kläger beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hatte wegen fehlenden Feststellungsinteresses die Klage abgewiesen; gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag zur Berufung. • Zulassungsmaßstab und Darlegungserfordernis: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Zulassungsgründe innerhalb von zwei Monaten zu entwickeln; dies erfordert mehr als eine bloße Benennung und verlangt die substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. • Ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen darzulegende, schlüssige Gegenargumente gegen die im Urteil getroffen Feststellungen oder Rechtssätze voraus. Das Vorbringen muss die relevanten tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und konkret in Frage stellen. • Wiederholungsgefahr: Für die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Maßnahme zu rechnen ist; bloße theoretische oder vage Möglichkeiten genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Das Zulassungsvorbringen des Klägers beschränkt sich auf die Behauptung, im Mehrfamilienhaus könne es wieder zu Geruchsbelästigungen kommen, und auf die Verweisung auf frühere Hinweise der Behörde. Konkrete Tatsachen, die eine in absehbarer Zeit zu erwartende gleichartige Maßnahme der Behörde nahelegen, wurden nicht vorgetragen. • Grundrechte: Der Verweis auf Beeinträchtigungen aus Art. 13 und Art. 6 GG ist pauschal und stellt keine substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen dar. Zudem steht fest, dass die Behörde die Wohnung nach Darstellung im Vermerk vom 24. Oktober 2012 betreten konnte, woraus kein Eingriff in Art. 13 GG folgt. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt, da sich das Vorbringen nur auf den Feststellungsantrag zur Ordnungsverfügung vom 24.10.2012 beschränkt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert dargelegt wurden. Es fehlt insbesondere an schlüssigen Gegenargumenten gegen die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts und an konkreten Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr; bloß theoretische Möglichkeiten genügen nicht. Ein pauschaler Verweis auf Grundrechtsbeeinträchtigungen ist nicht ausreichend, zumal der Kläger den Zugang der Behörde zur Wohnung nicht bestritten hat. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.