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Urteil

12 A 458/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird zugelassen, weil besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bestehen bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform. • Für die Abgrenzung zwischen vollstationärer und ambulanter Leistung kann die Betreuungsintensität entscheidend sein. • Fehlt die Übernahme der Unterkunftskosten durch die Jugendhilfemaßnahme und hat der junge Mensch das Hausrecht in der Wohnung, spricht dies gegen Vollstationarität und für eine nicht nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Unklarheiten bei Einordnung betreuten Wohnens • Die Berufung wird zugelassen, weil besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bestehen bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform. • Für die Abgrenzung zwischen vollstationärer und ambulanter Leistung kann die Betreuungsintensität entscheidend sein. • Fehlt die Übernahme der Unterkunftskosten durch die Jugendhilfemaßnahme und hat der junge Mensch das Hausrecht in der Wohnung, spricht dies gegen Vollstationarität und für eine nicht nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung. Der Kläger hatte gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt; das Gericht prüft, ob betreutes Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform i.S. des Jugendhilferechts zu qualifizieren ist. Streitgegenstand ist insbesondere, ob und inwieweit Unterkunftskosten und die faktische Überlassung der Wohnung Einfluss auf die Einstufung haben. Nach der Kostenberechnung wurden Unterkunftskosten nicht in die abgerechnete Leistung einbezogen; der Kläger mietete die Wohnung persönlich und zahlte die Kosten selbst, wobei das Jugendamt Unterstützung und Kontrolle leistete. Es ist umstritten, ob Hilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses vorliegt. Außerdem steht zur Debatte, ob bei Vorliegen des Hausrechts des jungen Menschen eine Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII besteht. Das Zulassungsvorbringen beruft sich auf die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und auf bislang nicht abschließend geklärte ober- und höchstrichterliche Fragen. • Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und ober- bzw. höchstrichterliche Klärung fehlt. • Die Nichtübernahme der Unterkunftskosten durch die Jugendhilfemaßnahme und die eigenverantwortliche Anmietung der Wohnung durch den jungen Menschen sprechen dagegen, dass eine Rund-um-die-Uhr-Hilfe außerhalb des Elternhauses gewährt wird. • Soweit dem jungen Menschen das Hausrecht in der Unterkunft zusteht, wird die Frage der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII zweifelhaft; eine institutionalisiert erscheinende Einrichtung setzt typischerweise ein eingeschränktes Hausrecht voraus. • Die Abgrenzung zwischen vollstationärer und ambulanter Leistung sollte maßgeblich anhand der Betreuungsintensität erfolgen; relevante Erwägungen betreffen, ob ein Angebotskonzept aus normalen Dienstzeiten mit telefonischer Erreichbarkeit im Notfall einen institutionalisierten Betreuungsrahmen darstellt. • Rechtliche Hinweise verweisen auf § 91 Abs. 3 SGB VIII (Kosten umfassen auch notwendige Wohnkosten und pädagogische Leistungen) und auf § 45 SGB VIII (Erlaubnispflicht für bestimmte Einrichtungen). Die Berufung des Klägers wurde zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Einordnung des betreuten Wohnens bestehen und ober- bzw. höchstrichterliche Klärung erforderlich ist. Das Gericht hält es für zweifelhaft, dass bei eigenständiger Anmietung der Wohnung durch den jungen Menschen und fehlender Einbeziehung der Unterkunftskosten in die abgerechnete Leistung eine vollstationäre, rund-um-die-Uhr gewährte Hilfe vorliegt. Ebenso ist fraglich, ob unter diesen Voraussetzungen eine nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung vorliegt. Entscheidend kann insbesondere die Betreuungsintensität sein; ein bloßes Angebotskonzept mit dienstzeitenorientierter Betreuung und telefonischer Notfall-Erreichbarkeit könnte nicht genügen. Die endgültige Kostenverteilung bleibt bis zur Endentscheidung im Berufungsverfahren offen.