Beschluss
8 E 124/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsverfahren bilden unter RVG nur dann dieselbe Angelegenheit, wenn §16 Nr.5 RVG einschlägig ist; §18 Abs.1 Nr.3 RVG macht Beschwerdeverfahren nach Teil 3 RVG VV grundsätzlich zu selbständigen Angelegenheiten.
• Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach §80 Abs.5 VwGO und §80 Abs.7 VwGO sind nach §18 Abs.1 Nr.3 RVG gebührenrechtlich besondere Angelegenheiten und damit von vorhergehenden Verfahren zu unterscheiden.
• Ein Rechtsanwalt kann für das Beschwerdeverfahren nach §80 Abs.7 VwGO gesonderte Gebühren verlangen, wenn das Verfahren als besondere Angelegenheit i.S.v. §18 Abs.1 Nr.3 RVG einzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Selbständigkeit von Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz • Erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsverfahren bilden unter RVG nur dann dieselbe Angelegenheit, wenn §16 Nr.5 RVG einschlägig ist; §18 Abs.1 Nr.3 RVG macht Beschwerdeverfahren nach Teil 3 RVG VV grundsätzlich zu selbständigen Angelegenheiten. • Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach §80 Abs.5 VwGO und §80 Abs.7 VwGO sind nach §18 Abs.1 Nr.3 RVG gebührenrechtlich besondere Angelegenheiten und damit von vorhergehenden Verfahren zu unterscheiden. • Ein Rechtsanwalt kann für das Beschwerdeverfahren nach §80 Abs.7 VwGO gesonderte Gebühren verlangen, wenn das Verfahren als besondere Angelegenheit i.S.v. §18 Abs.1 Nr.3 RVG einzuordnen ist. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, mit dem die Gebühren des Rechtsanwalts der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 in Höhe von 986,40 € festgesetzt wurden. Er machte geltend, das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 bilde kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit wie das zuvor im Aussetzungsverfahren nach §80 Abs.5 VwGO geführte Beschwerdeverfahren 8 B 356/14, sodass eine erneute Gebührenfestsetzung unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht Minden hatte seine Erinnerung zurückgewiesen; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob nach dem RVG die erstinstanzlichen Aussetzungs- und Abänderungsverfahren sowie die jeweiligen Beschwerdeverfahren als dieselbe oder als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind. Es berücksichtigte insbesondere die Regelungen der §§15–18 RVG und die Einordnung von Verfahren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen; die Beschwerde ist unbegründet. • §16 Nr.5 RVG erfasst zwar erstinstanzliche Aussetzungs- und Abänderungsverfahren als dieselbe Angelegenheit, doch bezieht sich diese Regelung auf erstinstanzliche Verfahren und ist nicht ausschlaggebend für die gebührenrechtliche Behandlung von Beschwerdeverfahren. • §18 Abs.1 Nr.3 RVG stuft jedes Beschwerdeverfahren, dessen Gebühren sich nach Teil 3 RVG VV richten, als besondere Angelegenheit ein. Danach sind Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen nach §§80 Abs.5 und 80 Abs.7 VwGO gebührenrechtlich selbständig. • §17 RVG listet verschiedene Angelegenheiten abschließend auf; §18 RVG steht als vorrangige Sonderregelung über §§15,16 und bezweckt, besondere Anforderungen und die selbständige Gebührenbehandlung solcher Verfahren zu gewährleisten. • Frühere Entscheidungen, die unter BRAGO eine Einheit der Aussetzungs- und Abänderungsverfahren bejahten, sind nicht ohne Weiteres auf das RVG übertragbar, weil §18 Abs.1 Nr.3 RVG eine abweichende gebührenrechtliche Einordnung begründet. • Daher kann der bereits im Aussetzungsverfahren tätige Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren gesondert Gebühren gemäß RVG verlangen, sofern das Beschwerdeverfahren nach Teil 3 RVG VV fällt. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus §154 Abs.2 VwGO bzw. §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Gericht stellt fest, dass das Beschwerdeverfahren 8 B 1093/14 gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit ist, weil es unter §18 Abs.1 Nr.3 RVG fällt und damit nicht mit dem vorhergehenden Aussetzungsverfahren als dieselbe Angelegenheit zu behandeln ist. Folglich durfte der Rechtsanwalt der Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren erneut Gebühren in Rechnung stellen, was die Kostenfestsetzung rechtfertigt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar.