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Urteil

6 K 2801/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0817.6K2801.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die Beteiligung des Beklagten als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe an einem Mietzuschuss für die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Kindertageseinrichtung L. (im Folgenden: L. ) für das Kindergartenjahr 2015/16. Der L. wird von der Elterninitiative „L. Q1. e.V.“ (im Folgenden: Elterninitiative) als Trägerin betrieben. An dem Grundstück, auf dem sich die Kindertageseinrichtung befindet, räumte die Klägerin dem „Förderverein L. Q1. e.V.“ (im Folgenden: Förderverein) ein Erbbaurecht ein. Die Klägerin bezuschusste die Errichtung der benötigten Räumlichkeiten durch den Förderverein durch Bescheid vom 29. September 2009 mit Investitionsmitteln aus dem Konjunkturpaket II in Höhe von 242.000,00 €. Der Förderverein und die Elterninitiative schlossen am 14. Juli 2010 mit Wirkung zum 1. August 2010 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten mit einer monatlichen Kaltmiete von 4.790,34 € und einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Beklagte beteiligte sich seit dem Kindergartenjahr 2010/11 ungekürzt an den Mietzuschüssen für die Einrichtung. Mit Zuschussantrag vom 13. März 2015 beantragte die Klägerin für das Kindergartenjahr 2015/16 neben weiteren Leistungen die hier streitgegenständliche Beteiligung des Beklagten an dem Mietzuschuss für den L. . Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen ohne Berücksichtigung des streitbefangenen Mietzuschusses. Nach einem Hinweis der Klägerin auf die dem Förderverein aus dem Konjunkturpaket II bewilligten Investitionsmittel erließ der Beklagte am 30. Juni 2015 einen (zweiten) Änderungsbescheid zu seinem Leistungsbescheid vom 26. Mai 2015. Im Hinblick auf den beantragten Mietzuschuss brachte er nunmehr erstmals u.a. anteilige Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II in Höhe von 12.390,40 € in Abzug. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2015 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, zwischen dem Förderverein als Investor und Erbbauberechtigtem des Grundstücks und der Elterninitiative als Trägerin der Einrichtung bestehe keine wirtschaftliche oder sonstige Verflechtung. Es sei von einem regelhaften Mietverhältnis auszugehen, aus dem sich grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Mietzuschüssen ergebe. Die Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II seien nicht anzurechnen. Zweck der Anrechnung sei es, eine doppelte Förderung durch Investitionsmittel und Mietzuschuss zu vermeiden. Hier seien die Investitionsmittel aber allein dem Förderverein, nicht jedoch der Elterninitiative zugeflossen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass Investitionsmittel ohne Rücksicht auf die Person des Empfängers anzurechnen seien, widerspreche dies nicht nur den von ihm herausgegebenen Rundbriefen, sondern auch den vom ihm abgegebenen Zusicherungen. Vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 2009 sei die Sach- und Rechtslage eingehend mit allen Beteiligten erörtert worden. In diesem Rahmen habe der Beklagte mehrfach erklärt, dass eine Anrechnung der Investitionsmittel auf zukünftige Mietzuschüsse nicht erfolgen werde. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MGFFI NRW) vom 19. Oktober 2009 stelle klar, dass eine Kürzung des Mietzuschusses zu erfolgen habe, wenn die Herrichtung der Kindestageseinrichtung mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II gefördert worden sei. Dabei müsse entscheidend auf die Herrichtung des Gebäudes und nicht auf die Person des Empfängers der Fördermittel abgestellt werden. Eine Kürzung sei auch dann vorzunehmen, wenn ein Investor die Mittel erhalten habe. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung, mit der der durch die Nichtinanspruchnahme von Darlehen für die Baumaßnahme entstandene Zinsgewinn in Ansatz gebracht werden solle. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar habe er, der Beklagte, mit E-Mail vom 21. August 2009 tatsächlich erklärt, dass eine Anrechnung der Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II im Falle des L. nicht erfolgen werde. Diese Auskunft habe sich jedoch allein und für die Klägerin erkennbar auf die zum Erklärungszeitpunkt gültige Rechtslage bezogen. Der maßgebliche Erlass des MGFFI NRW sei, ebenso wie sein eigenes Rundschreiben Nr. 41/2009 vom 19. November 2009, erst nach Erteilung der Auskunft erstellt worden. Erst mit Erlassdatum habe Klarheit darüber geherrscht, wie künftig mit der Inanspruchnahme von Investitionsmitteln zu verfahren sei, insbesondere dass zwingend eine Kürzung des Mietzuschusses zu erfolgen habe. Am 10. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren berufen. Ergänzend macht sie geltend, § 9 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) sehe vor, dass eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung nur in angemessenen Umfang auf den Mietzuschuss anzurechnen sei. Insoweit müsse beachtet werden, dass die Elterninitiative die geschuldeten Mietzahlungen bei Kürzung des Zuschusses nicht in voller Höhe aufbringen und der Förderverein die laufenden Kredite nicht aus eigenen Mitteln tilgen könne. Das werde mittelfristig zur Insolvenz der Elterninitiative führen. Wenn der Beklagte zudem davon ausgehe, dass Investitionsmittel stets in voller Höhe anzurechnen seien, verkenne er den ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Soweit er darüber hinaus die Auffassung vertrete, schutzwürdiges Vertrauen habe nicht entstehen können, weil die Rechtslage unklar gewesen sei, verkenne er, dass sowohl dem Erlass des MGFFI NRW als auch seinen Rundschreiben allenfalls klarstellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 zu verpflichten, sich an dem Mietzuschuss für die Einrichtung „L. “ für das Kindergartenjahr 2015/16 ohne Anrechnung eines Betrages von 12.390,40 € (anteilige Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II) zu beteiligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren macht er ergänzend geltend, durch das Merkmal der Anrechnung „in angemessenen Umfang“ werde ihm kein Ermessensspielraum eingeräumt. Vielmehr handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das MGFFI NRW habe mit seinen Erlassen vom 22. Mai 2009 sowie vom 19. Oktober 2009 das Verfahren zur Konkretisierung der anzurechnenden Investitionsmittel festgelegt. Danach sei stets der volle Betrag anzurechnen. Eine entsprechende Verwaltungspraxis sei nur deshalb nicht entstanden, weil die Anrechnung der Investitionsmittel seit dem Kindergartenjahr 2010/11 versehentlich unterblieben und anschließend von einer Rückforderung abgesehen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erhöhte Beteiligung des Beklagten am Mietzuschuss für den Einrichtungsträger für das Kindergartenjahr 2015/16. Dabei kann es das Gericht offen lassen, ob für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Gewährung des begehrten Zuschusses oder der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 1819/12 -, juris, Rdn. 41 ff. Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil sich die Rechtslage durch die Einfügung des Halbsatzes „soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht“ in § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiZ durch das Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) mit Wirkung zum 1. August 2016 allenfalls zu Lasten der Klägerin geändert hat und sich deshalb auch bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage keine ihr günstigere Entscheidung ergeben kann. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 21 Abs. 8 i.V.m. § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz. Nach § 21 Abs. 8 KiBiz beteiligt sich das Land, für das der Beklagte als Landesjugendamt handelt (§§ 1 und 2 DVO KiBiz, § 8 AG-KJHG NRW), an den Zuschüssen u.a. nach § 20 Abs. 2 KiBiz mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des § 21 Abs. 1 KiBiz richtet. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, neben dem Zuschuss nach § 20 Abs. 1 KiBiz ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Grundlage der Mietzuschussgewährung ist dabei das Vorliegen eines „regelhaften“ Mietverhältnisses in Abgrenzung zur eigentümergeführten Einrichtung, deren Erhaltungsaufwand ausschließlich durch die Kindpauschale und die darin enthaltene Erhaltungspauschale abgedeckt werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 12 A 2782/13 -, juris, Rdn. 47. Für Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 2007 begründet worden sind, ist der Zuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 5 KiBiz auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Dabei ist vorliegend inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines (zusätzlichen) Mietzuschusses nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Elterninitiative erfüllt sind. Denn der Beklagte kann nur an solchen Zuschüssen zu beteiligen sein, die der Elterninitiative zu Recht bewilligt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat der Elterninitiative eine Jahresmietpauschale in Höhe von insgesamt 51.335,88 € inklusive des Mietzuschusses nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz für das Kindergartenjahr 2015/16 bewilligt (vgl. Seite 3 Mitte des Leistungsbescheides 2015/16). Dabei ist die Bewilligung des Mietzuschusses nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz aber zu Unrecht ohne die Berücksichtigung der Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II erfolgt. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Elterninitiative vor. Insbesondere steht der Elterninitiative als Trägerin der Einrichtung – unstreitig – nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zu und sie ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt. Die inhaltliche Bestimmung des Merkmals der wirtschaftlichen Gleichstellung hat sich an dem normativen Bezug „Eigentümer“ zu orientieren. Die damit in Bezug genommene abstrakte Eigentümerstellung ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die aus dem Eigentumsrecht resultierenden Nutzungsbefugnisse unter (wirtschaftlichem) Ausschluss anderer (§ 903 BGB) sowie die mit der Eigentümerstellung verbundene Ertrags- und Lastentragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2014 - 12 A 2811/13 -, juris, Rdn. 38, und - 12 A 2782/13 -, juris, Rdn. 40, jeweils unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sowie BFH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 50/01 -, juris, Rdn. 12 und 18. Dabei differenziert das in § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz formulierte Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Gleichstellung weder zwischen diesen Aspekten noch innerhalb dieser Aspekte; es fordert sowohl hinsichtlich der Nutzungsbefugnis als auch hinsichtlich der Ertrags- und Lastentragung eine dem Eigentümer wirtschaftlich gleiche Stellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 12 A 2811/13 -, juris, Rdn. 40. Eigentümerin des Grundstücks der Einrichtung, worauf es wegen der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit des Gebäudes der Einrichtung nach § 94 Abs. 1 BGB allein ankommen kann, ist die Klägerin. Eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen der Elterninitiative als Trägerin der Einrichtung und der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks besteht offensichtlich nicht. Soweit der Beklagte demgegenüber davon auszugehen scheint, dass die Elterninitiative dem Förderverein wirtschaftlich gleich gestellt ist, verkennt er, dass es auf diesen Vergleich nicht ankommt, weil die Klägerin dem Förderverein mit dem Erbbaurecht lediglich ein beschränkt dingliches Recht an dem Grundstück (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG) eingeräumt und ihm gerade nicht das (Vollrecht) Eigentum übertragen hat. Auch eine erweiternde/analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz auf Träger, die nicht wirtschaftlich einem Erbbauberechtigten gleichgestellt sind, kommt aufgrund der im Gesetz angelegten und insoweit eindeutigen Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Eigentümern und Erbbauberechtigten mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin hat aber bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des Mietzuschusses nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz die anteilige Anrechnung der dem Förderverein gewährten Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II zu Unrecht außer Betracht gelassen. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz sieht auf der Rechtsfolgenseite vor, dass neben dem Zuschuss nach § 20 Abs. 1 KiBiz ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete (Mietzuschuss) geleistet werden soll. Damit hat der (Landes-) Gesetzgeber zwar sichergestellt, dass Träger von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich einen Anspruch auf Bezuschussung haben, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von dieser Regelung rechtfertigen. Vgl. LT-Drs. 14/4410, S. 56; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 12 A 2811/13 -, juris, Rdn. 42; VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 1819/12 -, juris, Rdn. 60. In diesem Sinne steht auch hier – und damit im Unterschied zu der zitierten Entscheidung des VG Aachen vom 28. Oktober 2015 – das „Ob“ einer (zusätzlichen) (Miet-)Bezuschussung der Elterninitiative zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Diesen grundsätzlichen Anspruch modifiziert § 20 Abs. 2 Satz 5 KiBiz für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse - wie hier - lediglich dahin, dass der Zuschuss nach Satz 1 der Norm auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten ist. Der Gesetzgeber hat aber nicht unmittelbar selbst geregelt, in welcher Höhe die Bezuschussung erfolgen soll, insbesondere - in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz - ob bzw. - in der seither gültigen Fassung dieser Norm - in welchem Umfang zuvor bewilligte Investitionsmittel auf den Mietzuschuss anzurechnen sind. Vielmehr hat er den Verordnungsgeber in § 26 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 KiBiz ermächtigt, Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen sowie das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln. In diesem Sinne bestimmt § 9 Satz 1 DVO KiBiz in der seit dem 15. März 2012 unverändert gültigen Fassung, dass eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 6 Abs. 2 KiBiz in angemessenem Umfang anzurechnen ist. Auf diese Weise konkretisiert und abstrahiert der Verordnungsgeber nicht nur den Fall der doppelten Bezuschussung durch Mietzuschuss und Investitionsförderung, sondern schafft zugleich die (gesetzliche) Grundlage für die Bemessung der Höhe der anzurechnenden Investitionsmittel. Der unbestimmte Rechtsbegriff „in angemessenem Umfang“ im Sinne des § 9 Satz 1 DVO KiBiz wird durch die Erlasse des MGFFI NRW vom 19. Oktober 2009 sowie vom 22. Mai 2009 dahingehend ausgelegt, dass ein Prozentsatz der Fördersumme in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrunde zu legen ist. Bedenken gegen diese pauschalierte Bestimmung des „angemessenen Umfangs“ bestehen nicht, weil dadurch und im Hinblick auf die Bewilligung des Mietzuschusses auf der Grundlage von Pauschalen auch die Höhe der anzurechnenden Investitionsmittel pauschaliert und auf diese Weise zugleich der Zinsgewinn für die Nichtinanspruchnahme von Darlehen in Ansatz gebracht wird. Vgl. Göppert/Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 20, Ziff. 3.4: „mit vertretbarem Aufwand umsetzbar und auch wirtschaftlich sachgerecht“. Grundgedanke des gesamten Regelungskonzepts ist es nämlich, dass die doppelte Förderung einer Einrichtung mit Investitionsmitteln und ungekürzten Mietzuschüssen nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz vermieden werden soll. Sowohl der Verordnungsgeber als auch das MGFFI sind in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Eigentümer (bzw. hier der Erbbauberechtigte) die ihm für die Errichtung der Einrichtung bewilligten Investitionsmittel insbesondere durch die Vereinbarung einer geringeren Miete – auch hier hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. November 2015 angegeben, dass ohne die Investitionsmittel eine Miete von mindestens 12,61 € pro qm statt der im Mietvertrag vereinbarten 9,48 € pro qm zur Kostendeckung erforderlich gewesen wäre – jedenfalls mittelbar über den Zeitraum der Zweckbindung der Investitionsmittel hinweg auch an den Träger der Einrichtung weiterreichen wird. Wenn in diesen Fällen auch die Mietzahlungen des Trägers ungekürzt bezuschusst würden, käme es durch die gleichzeitige Bewilligung von Investitionsmitteln und Mietzuschüssen regelmäßig zu einer ungewollten Doppelbezuschussung nicht nur des Mieters, sondern (mittelbar) auch des Eigentümers der Kindertageseinrichtung. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 1819/12 -, juris, Rdn. 77. Den aufgezeigten Anforderungen wird die Bewilligungsentscheidung der Klägerin nicht gerecht. Dem Förderverein waren für die Errichtung der Einrichtung L. durch Förderbescheid der Klägerin vom 29. September 2009 bereits Investitionsmittel aus dem Konjunkturpaket II – Landesmittel nach § 6 Abs. 2 ZuInvG – in Höhe von 242.000,00 € bewilligt worden. Diese Investitionsmittel hätte die Klägerin auf den Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz in angemessenem Umfang anrechnen müssen. Dabei ergibt sich auf der Grundlage der obigen Ausführungen bei einer Fördersumme von 242.000,00 € und einem Basiszinssatz von 0,12 % zum Stichtag der erstmaligen Antragstellung im März 2010 ein anzurechnender Betrag in Höhe von 12.390,40 € (242.000,00 € x 0,0512); der Betrag, den der Beklage seinerseits in Ansatz gebracht hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Vertrauensschutzaspekten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe schutzwürdig auf eine ungekürzte Beteiligung des Beklagten an dem Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz vertraut, weil dies seiner Bewilligungspraxis seit dem Kindergartenjahr 2010/11 entsprochen habe, steht dem bereits entgegen, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte für jedes Kindergartenjahr neu über die Bewilligung der Zuschüsse bzw. über die Beteiligung daran zu entscheiden haben. Ein Vertrauenstatbestand für nachfolgende Kindergartenjahre durch die vorrangegangenen Bewilligungsentscheidungen konnte damit bereits von vornherein nicht entstehen. Auch die von der Klägerin angeführte E-Mail des Beklagten vom 21. August 2009 vermag schutzwürdiges Vertrauen nicht zu begründen. Die dort getroffene Aussage, dass es keine Vorgaben für die Anrechnung von Investitionsmitteln aus dem Konjunkturpaket II auf den Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz gegeben habe, war erkennbar auf den damaligen Kenntnisstand („nach derzeitigem Stand“) des Beklagten beschränkt. Ohnehin lässt sich der E-Mail nur entnehmen, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Vorgaben zur Anrechnung der Investitionsmittel auf den Mietzuschuss gegeben hat. Dass aus diesem Grund eine Anrechnung der Investitionsmittel nicht erfolgen werde, hat der Beklagte gerade nicht behauptet. Schließlich ist die E-Mail auch nicht als Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 34 Abs. 1 SGB X anzusehen. Sie erfüllt bereits nicht die für eine Zusicherung erforderlichen formellen Voraussetzungen (Schriftform) und lässt darüber hinaus auch keinen Rechtsbindungswillen des Beklagten erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben, weil die Ausnahmevorschrift des § 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt, vorliegend keine Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei der hier zu entscheidenden Streitigkeit um eine Angelegenheit der Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris, Rdn. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris, Rdn. 2; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 188 Rdn. 3. Klägerin sowie Beklagter sind Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 12, 27 SGB I sowie §§ 1a, 8 AG KJHG NRW. Es liegt aber keine Erstattungsstreitigkeit vor. Für eine Erstattungsstreitigkeit ist kennzeichnend, dass einem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdn. 6. Hier hat die Klägerin aber keine Leistungen des vorrangig verpflichteten Beklagten an Dritte, namentlich die Elterninitiative, erbracht. Soweit die Klägerin der Elterninitiative im Kindergartenjahr 2015/16 einen Mietzuschuss bewilligt hat, hat sie originär gegen sich selbst bestehende Ansprüche der Elterninitiative aus § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz erfüllt. Vgl. Göppert/Leßmann, a.a.O, § 20, Ziff. 2.1. Die von ihr nunmehr geltend gemachte Beteiligung des Beklagten an diesem Zuschuss resultiert zwar mittelbar aus der zuvor an die Elterninitiative geleisteten Zahlung. Es handelt sich aber nicht um einen Erstattungsanspruch, weil der Elterninitiative kein eigener Anspruch aus § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 5 KiBiz gegen den Beklagten zusteht und er im Verhältnis zur Klägerin damit auch nicht vorrangig verpflichtet ist. Die teilweise vertretene Auffassung, Gerichtskostenfreiheit komme in Fällen der Streitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung des § 188 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO allein beabsichtigt habe, unbemittelten Klägern den Zugang zu Gericht zu ermöglichen, vgl. etwa Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 188 Rdn. 9; Wolff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 188 Rdn. 5, findet im Wortlaut der Vorschrift keine ausreichende Stütze. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris, Rdn. 4. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es allein auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Rechtsgebiete, nicht aber auf die Person des Klägers und/oder des Beklagten an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1976 - VI C 36.72 -, juris, Rdn. 24 m.w.N.; ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris, Rdn. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.