Beschluss
16 B 1374/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
• Eine einstweilige Anordnung, die im Ergebnis die endgültige Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, die Vorwegnahme ist ausnahmsweise dringend erforderlich und sehr wahrscheinlich erfolgreich.
• Bei Zweifeln an der Kraftfahreignung kann vor (Neu‑)Erteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens verlangt werden (§20 Abs.1 i.V.m. §13 FeV), insbesondere bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch.
• Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB) steht der Anwendung der FeV‑Regelungen zur Anordnung einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht fehlt, MPU‑Anforderung möglich • Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung, die im Ergebnis die endgültige Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, ist unzulässig, es sei denn, die Vorwegnahme ist ausnahmsweise dringend erforderlich und sehr wahrscheinlich erfolgreich. • Bei Zweifeln an der Kraftfahreignung kann vor (Neu‑)Erteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens verlangt werden (§20 Abs.1 i.V.m. §13 FeV), insbesondere bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch. • Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB) steht der Anwendung der FeV‑Regelungen zur Anordnung einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem Ziel, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE erneut zu erteilen. Zuvor war gegen ihn wegen einer alkoholbedingten Fahrt ein Strafverfahren geführt worden, das mit einem Freispruch endete; insoweit besteht ein rechtskräftiger Strafbefehl, durch den die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Antragsgegner hat die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verweigert bzw. Bedingungen gestellt, wozu möglicherweise die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU) gehört. Der Antragsteller beruft sich auf seine Bedürftigkeit und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine berufliche Perspektive als Berufskraftfahrer; er bezieht Leistungen nach SGB II. Das Verwaltungsgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beschwerde hiergegen wurde ebenfalls zurückgewiesen. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob ein Anspruch auf einstweiligen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht. • Rechtliche Erfolgsaussicht: Nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Beschwerde. Eine Anordnung, die de facto die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur bei dringender Notwendigkeit und hoher Erfolgsaussicht zulässig; dies ist hier nicht gegeben. • Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antrag auf einstweilige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Zuwarten unzumutbar wäre oder die materiellen Voraussetzungen für die Neuerteilung vorliegen. • Eignung und Gefährdungsabwägung: Zwar sind Grundrechtspositionen (Art.2 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG) betroffen, diese kollidieren jedoch mit der Verkehrssicherheit; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur Führung von Fahrzeugen geeignet ist. • MPU‑Erforderlichkeit nach FeV: Vor (Neu‑)Erteilung kann die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach §20 Abs.1 i.V.m. §13 FeV erforderlich sein, wenn Tatsachen Anhalt für Alkoholmissbrauch geben. Die einmalige Alkoholfahrt mit 1,35‰ stellt einen solchen Anhaltspunkt dar, weil zusätzliche Gesichtspunkte einen relevanten Kontrollverlust begründen können. • Strafgerichtliche Entziehung: Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB) kann die Anordnung einer MPU nicht generell ausschließen; insoweit ist die Anwendung der FeV‑Vorschriften möglich. • Glaubhaftmachungslast: Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung und die materiellen Erfolgsaussichten nicht hinreichend dargelegt; daher war die Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Es fehlt an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Beschwerde, da eine einstweilige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre und der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Vor einer Neuerteilung kann die Behörde die Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach §20 Abs.1 i.V.m. §13 FeV verlangen, da Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch vorliegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar.