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Beschluss

16 E 180/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies darf jedoch nicht dazu führen, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen. • Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist maßgeblich, ob der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, der Herausgabeverpflichtung nachzukommen; war die Leistung objektiv unmöglich, ist die Vollstreckung rechtswidrig. • Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des §5 StVG muss seit 2008 formwirksam zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorgaben des VwVfG abgegeben werden; formlose Erklärungen genügen nicht. • Die Verwaltungsbehörde kann nach §55 Abs.3 i.V.m. §44 Abs.3 VwVG NRW die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Betroffene den Besitz der Urkunde bestreitet.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe trotz Zwangsgeldfestsetzung bei möglicher rechtlicher Unmöglichkeit der Herausgabe • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies darf jedoch nicht dazu führen, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen. • Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist maßgeblich, ob der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Lage war, der Herausgabeverpflichtung nachzukommen; war die Leistung objektiv unmöglich, ist die Vollstreckung rechtswidrig. • Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des §5 StVG muss seit 2008 formwirksam zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorgaben des VwVfG abgegeben werden; formlose Erklärungen genügen nicht. • Die Verwaltungsbehörde kann nach §55 Abs.3 i.V.m. §44 Abs.3 VwVG NRW die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Betroffene den Besitz der Urkunde bestreitet. Die Klägerin wurde in einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung zur Herausgabe ihres Führerscheins verpflichtet; das Land setzte wegen Nichtvorlage ein Zwangsgeld fest. Die Klägerin behauptete erst später im Klageverfahren, den Führerschein verloren zu haben. Das Verwaltungsgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe; das Oberverwaltungsgericht änderte dies. Streitfrage war, ob die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war und ob der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Entscheidend ist, ob die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr im Besitz des Führerscheins war, sodass die Verpflichtung unmöglich war. Das Gericht prüfte auch, ob die Klägerin den Verlust formwirksam durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen kann und ob die Behörde eine solche verlangen durfte. Weiterer Streit betraf die Formwirksamkeit der von der Klägerin vorgelegten Erklärungen. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Die Erfolgsaussicht ist bei PKH nach Art.19 Abs.4 GG so zu bemessen, dass offensichtlich aussichtslose Klagen ausgeschlossen, das Hauptsacheverfahren aber nicht vorweggenommen werden sollen. • Die Zwangsgeldfestsetzung vom 25.4.2013 beruhte zwar auf dem zu diesem Zeitpunkt für den Beklagten bekannten Sachverhalt, doch kann sich der Bescheid im Klageverfahren als rechtswidrig erweisen, wenn die Klägerin bereits Ende April 2013 nicht im Besitz des Führerscheins war; Vollstreckung setzt voraus, dass der Verpflichtete zur Erfüllung in der Lage ist. • Die Klägerin kann den behaupteten Verlust durch eine formwirksame eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen; bisher vorgelegte Erklärungen genügen nicht den seit 2008 geltenden formellen Anforderungen nach §5 StVG i.V.m. §27 VwVfG bzw. §44 Abs.3 VwVG NRW. • Die Verwaltungsbehörde war befugt und gehalten, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §55 Abs.3 i.V.m. §44 Abs.3 VwVG NRW die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Niederschrift zu verlangen; der Beklagte hat signalisiert, dass er nach Vorlage einer formwirksamen Versicherung auf Eintreibung des Zwangsgeldes verzichten würde. • Mangels Hinweis, dass die Klägerin die Abgabe einer formwirksamen Versicherung verweigern wird, ist ihr nicht zuzumuten, die Rechtsverfolgung aus finanziellen Gründen aufzugeben; deshalb ist PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren war nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.2 ZPO erforderlich; das Beschwerdeverfahren selbst ist gebührenfrei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Der Klägerin wurde für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus N. beigeordnet. Die Entscheidung beruht darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sein kann, falls die Klägerin bereits bei Festsetzung nicht im Besitz des Führerscheins war. Die Klägerin kann den Verlust durch eine formwirksame eidesstattliche Versicherung zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde glaubhaft machen; bisher vorgelegte Erklärungen genügten nicht. Die Verwaltungsbehörde durfte eine solche Versicherung verlangen, und es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin die Glaubhaftmachung vereiteln wird. Außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.