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Urteil

12 A 2782/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Träger ist dann wirtschaftlich dem Eigentümer einer Kindertageseinrichtung gleichzustellen, wenn er hinsichtlich Nutzungsbefugnis sowie Ertrags- und Lastentragung im Wesentlichen wie ein Eigentümer steht. • Liegt eine solche wirtschaftliche Gleichstellung vor, verhindert dies die Gewährung von Mietkostenzuschüssen nach § 20 Abs. 2 KiBiz; eine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz greift nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen. • Die Rücknahme eines zuvor erteilten Leistungsbescheids ist zulässig, wenn die Bewilligung rechtswidrig war und besondere Umstände die Änderung rechtfertigen; insoweit kann das Ermessen zugunsten der Aufhebung reduziert sein.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftliche Gleichstellung des Trägers mit Eigentümer schließt Mietkostenzuschuss aus • Ein Träger ist dann wirtschaftlich dem Eigentümer einer Kindertageseinrichtung gleichzustellen, wenn er hinsichtlich Nutzungsbefugnis sowie Ertrags- und Lastentragung im Wesentlichen wie ein Eigentümer steht. • Liegt eine solche wirtschaftliche Gleichstellung vor, verhindert dies die Gewährung von Mietkostenzuschüssen nach § 20 Abs. 2 KiBiz; eine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz greift nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen. • Die Rücknahme eines zuvor erteilten Leistungsbescheids ist zulässig, wenn die Bewilligung rechtswidrig war und besondere Umstände die Änderung rechtfertigen; insoweit kann das Ermessen zugunsten der Aufhebung reduziert sein. Der kirchliche Verband (Kläger) übernahm zum 1.8.2011 die Trägerschaft für mehrere Kindertageseinrichtungen, deren Gebäude im Eigentum beteiligter Kirchengemeinden verblieben. Der Kläger beantragte für das Kindergartenjahr 2012/2013 Betriebs- und Mietkostenzuschüsse; die Beklagte bewilligte zunächst Mietkostenzuschüsse, zahlte sie jedoch nicht aus und teilte mit, die Auszahlung hänge von einer Stellungnahme des LVR ab. Der LVR rügte ein Verstoß gegen das Doppelförderungsverbot; daraufhin nahm die Beklagte die Mietkostenzuschüsse mit Änderungsbescheiden zurück. Der Kläger klagte und machte geltend, er sei nicht wirtschaftlich mit den Eigentümergemeinden gleichgestellt und habe Anspruch auf Mietkostenzuschüsse, gegebenenfalls nach § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Anspruch: § 20 Abs. 2 KiBiz gewährt grundsätzlich Mietkostenzuschüsse in Form von Pauschalen für nach dem 28.2.2007 begründete Mietverhältnisse, sofern der Träger nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichsteht. • Begriff der wirtschaftlichen Gleichstellung: Maßgeblich sind sowohl die Nutzungsbefugnisse als auch die Ertrags- und Lastentragung; wirtschaftlich gleichgestellt ist, wer hinsichtlich Erhaltungsaufwand und Lasten wie ein Eigentümer lastet. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Verbandssatzung und die finanzielle Konstruktion führen zu intensiver Verflechtung; die Kirchengemeinden tragen außerhalb der erhaltenen Zuschüsse die übrigen Bauunterhaltungskosten und sichern Liquidität bis zur Höhe ihrer Trägeranteile; sie üben entscheidenden Einfluss auf Betriebsführung und Beendigung aus. Dies übersteigt ein typisches Mietverhältnis und begründet wirtschaftliche Gleichstellung. • Folgen der Gleichstellung: Wegen dieser wirtschaftlichen Gleichstellung besteht kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz; die Norm soll Umgehung und Doppelförderung verhindern. • Ausnahmevorschrift (§ 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz): Die Ausnahmeregelung, die Mietkostenzuschüsse auch bei mittelbarer Eigentumsbeteiligung ermöglichen kann, erfasst nicht die hier gegebene, weitergehende Rechts- und Finanzverflechtung; eine analoge Ausdehnung ist nicht geboten. • Rücknahme der Bewilligung: Die Änderung der Leistungsbescheide war zulässig, weil die ursprünglichen Bescheide rechtswidrig waren; angesichts des Sparsamkeitsgebots im Umgang mit öffentlichen Mitteln war die Aufhebung ermessensfehlerfrei. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war zulässig, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Aufhebung der zunächst bewilligten Mietkostenzuschüsse ist rechtmäßig, weil der Kläger wegen der engen finanziellen und organisatorischen Verflechtung mit den verbandsbeteiligten Kirchengemeinden wirtschaftlich diesen gleichsteht und daher keinen Anspruch auf Mietkostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 KiBiz hat. Eine Ausnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Regelung und die vorliegende, weitreichende Eigentums- und Finanzierungsverflechtung dies nicht erfassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.