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Beschluss

12 S 1671/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2020 - 7 K 1612/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 18.05.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.05.2020 bleibt ohne Erfolg. 2 I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von mindestens sechs Stunden werktäglich ab dem 01.05.2020 nachzuweisen, abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere mangele es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfalle nicht aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 31.03.2020 an das Gericht, dass den Eltern der Antragstellerin ein Betreuungsplatz in der städtischen Tageseinrichtung F.-H.-Straße ab Beginn des neuen Schuljahres angeboten werde. Zwar wäre der Anspruch der Antragstellerin damit ab Beginn des neuen Schuljahres erfüllt, wobei offenbleiben könne, ob mit letzterem der Schuljahresbeginn nach § 26 SchulG (Beginn am 01.08.2020) oder der tatsächliche Beginn des Schuljahrs nach den Ferien, also der 14.09.2020, oder der Beginn des Kita-Jahres ab September 2020 gemeint sei. Die Antragstellerin begehre einen Platz ab dem 01.05.2020, so dass der Anspruch jedenfalls in der Zeit von Mai bis mindestens einschließlich Juli 2020 nicht erfüllt sei. Zugunsten der Antragstellerin werde auch davon ausgegangen, dass diese inzwischen tatsächlich in S. wohne, obwohl ein Nachweis bisher nicht erbracht worden sei. Weiter werde zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass weder Vater noch Mutter sie auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle mit dem Auto übergangsweise zu ihrem alten Betreuungsplatz mitnehmen und sie dort abholen könnten. Wäre dies der Fall, so würde der „alte“ Betreuungsplatz noch in zumutbarer Entfernung (ca. ½ Stunde) liegen. 3 Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da die Antragstellerin am xx.xx.2020 drei Jahre alt geworden sei, erfülle sie ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und habe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, der auch fällig sei. Die Antragstellerin habe jedoch einen Anordnungsgrund in der hier gebotenen qualifizierten Form, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung unzumutbar schwerer Nachteile, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar lasse sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII - nicht für den Zeitraum gewährt werde, für den sie begehrt werde, nicht verschieben, sondern bleibe für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Für den Anordnungsgrund genüge jedoch allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs der Antragstellerin auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung nicht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei von Verfassung wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt würden. Eine solche Fallkonstellation liege hier aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spiele, nicht vor. 4 Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin ab Schulbeginn (also ab August/September, s.o.) einen zumutbaren Betreuungsplatz nachgewiesen. Dieser liege in einer Entfernung von 15 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur (neuen) Wohnung der Antragstellerin. In zeitlicher Hinsicht habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Umfang von täglich sechs Stunden. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe ihr nicht zu. Anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleiste § 24 Abs. 3 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung. Da ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nur für die Zeit von Mai bis „Beginn des Schuljahres“ in Betracht komme, bestehe für den Antrag kein Dringlichkeitsinteresse. Denn auf die entsprechende Anfrage des Gerichts habe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Mutter der Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit nicht zum Mai 2020 aufnehmen werde. Ein konkreter Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei nicht mitgeteilt worden. Die Mutter sei daher in der Lage, den übergangsweise bestehenden Betreuungsbedarf der Antragstellerin zu kompensieren. Zudem sei der Besuch einer Kindertageseinrichtung durch die Antragstellerin bis mindestens 15.06.2020 aufgrund des Corona-Virus nicht möglich. Insoweit sei die Antragstellerin wie alle anderen Kinder betroffen, deren Anspruch auf Förderung aufgrund dieser Regelungen derzeit nicht durchsetzbar sei. Schließlich sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin unmöglich wäre, ihren alten Betreuungsplatz übergangsweise zu besuchen. 5 II. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und dass sie sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzt. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. 6 1. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, es liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsgrund vor. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der irreversible Verlust des Betreuungsanspruchs aus § 24 SGB VIII nicht ausreiche, einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft zu machen, sei diese Ansicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgesetzgeber habe nicht ohne Grund den Anspruch aus § 24 SGB VIII in dieser Form formuliert. Dahinter stecke der Gedanke, die Bedeutung der frühkindlichen Förderung zu betonen und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit durch die Gewährung einer individuellen Betreuung nachzukommen. In der Kinderpädagogik werde nach neueren Erkenntnissen insbesondere der Phase vor der eigentlichen Schulphase eine immer wichtigere Bedeutung für die spätere Entwicklung des Kindes zugeschrieben. Auch sollte durch ein besseres Betreuungsangebot die berufliche Situation der Eltern verbessert werden. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden staatlichen Anstrengungen seien auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 35) ergangen, wonach der Anspruch aus § 24 SGB VIII nicht unter einen Kapazitätsvorbehalt gestellt sei bzw. die Kapazitäten im Zweifel erweitert werden müssten. Dem werde die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Dringlichkeit nicht gerecht, wenn es davon ausgehe, dass allein der durch Zeitablauf eintretende Verlust der praktischen Durchsetzung des Anspruchs kein eigenes Dringlichkeitsinteresse begründen könne. Zwar sei dem Verwaltungsgericht grundsätzlich beizupflichten, dass in der bekannten Systematik des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds der Anordnungsgrund eine eigenständige Bedeutung behalten sollte und dass nicht das unstrittige Vorhandensein eines Anordnungsanspruchs zur Ausblendung der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds führen sollte. Dies sei aber in berechtigten Fällen - wie eine an sich nicht gewünschte Vorwegnahme der Hauptsache - nicht zu verhindern, weil es durch die Effektivität der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei. Zudem müsse der Zusammenhang zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund betont werden. Diese könnten nicht einzeln betrachtet werden. Je ausgeprägter der eine Teil sei, desto geringere Anforderungen seien an den anderen Teil zu richten. Aus diesem Grunde hätten auch Oberverwaltungsgerichte wie das OVG Sachsen oder das OVG Berlin-Brandenburg klarstellend ein solch einschränkendes Verständnis der Rechtsschutzgarantie abgelehnt und bewerteten den unwiederbringlichen Verlust des frühkindlichen Förderungsanspruchs als eigenes Dringlichkeitsinteresse. Warum das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im irreversiblen Verlust der frühkindlichen Förderung - anders als das OVG Bautzen - keinen schwerwiegenden Verlust sehe, sei insoweit nicht nachvollziehbar. In der vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidung (Beschluss vom 18.07.2018 - 12 S 643/18) fehle es in juris, Rn. 20, auch an einer inhaltlichen Begründung, warum dies im Fall frühkindlicher Förderung grundsätzlich nicht der Fall sein solle. Die verfassungsrechtliche Würdigung in juris, Rn. 26, erscheine recht verkürzt vorgenommen zu sein, indem als Maßstab nur Menschenwürde und Kerngehalt des Elternrechts und somit ein praktisch nicht verwendbarer Maßstab im Eilverfahren herangezogen worden sei, bei dem insoweit nur die extremsten denkbaren Fallgestaltungen eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würden. Warum nicht auch die Grundrechte des jungen Menschen auf Erziehung aus Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung in der Abwägung berücksichtigt würden, sei zudem unverständlich. 7 Im vorliegenden Fall sei vor allem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits eine Betreuung erfahren habe und nur wegen des Umzugs der Eltern nun ohne Betreuungsmöglichkeit dastehe. Ob und inwieweit dies zu Entwicklungsverzögerungen oder -störungen bei der Antragstellerin führen werde, sei unklar. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Nichtaufnahme der regulären beruflichen Tätigkeit der Mutter durch die ungeregelte Betreuungssituation nach dem Umzug könne in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, weil diese Ansicht faktisch dazu führe, dass die Mutter der Antragstellerin berufliche und finanzielle Nachteile sowie Nachteile im Rahmen der Sozialversicherung durch das Fehlen von entsprechenden Ansprüchen bzw. Bestehen niedriger Ansprüche habe. Offenbar halte das Verwaltungsgericht es für zumutbar, wenn Mütter berufliche Nachteile aufgrund der Betreuungssituation erleiden müssten. Dies stelle eine systematische Benachteiligung von Frauen und insbesondere Müttern nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG dar. 8 Soweit das Gericht ausführe, dass zurzeit kein Regelbetrieb für die Kita-Betreuung wegen der Pandemie-Lage existiere, betreffe dies nur eine Frage der Vollstreckung, nicht das Eilverfahren als solches. Auch müsse berücksichtigt werden, dass mit der Umsetzung des Beschlusses die Lockerungen der Landesregierung bereits hätten einbezogen werden können. So sei mit Schriftsatz vom 10.05.2020 auf die Website der Landesregierung verwiesen worden, nach der ab dem 18. Mai mit dem Regelbetrieb wieder hätte begonnen werden sollen. Das Verwaltungsgericht verweise selbst auf den 15. Juni als Datum im Beschluss. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht dem Begehren eingeschränkt stattgeben können, statt vollständig abzulehnen. Aus der Äußerung der Antragsgegnerin sei zudem zu schließen, dass sie immer noch nicht bereit sei, einen geeigneten Betreuungsplatz nachzuweisen. Anstrengungen hierzu würden nicht vorgetragen. Es sei schlicht kein Bemühen der Antragsgegnerin erkennbar, überhaupt zu versuchen, den Anspruch der Antragstellerin zu befriedigen und einen geeigneten Betreuungsplatz nachzuweisen. Ob die Betreuungssituation ab August oder September 2020 gesichert sei, sei immer noch unklar. 9 2. Das Beschwerdevorbringen verfängt nicht. Entgegen der Beschwerde vermag der Senat vorliegend einen Anordnungsgrund nicht festzustellen. 10 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20 -, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 29) hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 11 Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Anordnungsanspruch hier unzweifelhaft gegeben ist, und dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach dem Gesetzeswortlaut allein davon abhängig gemacht hat, dass das Kind - wie die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat den Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut also insbesondere nicht davon abhängig gemacht, ob eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit - etwa durch die Eltern - gegeben ist. Die Bedeutung des Anspruchs zeigt sich überdies daran, dass er nicht unter einen Kapazitätsvorbehalt gestellt ist, sondern jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 34 f.). Der Senat übersieht ferner nicht, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung mit jedem Tag irreversibel nicht erfüllt wird, an dem diesem Anspruch nicht nachgekommen wird. Hieraus folgt jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht, dass allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind) stets zugleich auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes führen muss (a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2019 - OVG 6 S 25.19 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 10 ff.). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Einwand der Antragstellerin gerechtfertigt ist, dass der Senat bei seiner Annahme im Beschluss vom 18.07.2018, es würden keine Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt, weshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht schon von Verfassungs wegen gleichsam indiziert sei, die betroffenen Grundrechtspositionen, namentlich das Recht der Antragstellerin auf frühkindliche Förderung und ihr Recht auf Erziehung aus Art. 11 der Landesverfassung, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Abwägung einstelle. Denn es fehlt im vorliegenden Fall schon deshalb an einem Anordnungsgrund (Dringlichkeit einer Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren), weil ein solcher jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz ablehnt wird und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern nunmehr bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den die Antragstellerin von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat. So liegt es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung hier. 12 Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in der städtischen Tageseinrichtung F.-H.-Straße ab Beginn des neuen Schuljahres einen den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII entsprechenden Betreuungsplatz angeboten. Diese unter Verweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.03.2020 getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin damit eine Einrichtung nachgewiesen hat, die sich in zumutbarer Entfernung vom neuen Wohnort der Antragstellerin befindet und verlängerte Öffnungszeiten von sechs Stunden hat. Die Antragstellerin hat dieses Angebot der Antragsgegnerin laut deren - von der Antragstellerin nicht bestrittenen - Mitteilungen vom 06.07.2020 und 11.08.2020 abgelehnt. Die Begründung der Eltern der Antragstellerin für die Ablehnung, sie bevorzugten wegen ihrer Vollzeittätigkeit einen Ganztagsplatz, steht der Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes nicht entgegen. Denn mehr als einen Betreuungsplatz im Umfang von sechs Stunden kann die Antragstellerin nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht beanspruchen. 13 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 24 Abs. 3 SGB VIII anders als § 24 Abs. 2 SGB VIII lediglich eine halbtägige Förderung gewährleistet. Aus der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken haben, dass für die Altersgruppe ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Rechtsanspruch aus Satz 1 der Vorschrift nicht auf einen solchen Ganztagsplatz gerichtet angesehen hat, weil sonst die Regelung in Satz 2 überflüssig gewesen wäre. Ein klagbarer Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung dürfte damit nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 15 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 10 B 1966/19 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 4; Rixen in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand 26.08.2019, § 24 SGB VIII Rn. 21). Etwas anderes dürfte sich insoweit auch aus dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) für Baden-Württemberg nicht ergeben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiTaG). Diese Auffassung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Im Übrigen entspricht das Angebot der Antragsgegnerin dem Umfang nach, wenn auch an der unteren Grenze, dem beim Verwaltungsgericht geltend gemachten individuellen Betreuungsbedarf der Antragstellerin von mindestens sechs Stunden. Hieran muss die Antragstellerin sich festhalten lassen. 14 Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern in Zukunft bereit wären, einen Betreuungsplatz anzunehmen, auf den die Antragstellerin von Gesetzes wegen (lediglich) einen (Anordnungs-)Anspruch hat, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen daher durchgreifende Zweifel an der Dringlichkeit einer Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sie wegen der in der Vergangenheit bereits erfahrenen Betreuung Entwicklungsverzögerungen oder -störungen erleiden könnte, rechtfertigt nicht die Annahme eines dennoch bestehenden Dringlichkeitsinteresses. Denn gegen die Ernsthaftigkeit dieser Befürchtungen spricht, dass die naheliegende Möglichkeit, diese Gefahren zu vermeiden, nämlich die Annahme des angebotenen Betreuungsplatzes, von der Antragstellerin nicht wahrgenommen wurde. 15 Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Ablehnung ihres Angebots durch die Kindsmutter die Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Tageseinrichtung sowohl im Haupt- wie auch im Nachrückverfahren für das Kindergartenjahr 2020/2021 insgesamt abgelehnt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Angebot der Antragsgegnerin nur den Bedarf der Antragstellerin ab Beginn des Schuljahres 2020/2021 betraf und nicht den bereits für die Zeit davor - ab 01.05.2020 - geltend gemachten Bedarf. Denn abgesehen davon, dass der nicht abgedeckte Zeitraum angesichts der Schließung der Kindertagesstätten für zwei Wochen im August im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits weitgehend verstrichen sein dürfte und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur eine Regelung für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2014 - 12 B 1215/14 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 09.06.2008 - 12 CE 08.1021 -, juris Rn. 14, und vom 14.08.2007 - 12 CE 07.1690 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2005 - 4 ME 541/04 -, juris Rn. 9), fehlen auch insoweit Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen Betreuungsplatz im Umfang von sechs Stunden, den sie nach § 24 Abs. 3 SGB VIII maximal beanspruchen kann, tatsächlich annehmen würde. Zudem setzt sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Antragstellerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht habe, dass es ihr unmöglich wäre, ihren alten Betreuungsplatz übergangsweise weiterhin zu besuchen. 16 Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde kommt es nicht mehr an. Entfällt der Anordnungsgrund im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil die Antragstellerin bzw. ihre Eltern einen zumutbaren und ihrem geltend gemachten individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz abgelehnt haben, ist die Frage, ob ein Anordnungsgrund nur angenommen werden kann, wenn die Eltern ihre berufliche Tätigkeit glaubhaft machen, ohne Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin wegen der corona-bedingten Einschränkungen zu Recht auch noch nach dem 15.06.2020 abgelehnt hat. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).