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Beschluss

16 E 1307/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung, die in der Hauptsache endgültig vorwegnimmt (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis BE und CE), ist nur zulässig bei hoher Erfolgsaussicht und dringender Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes. • Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 FeV erforderlich sein; konkrete Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch können auch bei
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bei Alkoholauffälligkeit • Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung, die in der Hauptsache endgültig vorwegnimmt (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis BE und CE), ist nur zulässig bei hoher Erfolgsaussicht und dringender Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes. • Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 FeV erforderlich sein; konkrete Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch können auch bei Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die versagte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit der er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE erreichen wollte. Zuvor war seine Fahrerlaubnis durch einen rechtskräftigen Strafbefehl entzogen worden; außerdem führte er am 15.12.2013 fahruntüchtig mit 1,35 ‰ Blutalkohol. Vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Der Antragsteller machte geltend, er sei wegen Arbeitslosigkeit dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen und habe im Strafverfahren Freispruch erlangt. Er verlangte, dem Antragsgegner anzuordnen, die Fahrerlaubnis erneut zu erteilen. Das Verwaltungsgericht versagte Prozesskostenhilfe; der Antragsteller focht dies beim Oberverwaltungsgericht an. • Prüfung der Erfolgsaussicht: Die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache: Eine Anordnung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis würde die Hauptsache endgültig vorwegnehmen; hierfür fehlt sowohl die Dringlichkeit als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens. • Interessenabwägung: Grundrechte des Antragstellers (Art.2 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG) stehen hinter der Verkehrssicherheit zurück, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht glaubhaft gemacht ist. • Fehlende Glaubhaftmachung der Eignung: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Fahrerlaubnis neu zu erteilen sei; konkrete Aussicht auf eine berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer wurde nicht dargelegt. • MPU-Erforderlichkeit nach FeV: Wegen der Alkoholfahrt mit 1,35 ‰ liegen konkrete Anhaltspunkte für ein unzureichendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholgenuss und Fahren vor, so dass die Behörde im Neuerteilungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 20 Abs.1 i.V.m. § 13 FeV verlangen kann. • Auslegung der FeV: Die Voraussetzungen für eine MPU sind nicht auf Werte ab 1,6 ‰ beschränkt; zusätzliche konkrete Hinweise können eine MPU auch bei niedrigeren Werten rechtfertigen. • Straftgerichtliche Entziehung: Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 Satz1 Nr.2 Buchst. d FeV ist möglich und steht der Anwendung der FeV nicht entgegen. • Kostenentscheidung: Da die Beschwerde erfolglos ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das PKH-Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, jede Partei trägt ihre Kosten. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; der Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die beabsichtigte einstweilige Anordnung zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis BE und CE eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre, weil der Antragsteller die Erfolgsaussichten nicht glaubhaft gemacht hat. Aufgrund der Alkoholfahrt mit 1,35 ‰ bestehen konkrete Anhaltspunkte für ein unzureichendes Trennungsvermögen, so dass die Behörde im Neuerteilungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Die Grundrechtsinteressen des Antragstellers bleiben berücksichtigt, unterliegen aber dem überragenden Interesse der Verkehrssicherheit. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.