Beschluss
12 A 112/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.12A112.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die vom Kläger geltend allein gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage des Klägers sei insoweit unzulässig, als er eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich eines 144,50 Euro monatlich übersteigenden Betrags begehre. Denn die Beklagte habe die ursprüngliche Beitragsfestsetzung in Höhe von monatlich 206,43 Euro in der mündlichen Verhandlung auf 144,50 Euro monatlich reduziert. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe den Kläger für den Zeitraum vom 23. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sowohl dem Grunde als (teilweise) der Höhe nach zu Recht zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn gewährte Jugendhilfemaßnahme herangezogen. Die dem Sohn des Klägers gewährte Hilfe zur Erziehung in einer 5-Tage-Gruppe sei eine vollstationäre Leistung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach § 34 SGB VIII a. F., wofür eine Heranziehung zu Beiträgen nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) SGB VIII a. F. erfolge. Denn der Sohn habe von montags bis freitags Tag und Nacht in der Einrichtung verbracht. Dass das Amtsgericht - Familiengericht - P. die Maßnahme fälschlicherweise als teilstationäre Unterbringung bezeichnet habe, ändere an dem vollstationären Charakter nichts. Der Kläger sei vor seiner Inanspruchnahme auch mit Schreiben vom 18. März 2020 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Mit dem Schreiben seien dem Kläger die in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt worden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeitragserhebung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben nicht im Sinne des Klägers zu beanstanden, dass die Beklagte den Kostenbeitrag für die Zeit vom 23. März bis 31. Dezember 2020 auf monatlich 144,50 Euro festgesetzt habe. Die noch streitige Kostenbeitragsforderung sei angemessen und stelle für den Kläger keine unzumutbare Härte dar. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Jugendhilfeaufwendungen bereits durch die Kindsmutter beglichen worden seien. Das für die Beitragserhebung zugrunde zu legende bereinigte durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers im Jahr 2019 habe 2.697,17 Euro betragen. Nicht maßgeblich für die Einkommensberechnung im Kostenbeitragsrecht sei das im Steuerbescheid ausgewiesene (niedrigere) Nettoeinkommen. Hinsichtlich der vom Nettoeinkommen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII a. F. abzuziehenden Belastungen habe die Beklagte statt der Pauschale von 25% (674,29 Euro), die zu einem maßgeblichen Einkommen von 2.022,88 Euro und damit zu einer Einstufung in der Einkommensgruppe 8 geführt hätte, zugunsten des Klägers einen Betrag von 911,02 Euro in Abzug gebracht. Die vom Kläger über die schon umfassend und wohlwollend zu seinen Gunsten berücksichtigten Beträge hinaus weitergehend mit der Klage geltend gemachten Verbindlichkeiten seien nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Insoweit habe der Kläger nichts dafür dargetan, dass diese Belastungen nach Grund und Höhe angemessen seien und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. Der vorstehenden Berechnung dem Grunde nach zu zahlende Kostenbeitrag sei für eigene Betreuungsleistungen des Klägers gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht - wie von der Beklagten vorgenommen - auf 50% zu kürzen. Vielmehr sei aufgrund der gleichen Aufenthaltszeiten des Kindes bei der Kindesmutter in Zeiten, in denen sich das Kind nicht in der Einrichtung aufgehalten habe, ein Kostenbeitrag von 75% des zugrunde zu legenden Tabellenbetrages zu fordern. Dass der Kläger ab Juli 2021 für fünf Monate Kindesunterhalt in Höhe von 418,50 Euro an die Kindesmutter habe leisten müssen, führe nicht dazu, dass sein nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. zu wahrender Selbstbehalt unterschritten worden sei. Für den Selbstbehalt sei auf das Jahr des Kostenbeitrages, mithin das Jahr 2020 abzustellen. Dem Kläger seien hier noch monatlich 2.697,17 Euro abzüglich des Kostenbeitrages in Höhe von derzeit 144,50 Euro verblieben, so dass der Selbstbehalt bei weitem gewahrt sei. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII a. F. seien ebenfalls ersichtlich nicht erfüllt. Der Aufforderung seitens der Beklagten, die persönlichen Gründe für eine besondere Härte darzulegen, sei der Kläger bis heute nicht gefolgt. Allein der Verweis auf seine dauerhaft hohe Kontoüberziehung genüge nicht. Soweit der Kläger eine unzureichende Beratung über die Möglichkeit eines Antrags nach § 93 Abs. 4 Sätze 2-4 SGB VIII rüge, habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid darauf explizit hingewiesen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Soweit der Kläger (weiterhin) meint, bei der für seinen Sohn gewährten Hilfe zur Erziehung handele es sich nicht um eine vollstationäre, sondern eine teilstationäre Leistung, dringt er nicht durch. Sein Verweis auf anderweitige Bezeichnungen oder Einordnungen der Art der Hilfeleistung in der 5-Tage-Gruppe N. der L.-Stiftung als teilstationäre Leistung - etwa im früheren Kostenbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2019, im Sitzungsprotokoll des Familiengerichts P. vom 19. Juni 2019 oder im Beschluss des Familiengerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2022 - ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Denn diese Entscheidungen bzw. Verlautbarungen haben - ungeachtet einer etwaigen Bestands- oder Rechtskraft - keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich einer Feststellung des voll- oder teilstationären Charakters der Hilfe. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die tatsächliche Hilfegewährung. Auf den Antrag des Klägers und der Kindesmutter hatte die Beklagte ausweislich ihres Mitteilungsbogens vom 5. Juli 2019 eine "Heimerziehung, § 34 SGB VIII" durch den Anbieter "L.-Stiftung, 5-Tage-Gruppe N." als Hilfemaßnahme für geeignet und notwendig befunden, die sodann auch gewährt wurde. Auch wenn es sich bei der 5-Tage-Gruppe N. der L.-Stiftung nicht um eine Heimerziehung i. S. v. § 34 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII, kommt das Vorliegen einer sonstigen (vollstationären) betreuten Wohnform im Sinne der zweiten Alternative der Vorschrift in Betracht. Für die Einstufung als solche vollstationäre oder als teilstationäre Leistung käme es - wie der Kläger im Ansatz zu Recht anführt - auf die Intensität der Betreuungsleistung an. Erhält der Hilfeempfänger neben der - vom Kläger hier nicht in Abrede gestellten - Unterbringung über Tag und Nacht zusätzlich Betreuungsleistungen in einem Umfang, der demjenigen einer Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) entspricht, liegt eine vollstationäre Hilfe vor. Die "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" in einer sonstigen betreuten Wohnform entspricht der vollstationären Heimerziehung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 12 A 458/14 -, juris Rn. 41 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 12 ZB 14.154 -, juris Rn. 7; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 34 SGB VIII (Stand: 30. September 2024) Rn. 40, 66. Der Kläger legt indes nicht ansatzweise dar, dass die Betreuung seines Sohnes in der 5-Tage-Gruppe ihrer Intensität nach nicht einer vollstationären Heimerziehung entsprochen hat. 2. Das Vorbringen des Klägers, er sei nicht ausreichend über die Folgen seiner Unterhaltspflicht aufgeklärt worden, führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Er trägt zunächst vor, dass die Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 18. März 2020, die das Verwaltungsgericht für "nicht ganz zutreffend" gehalten habe, tatsächlich falsch sei. Ihm - dem Kläger - sei suggeriert worden, dass der Unterhalt vollumfänglich gedeckt sei. Daher habe er davon ausgehen müssen, dass er überhaupt keine Rücklagen zu bilden habe, weshalb er solche auch gar nicht habe bilden können. Dies genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger auf die Art und den Beginn der maßgeblichen Leistung nach § 34 SGB VIII sowie seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag hingewiesen worden sei. Trotz der - mit Blick auf zwischenzeitliche Aufenthalte bei den Eltern an Wochenenden oder in den Ferien - nicht "ganz zutreffenden" Angabe, dass der Unterhaltsbedarf seines Sohnes "in vollem Umfang" gedeckt sei, habe die Belehrung den naturalunterhaltspflichtigen Kläger das Entfallen des Unterhaltsanspruchs seines Sohnes für die Zeiten, in denen dieser sich nicht im Haushalt des Klägers aufgehalten habe, verdeutlicht. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden könnten, habe insbesondere die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, aufgrund der tatsächlichen Abwesenheit seines Sohnes unter der Woche Rücklagen zu bilden, um von den sonst für dessen Unterhalt aufzuwendenden Beträgen die angekündigten Kostenbeiträge bezahlen zu können. Mit diesen - rechtlich auch nicht zu beanstandenden - Erwägungen setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Soweit er darüber hinaus geltend macht, es werde nicht "nicht eindeutig angeben, welche Art der Jugendhilfe geleistet wird", legt er ebenfalls keine Unrichtigkeit der Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung dar. Mit der Beschreibung der vom Kläger so beantragten und mit seiner Kenntnis seit dem 10. Juni 2020 gewährten Maßnahme als Jugendhilfe "in Form von vollstationärer Hilfe in einer 5-Tage-Gruppe (§ 34 SGB VIII)" ist er hinreichend über die konkret erbrachte, ihm ohnehin bekannte Leistung informiert worden. Dass im späteren Kostenbescheid vom 3. Mai 2021 stattdessen die - ebenfalls an § 34 SGB VIII anknüpfende - Formulierung "stationäre Heimerziehung (5-Tage-Woche)" verwendet worden ist, ändert daran nichts. Die weitere Rüge des Klägers, es fehle eine "Angabe über die Dauer der Leistung sowohl in dem Schreiben der Beklagten vom 18.03.20 als auch in dem Bescheid vom 03.05.21", geht daran vorbei, dass im Aufklärungsschreiben von einer laufenden, also unbefristeten Leistungsgewährung die Rede ist und dass das Verwaltungsgericht eine Information primär über das mögliche "zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht" für bedeutsam gehalten hat. Soweit der Kläger pauschal meint, es sei nicht "allgemeinverständlich über die in § 10 II S. 2 SGB VIII benannten Folgen für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch informiert [worden] (vgl. z.B. VG Düsseldorf 19 K 744/07 vom 01.06.2007)", legt er dies nicht ansatzweise in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. 3. Auch hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrags legt der Kläger zu seinen Gunsten keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Er stellt bereits nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass aufgrund der Aufenthaltszeiten seines Sohnes bei der Kindesmutter in Zeiten, in denen sich das Kind nicht bei ihm und nicht in der Einrichtung aufgehalten habe, nicht der von der Beklagten errechnete Kostenbeitrag in Höhe der Hälfte des Tabellenbetrags, sondern ein Beitrag in Höhe von 75% dieses Wertes zu fordern sei. Erst recht vor diesem Hintergrund, aber auch sonst dringt der Kläger mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen zur Beitragshöhe nicht durch. a) Soweit er (erneut) behauptet, sein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit habe entgegen der Annahme der Beklagten (2.697,17 Euro) im Jahr 2019 29.843,27 Euro und im Dezember 2019 nur 2.378,34 Euro betragen, setzt er sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den kostenbeitragsrechtlich allein relevanten rechtlichen Maßgaben zum nach § 93 Abs. 1 SGB VIII a. F. anzusetzenden Bruttoeinkommen und zu den nach Absatz 2 der Vorschrift vorzunehmenden Abzügen sowie mit der darauf beruhenden Berechnung des Verwaltungsgerichts auseinander. b) Richtigkeitszweifel werden auch nicht mit dem (erneuten) Hinweis dargelegt, die Beklagte habe "ohne Anhörung des Klägers in dem Widerspruchsbescheid zu dessen Lasten die abzugsfähigen Beträge auf 911,02 € reduziert, obwohl sie in dem Anhörungsschreiben vom 12.11.20 noch Belastungen in Höhe von 1.021,76 € anerkannt" gehabt habe. Insoweit fehlt es ebenfalls an jeglicher substantiierten Darlegung, warum der auch - worauf allein es ankommt - vom Verwaltungsgericht angesetzte Betrag zu niedrig sein soll und inwieweit der Ansatz eines Abzugs von 1.021,76 Euro zur Einstufung in einer anderen Beitragsstufe geführt hätte. Dementsprechend ist auch die Erheblichkeit eines etwaigen diesbezüglichen Anhörungsmangels nicht dargelegt. Im Übrigen blendet der Kläger aus, dass die geänderten Abzugsbeträge im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. November 2021 erläutert worden sind und er hierzu im Klageverfahren hätte Stellung nehmen können. c) Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgerichts die Raten für eine Mikrowelle nicht anerkannt hat, dringt er nicht durch. Zwar mag es sein, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Beleg vorgelegt hat. Jedoch genügt seine pauschale Behauptung, er benötige die Mikrowelle, "um seinem Sohn auch einfache Speisen zubereiten zu können", erkennbar nicht zur Darlegung, dass deren Anschaffung entgegen der - nicht zu beanstandenden - Einschätzung des Verwaltungsgerichts trotz Vorhandenseins einer voll eingerichteten Küche und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht. Warum einfache Speisen nicht auch ohne Mikrowelle zubereitet werden können, erschließt sich nicht. Im Übrigen setzt sich der Kläger auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die letzte Rate schon im Dezember 2018 fällig geworden sei und somit nicht für die Einkommensberechnung des Jahres 2019 herangezogen werden könne. d) Auch mit dem Zulassungsvorbringen, der "weitere Kredit für die Modernisierung in Höhe von 230,29 €" sei "in Höhe eines Teilbetrages von 169,03 € […] ohne Anhörung des Klägers und ohne Angabe von Gründen" nicht mehr in Abzug gebracht worden, "obwohl das unter der Ziffer 14 a in der Kostenaufstellung des Anhörungsschreibens vom 12.11.20 geschehen" sei, werden ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2021 ausdrücklich "alle Kredite für die Badrenovierung anerkannt", aber mit Blick auf den Abschluss "erst Ende 2019 oder gar 2020" nur mit dem entsprechenden "Anteil für 2019", also einem Betrag von 18,18 Euro, berücksichtigt hat. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt. Soweit der Kläger meint, die "Vermutung des Gerichts", die Bäder seien "offensichtlich nicht funktionsunfähig" gewesen, sei haltlos, kommt es darauf dementsprechend nicht entscheidungserheblich an. e) Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, hinsichtlich einer - erstmals im Klageverfahren - als abzugsfähig geltend gemachten Reiserücktrittsversicherung habe er nichts zur abgesicherten Reise dargelegt und es bestünden auch insoweit Zweifel an einer wirtschaftlichen Lebensführung, dringt er ebenfalls nicht durch. Es ist bereits nicht erkennbar, dass bei Berücksichtigung der weiteren nicht in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts ein Ansatz von 31,00 Euro pro Jahr, also 2,58 Euro pro Monat, zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe nach der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung geführt hätte. f) Für eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung genügt auch nicht das Zulassungsvorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Rüge, die Kreditkosten für die Wohnung seien "zu niedrig angesetzt", der angemessene Wohnwert sei nach der für das Jahr 2019 maßgeblichen Mietricht-wert-Tabelle für die Stadt C. vom 12. Oktober 2018 geringer; demnach ergebe sich eine "Vergleichsmiete für die Wohnung des Klägers in Höhe von 6,69 € pro qm und eine angemessener Wohnwert in Höhe von 525,17 €". Abweichend davon hat der Kläger erstinstanzlich noch vertreten, dass eine Vergleichsmiete von 6,99 Euro pro qm zugrunde zu legen sei. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ausgehend von diesem Wert wäre bei der tatsächlichen Größe der Wohnung des Klägers ein Betrag von 548,72 Euro als Wohnwert von den für die Wohnung eingegangenen Kreditkosten abzuziehen sein, mithin lediglich 15,76 Euro weniger als der von der Beklagten fälschlicherweise als Wohnwert ermittelte Betrag. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben zur Lage, Größe, Ausstattung und zum Baujahr seiner Wohnung gemacht habe, diese Angaben aber für eine konkretere Einstufung der Wohnung in die Mietrichtwert-Tabelle unerlässlich seien, sei das Erfordernis der Reduzierung der anzusetzenden Vergleichsmiete auf 6,99 Euro pro qm nicht schlüssig dargelegt. Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar hat er mit seiner Antragsbegründung pauschal angeführt, dass seine Wohnung 1985 gebaut worden sei, sich in einer normalen Wohnlage befinde und über Zentralheizung sowie ein Bad, jedoch keinen Aufzug verfüge. Ob dies hinreichend konkret ist, kann hier dahinstehen. Denn zunächst ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereits nicht erkennbar, weshalb sich beim Ansatz von 6,69 Euro pro qm und eines angemessenen Wohnwertes von 525,17 Euro statt der von der Beklagten zugrunde gelegten 564,48 Euro (Differenz: 39,31 Euro statt der vom Verwaltungsgericht auf Basis von 6,99 Euro pro qm ermittelten Differenz von 15,76 Euro) eine andere Einkommensgruppe ergeben könnte. Zudem setzt sich der Kläger nicht ansatzweise mit den weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Kreditraten von 918,33 Euro sich nicht schlüssig aus den Vorgängen und dem Vorbringen ergäben, der kapitalbildende Tilgungsanteil der Raten nicht zu berücksichtigen sei und die Wohnung des Klägers tatsächlich eine Größe von 78,50 qm statt der von der Beklagten angesetzten 63 qm aufweise. Dass sich unter diesen nicht in Zweifel gezogenen Prämissen ein in höherem Maße anzuerkennender Abzug für die Kreditraten ergibt, ist weder erkennbar noch dargelegt. g) Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung - erstmals - Kosten "für die täglichen Fahrten mit seinem Pkw zur Arbeit" geltend macht, die grundsätzlich den nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähigen mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zuzurechnen sind, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2024 - 5 C 13.22 -, juris Rn. 9, OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 12 A 2691/17 -, juris Rn. 18, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass bei Berücksichtigung der weiteren nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts ein Ansatz von Fahrt-kosten zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe geführt hätte. Von der aktenkundigen Wohnanschrift des Klägers (T.-straße 9, C.) zu der von ihm angegebenen Arbeitsstelle bei den Stadtwerken C. (F.-straße 2, C.) beträgt die kürzeste einfache Wegstrecke mit dem Auto ausweislich der Routenplanungsfunktion von Google Maps 2,4 Kilometer und nicht - wie vom Kläger angegeben - 6 km. Sofern - wie offenbar vom Kläger - für die Berechnung der Fahrtkosten auf § 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII (bei Benutzung eines Kraftwagens 5,20 Euro für jeden vollen Kilometer Entfernung der Wohnung von der Arbeitsstätte, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer) abgestellt wird, vgl. ehemals noch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 19, vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 9 ff. (dort noch offen gelassen); zur Berücksichtigungsfähigkeit nur der einfachen Wegstrecke vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3 DVO§82SGBXII (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 19, würde sich ausgehend von nur zwei vollen Kilometern ein monatlicher Pauschalbetrag von lediglich 10,40 Euro ergeben, dessen Einfluss auf die maßgebliche Einkommensgruppe auf Grundlage der mit dem weiteren Zulassungsvorbringen nicht Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist. Im Übrigen verkennt der Kläger mit seinem unsubstantiierten, nicht näher erläuterten Ansatz eines Kilometerbetrags von 5,20 Euro, dass nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vom Einkommen abzuziehende Belastung mit den Kosten für die (notwendige) Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg nicht nach § 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu berechnen ist. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2024 - 5 C 13.22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 10 ff. Einen nach diesen Maßgaben zu einer anderen Einkommensgruppe führenden Fahrtkostenansatz legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Auch lassen sich seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Wege zur Arbeit entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.