Beschluss
12 B 1215/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Bedürftigkeit dargetan sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine einstweilige Anordnung kann die Kosten der Unterbringung in einer betreuenden Einrichtung vorläufig übernehmen, wenn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft sind (§§ 123, 920 ZPO; § 23 SGB X).
• Bei jungen Volljährigen kann Hilfe nach § 41 SGB VIII in Form weiterer Unterbringung angeordnet werden; hierfür ist keine seelische Behinderung i.S. von § 35a SGB VIII erforderlich.
• Eine Vorwegnahme der Hauptsache setzt hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs und drohende, nicht wieder gutzumachende Nachteile ohne Anordnung voraus.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Übernahme von Unterbringungskosten für jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII • Im einstweiligen Rechtsschutz kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Bedürftigkeit dargetan sind (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung kann die Kosten der Unterbringung in einer betreuenden Einrichtung vorläufig übernehmen, wenn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft sind (§§ 123, 920 ZPO; § 23 SGB X). • Bei jungen Volljährigen kann Hilfe nach § 41 SGB VIII in Form weiterer Unterbringung angeordnet werden; hierfür ist keine seelische Behinderung i.S. von § 35a SGB VIII erforderlich. • Eine Vorwegnahme der Hauptsache setzt hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs und drohende, nicht wieder gutzumachende Nachteile ohne Anordnung voraus. Der inzwischen volljährige Kläger bat das Jugendamt der Beklagten um Übernahme der Kosten für seine weitere Unterbringung in der Einrichtung L. U. X. in M. Die Betreiber der Einrichtung nahmen ihn weiterhin auf, ohne dass das Jugendamt eine Kostenübernahme erklärt hatte. Am 22. Oktober 2014 fand ein Hilfeplangespräch mit persönlicher Teilnahme des Klägers statt. Der Kläger legte ein Gutachten eines Diplom-Psychologen und eine eidesstattliche Versicherung vor, aus denen Entwicklungsdefizite und Betreuungsbedarf hervorgingen. Das Jugendamt rügte die Eignung der Einrichtung, brachte aber keine substantiierten Alternativvorschläge vor. Der Kläger beantragte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. • Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, weil die Klage seit dem Hilfeplangespräch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Kläger bedürftig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Das Hilfeplangespräch ermöglichte dem Jugendamt den erforderlichen persönlichen Eindruck; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind damit gegeben (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO, § 23 SGB X). • Für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad erfüllt: Das Gutachten und die eidesstattliche Versicherung sprechen dafür, dass der Kläger nach § 41 Abs.1 SGB VIII Anspruch auf Hilfe für einen jungen Volljährigen in Form weiterer Unterbringung hat. Alternativen wurden von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. • Ohne die begehrte Anordnung drohen dem Kläger nachgewiesene, nicht wieder gutzumachende Nachteile in seiner Entwicklung und Lebensführung; die Fortsetzung der Unterbringung ist deshalb dringend geboten. Eine frühere Unterbringung durch die Betreiber ohne Kostenübernahmeerklärung schließt die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für künftiges Handeln nicht aus. • Die Einordnung nach § 35a SGB VIII ist für die Entscheidung unbeachtlich; die Regelung des § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII reicht aus, weil es um die Hilfe für einen jungen Volljährigen geht und keine Voraussetzung einer seelischen Behinderung besteht. • Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO; die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten werden geteilt, die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 155, 188 VwGO). Der Antragsteller erhielt ab dem 22.10.2014 Prozesskostenhilfe. Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (längstens bis 1.3.2015) die Kosten der Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung L. U. X. in M. zu übernehmen. Die Anordnung stützt sich auf die hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache nach § 41 Abs.1 SGB VIII sowie auf den geltend gemachten dringenden Bedarf und die Gefahr nicht wieder gutzumachender Nachteile ohne sofortigen Schutz. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; erstinstanzliche außergerichtliche Kosten werden hälftig verteilt.