Beschluss
3 E 1633/18 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei erheblich reduziertem Allgemeinzustand.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei erheblich reduziertem Allgemeinzustand. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. September 2018 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und L. Der am … 1938 geborene Antragsteller erlitt 1991 einen Schlaganfall. Hiervon behielt er eine spastische Hemiparese und -hypästhesie links, eine symptomatische Epilepsie mit anhaltender Anfallsfreiheit unter medikamentöser Therapie sowie eine leichte kognitive Störung zurück. Ein im Juni 2015 von ihm vorgelegtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit für die Klassen A, C1 und C1E nicht mehr gegeben sei. Für die Klassen B, BE und L bestehe sie unter den Auflagen einer fortgesetzten mindestens vierteljährlichen ambulanten nervenärztlichen Weiterbehandlung einschließlich fortgesetzter antiepileptisch-medikamentöser Therapie sowie einer mindestens jährlichen Hirnleistungsdiagnostik im Rahmen der ambulanten nervenärztlichen Behandlung weiter. In der Folge beantragte der Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und L mit den Beschränkungen 78 (Kupplung/Schaltung), 35 (angepasste Bedienvorrichtungen) und 40 (Lenkung). Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. August 2016 kam zu dem Ergebnis, dass die Fahrtüchtigkeit für die innegehabten Klassen weiter bestehe. Dies gelte unter den Auflagen einer fortgesetzten mindestens vierteljährlichen ambulanten nervenärztlichen Weiterbehandlung einschließlich fortgesetzter antiepileptisch-medikamentöser Therapie sowie der Nachbegutachtung der Fahrtüchtigkeit in zwei Jahren. Der Gutachter führte ergänzend u.a. aus, dass zur Unfallvorsorge keine Autobahnfahrten, keine Fahrten in Dunkelheit sowie ein maximaler Fahrradius von 50 km vom Wohnort angezeigt seien. In der Folge wurden in den Führerschein die entsprechenden Kennziffern 05.07, 05.01. und 05.02. 50 km eingetragen. Die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2018 angeordnete ärztliche Untersuchung ließ der Antragsteller am 19. Juli 2018 bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) des DEKRA e.V. D… in … durchführen. Am 3. August 2018 legte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein ärztliches Attest des Dr. G., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. Juli 2018 vor, dem u.a. zu entnehmen war „keinerlei Synkopen in der Anamnese, im Gespräch vigilant ohne Hinweise auf hirnorganisches bzw. demenzielles Syndrom, EKG: Sinusrhythmus, Blutdruck normoton“. Das Gutachten vom 3. August 2018 ging am 6. August 2018 bei der Antragsgegnerin ein. Die Gutachterin stellte abschließend fest, dass der Antragsteller aufgrund des Vorliegens von Erkrankungen (spastische Hemiparese und -hypästhesie, symptomatische Epilepsie, leichte benigne kognitive Störung) gegenwärtig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, BE, L und AM gerecht zu werden. Durch Auflagen und Beschränkungen könne keine bedingte Eignung hergestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 114 bis 125 der Verwaltungsakte (BA 1) verwiesen. Im Rahmen der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. August 2018 erfolgten Anhörung erklärte der Antragsteller, dass das Gutachten des DEKRA e.V. fehlerhaft sei. Dies ergebe sich bereits aus dem ärztlichen Attests des Dr. G…. Mit Bescheid vom 3. September 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids wurde die zwangsweise Einziehung angedroht (Ziffer 4). In Ziffer 5 wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das ärztliche Gutachten nicht habe nachweisen können. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens befinde sich der Antragsteller in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und wirke insgesamt verlangsamt. Am Untersuchungstag sei eine Herzleistungsschwäche bei unregelmäßigem Rhythmus auffällig und eine unzureichende psychophysische Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen; das Sehvermögen sei nicht ausreichend. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dass jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug führe. Ungeeignete Kraftfahrer seien schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, um Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Das öffentliche Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit seien vor das persönliche Interesse, die Fahrerlaubnis bis zu Unanfechtbarkeit des Bescheids zu behalten, zu stellen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11. September 2018 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 19. September 2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera ersucht. Am selben Tag verursachte der Antragsteller einen Unfall mit Sachschaden und Personengefährdung. Der Führerschein wurde von der Polizei sichergestellt. Der Antragsteller meint, dass das Gutachten auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhe. Es sei nicht erkennbar, ob das ärztliche Attest des Dr. G. in das Gutachten einbezogen worden sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller stelle keine Gefahr für den Straßenverkehr dar. Er sei weiter fahrtauglich, weshalb kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Sicherheit des Verkehrs bestehe. Bei Entzug der Fahrerlaubnis könne der Antragsteller nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen oder sich selbst versorgen. Er sei von der Außenwelt abgeschnitten, da seine Wohnung auf einem steil ansteigenden Berg liege, der nicht vom öffentlichen Nahverkehr angefahren werde; die nächste Haltestelle sei fußläufig 15 Minuten entfernt. Der Antragsteller könne diesen Weg zu Fuß nicht mehr bewältigen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. September 2018 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich die negative Prognose des Gutachtens nicht nur auf den deutlich reduzierten Allgemeinzustand, die verlangsamte Verhaltensweise oder den unregelmäßigen Herzrhythmus stütze, sondern auch auf die Ergebnisse der leistungspsychologischen Untersuchung. Der Antragsteller habe auch die im Gutachten von 2016 enthaltene Auflage einer regelmäßigen nervenärztlichen Weiterbehandlung nicht erfüllt. Das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. G. begründe nicht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, da es nur Angaben zu einem Teil der gesundheitlichen Aspekte enthalte, insbesondere enthalte es keine Angaben zu den psychophysischen Komponenten. Es sei auch nicht erkennbar, ob dem Attest konkrete Untersuchungen vorausgegangen seien oder dieses lediglich auf einem Gespräch beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2018 entspricht den an sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. April 2017 - 11 CS 17.601 - Juris). In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VG Saarl, Beschl. v. 18. Januar 2017 - 5 L 38/17 - Juris). Das Erlassinteresse ist dann regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag aus Sicht der Antragsgegnerin vor, denn sie hat darauf abgestellt, dass vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotentials für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Entziehungsverfügung sofort Wirksamkeit entfalten muss. Diese - wenn auch knappen - Ausführungen zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Sie enthalten die Erwägungen, die sie für die Anordnung als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts. Eine materielle Überprüfung der behördlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt im gerichtlichen Verfahren nicht, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 - Juris). 2. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids die Interessen des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet gilt der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 und 5 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemessen daran ist die Antragsgegnerin zu Recht von der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 3. August 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Antragsteller „in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand“ befindet; „insgesamt verlangsamt“ wirkt, „am Untersuchungstag (…) eine Herzleistungsschwäche bei unregelmäßigem Rhythmus auffällig“ und „das Sehvermögen nicht ausreichend“ waren (vgl. Bl. 121 BA 1). Am Untersuchungstag sei zudem eine unzureichende psychophysische Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen. Nach Bewertung der aktuell vorliegenden Befunde und in Auswertung der Ergebnisse der Untersuchung sei der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Das Gericht ist im Wesentlichen an die Ausführungen des Gutachtens gebunden (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn ihm fehlt in aller Regel die notwendige Sachkunde, um eine von einem ärztlichen Gutachter angestellte Prognose über eine künftige norm- bzw. verkehrsgerechte Verhaltensweise zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1991 - 3 CS 32/90 - Juris). Eine derartige Bindungswirkung des Gerichts an die in einem Fachgutachten getroffenen Feststellungen und Ergebnisse tritt lediglich dann nicht ein, wenn die auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens beruhende Prognose nicht klar, unvollständig oder widersprüchlich ist, also auch für einen Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des das Gutachten erstellenden Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 1985 - 8 C 55/84 -; Beschl. v. 18. Januar 1982 - 7 B 254/81 -; Urt. v. 8. Juni 1979 - 4 C 1/79 -; VG Meiningen, Urt. v. 28. Februar 1996 - 2 K 585/94.Me - jeweils Juris). Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze bestehen nach summarischer Prüfung hinsichtlich des Gutachtens keinerlei Bedenken. Das ärztliche Gutachten des DEKRA e.V. vom 3. August 2018 stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens für solche Begutachtungen geschaffenen Untersuchungsstelle und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Das Gutachten ist auch in sich frei von Widersprüchen; es legt umfänglich dar, auf welchen Grundlagen es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung des Antragstellers geführt haben. Das Beweisergebnis der Begutachtung lässt sich demnach auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, welche Feststellungen die Gutachter aufgrund der Untersuchung des Antragstellers getroffen haben. Es ist erforderlich aber auch ausreichend, wenn das Gutachten die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegt. Weil durch das vorliegende Gutachten diese Anforderungen erfüllt werden (vgl. Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV), vermag es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begründen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das ärztliche Gutachten an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre. Das Gutachten hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Allgemeinzustand des Antragstellers gegenüber dem Vorgutachten von 2016 verschlechtert hat und der Antragsteller am Untersuchungstag „insgesamt deutlich verlangsamt“ war sowie ein unsicherer Blutdruck bei unregelmäßigem Puls von 68/Minute (absolute Arrhythmie ohne Pulsdefizit) festzustellen war (vgl. Bl. 120 BA 1). Darüber hinaus könne eine Dauermedikation mit Atacand, Plavix und Carbamazepin auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt werde, allerdings seien die vorgelegten Medikamentenpläne nicht verwertbar gewesen (vgl. Bl. 121 BA 1). Die letzte fachneurologische Untersuchung habe 2017 stattgefunden, eine mindestens vierteljährliche fachärztliche Kontrolle und Behandlung sei wohl nicht gegeben, ist aber weiterhin erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter zu dem Schluss gekommen sind, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Durchgreifende Einwendungen hierzu hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag das ärztliche Attest des Dr. G. die Beweiskraft des ärztlichen Gutachtens auch nicht zu erschüttern, denn diesem fehlt bereits jeder Bezug zur Fahreignung des Antragstellers. Darüber hinaus stellt das Attest das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung auch deshalb nicht in Frage, weil es nur Angaben zu einem Teil der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers enthält. Informationen zur psychophysischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers sind dem Attest dagegen nicht zu entnehmen. Diese wären jedoch erforderlich gewesen, da der Antragsteller zusätzlich zu den bei der Begutachtung im Rahmen der körperlichen Untersuchung erhobenen Befunden auch eine ausreichende psychophysische Leistungsfähigkeit in den Testverfahren nicht nachweisen konnte. Zur leistungspsychologischen Untersuchung wird in dem Gutachten ausgeführt, dass bei einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 die erreichte Testleistung als hinreichend gilt, wenn beim Leistungskennwert „T+CI(T)=40“ erreicht bzw. überschritten wird. Der Antragsteller erzielte jedoch Testresultate (Leistungskennwert) von 28 hinsichtlich der Konzentration und von 20 bezüglich der Aufmerksamkeit, wobei aufgrund mangelnder Sorgfaltsleistung (T(Richtige%) + CI < 40) bzw. mangelnder Schnelligkeitsleistung (T(mittl. Reaktionszeit) + CI < 37) jeweils der Leistungskennwert nicht berechnet werden konnte. Der ausgegebene Leistungskennwert entspricht deshalb dem Wert für „Richtige%“ bzw. dem Wert für „mittlere Reaktionszeit.“ (vgl. Bl. 125 BA 1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass das dargestellte Leistungsbild zeige, dass die psycho-physischen Leistungen der erforderlichen Leistungsnorm nicht entsprechen und damit gegenwärtig von Leistungsbeeinträchtigungen in Bezug auf die fraglichen Fahrerlaubnisklassen auszugehen sei. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall des Eignungsmangels i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV abweichende Einschätzung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr wurde die negative Prognose des ärztlichen Gutachtens durch den polizeilichen Bericht über den - zeitlich nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin - durch den Antragsteller verursachten Verkehrsunfall vom 19. September 2018 - erhärtet. Die in dem polizeilichen Antrag auf Entzug der Fahrerlaubnis enthaltenen Angaben zum Sachverhalt („konnte nicht ohne Hilfe der Beamten ins Fahrzeug einsteigen“; „im Fahrzeug selbst eine aufrechte Sitzhaltung nur schwer möglich“; „Motorik wirkte stark verlangsamt, so dass für die eingesetzten Beamten Zweifel daran bestehen, dass der Herr W... allgemeinen oder plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen gewachsen ist“; „augenscheinlich schwerhörig“, am Pkw „neben dem Unfallschaden weitere zahlreiche Altschäden“) bekräftigen die Schlussfolgerungen der Gutachter. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch verhältnismäßig, insbesondere verstößt sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Ein Kraftfahrer, dessen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nach der gesetzlichen Vorgabe unwiderleglich vermutet wird, darf auch nicht etwa unter Auflagen vorläufig weiter zum motorisierten Straßenverkehr zugelassen werden. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden nicht nur ihre eigene, sondern auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen. Entsprechend muss es beim sofortigen Entzug sein Bewenden haben (vgl. VG Koblenz, Beschl. v. 14. August 2015 - 4 L 603/15.KO - Juris). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -; BayVGH, Beschl. v. 14. November 2011 - 11 CS 11.2349 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 3. November 2017 - 7 L 3016/17 - jeweils Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 51). Auch eine Interessenabwägung fällt deutlich zulasten des Antragstellers aus. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zumindest mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch Grundrechtspositionen des Antragstellers in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit und dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben (vgl. OVG Berl-Brdb, Beschl. v. 17. Juli 2015 - OVG 1 S 91.14 -; OVG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14, 16 E 1307/14 -; VGH Bad-Württ, Beschl. v. 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 - jeweils Juris). Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs - die sich vorliegend zudem bereits verwirklicht zu haben scheint - und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -; Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/12 - jeweils Juris). Auch die Wohnsituation des Antragstellers bzw. die Anbindung seiner Wohnung an den öffentlichen Nahverkehr lassen keine andere Bewertung zu. Gerade von Verkehrsteilnehmern, die ihre Fahrerlaubnis aus derartigen Gründen benötigen, ist ein sicheres, den Verkehrsregeln angepasstes Fahrverhalten zu fordern. Die durchgeführten Untersuchungen haben aber gezeigt, dass der Antragsteller zu einem solchen Verhalten nicht mehr in der Lage ist. Eine Aufhebung des Sofortvollzugs, sofern man eine solche überhaupt für zulässig hält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 148 ff.), scheidet vor diesem Hintergrund ebenfalls aus. Der Antrag bleibt auch in Bezug auf die übrigen Entscheidungen in dem Bescheid vom 3. September 2018 ohne Erfolg, denn diese sind nach summarischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demgemäß ist bei einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE und L allein die Klasse B maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - Juris). Die Fahrerlaubnisklasse B ist mit 5.000,00 € anzusetzen. Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.