Beschluss
12 A 3009/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0506.12A3009.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.411,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.411,12 € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsbegründung, mit der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht werden, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich “erläutern“, “näher auf etwas eingehen“ oder “etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 12 A 2762/15 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 194 u. 203, m. w. N. I. Dies zugrunde gelegt, hat sich der Rechtsmittelführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 13 A 287/14 -, juris Rn. 5; Seibert, a. a. O., Rn. 206, jeweils m. w. N. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerstattungspflicht des Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X im wesentlichen tragend darauf gestützt, die ursprünglich bei Beginn der Jugendhilfe am 12. März 2009 gegebene Zuständigkeit des Beklagten für die Hilfeleistung sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. SGB VIII auch nach Einsetzen der Jugendhilfeleistungen der Klägerin erhalten geblieben, weil für beide Elternteile das Sorgerecht weggefallen sei. Ein dynamischer Wechsel der Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen finde danach nicht mehr statt. Den Eltern sei mit Wirkung zum 19. April 2012, also vor Beginn der von der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Jugendhilfeleistung ab dem 25. Juni 2012, das Sorgerecht entzogen gewesen, denn das Amtsgericht C. - Familiengericht - habe seinen Beschluss vom 19. April 2012, der sich dem Wortlaut nach nur auf den Entzug des Sorgerechts der Mutter beziehe, mit Beschluss vom 28. Juni 2012 mit Wirkung ex tunc „berichtigt“ und auf beide Elternteile erstreckt. Dies stellt die Zulassungsgebegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Sie beschränkt sich insoweit auf die Ansicht, das Sorgerecht habe nicht rückwirkend entzogen werden können, andernfalls wären Rechtsgeschäfte des Kindesvaters in der Übergangszeit unwirksam. Daran ändere auch die Bestellung eines Vormundes nichts. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Beschluss des Familiengerichts vom 28. Juni 2012 komme Wirkung für die Vergangenheit zu, wird durch diese auf materielle Folgen eines Sorgerechtsentzuges zielenden Einwände nicht infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass ein rückwirkender Entzug des Sorgerechts rechtens gewesen sei. Es ist vielmehr lediglich davon ausgegangen, dass der Beschluss des Familiengerichts vom 28. Juni 2012, weil ausdrücklich als Berichtigung deklariert, auf den Zeitpunkt des vorangegangenen Beschlusses vom 19. April 2012 zurückwirke. Mit diesem Verständnis der Entscheidungen des Familiengerichts setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Er trägt auch nicht vor, dass die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit eines rückwirkenden Sorgerechtsentzugs zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 28. Juni 2012 führt. Die fehlende Beiladung der Stadt H. , die nach Auffassung des Beklagten in Anknüpfung an den Wohnort des sorgeberechtigten Vaters zuständig für die Erbringung der Jugendhilfeleistungen gewesen wäre, stellt das Entscheidungsergebnis ebenso wenig infrage. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Das diesbezügliche Vor-bringen des Beklagten unter II. der Zulassungsbegründung zeigt solche Schwierig-keiten von vornherein nicht auf. Der Beklagte legt die von ihm angeführten entschei-dungserheblichen Fragen, die “vom Sachverhalt als auch von der rechtlichen Wür-digung her eine eingehende Auseinandersetzung mit verschiedenen Rechtsansich-ten und Auslegungsmöglichkeiten erfordern“, mit dem Verweis auf die Zulassungs-begründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dar. Die dort geäußerte Rechtsansicht, das Sorgerecht könne nicht - mit materieller Wirkung - rückwirkend entzogen werden, lässt besondere rechtliche Schwierigkeiten schon deshalb nicht erkennen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Beklagte ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N. Der bloße Hinweis auf eine bislang nicht oder nicht höchstrichterlich geklärte Rechts-frage zeigt die grundsätzliche Bedeutung nicht auf. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris Rn. 5. Darauf beschränkt sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten, soweit er geltend macht, nach Neufassung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 sei bisher nicht geklärt, ob diese Vorschrift auf “Fallkonstellationen des § 86 Abs. 2 SGB VIII“ anwendbar sei. Dem lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die für klärungsbedürftig gehaltene Frage - gerade auch für Sachverhalte, in denen der Be-ginn der Leistungsgewährung, wie hier, vor Inkrafttreten der Neufassung eingesetzt hat - entscheidungserheblich ist . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).