Beschluss
2 B 1631/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1228.2B1631.15.0A
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Leitsätze
Bei zeitlich aufeinander folgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO ist auch für das zweite nach Abschluss des ersten Rechtsschutzverfahrens anhängig gewordene Verfahren sowohl eine Kostenentscheidung als auch eine Streitwertfestsetzung erforderlich.
Bei der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung können einem Beigeladenen auch dann keine Kosten auferlegt werden, wenn er sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat.
Tenor
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. August 2015 (3 L 2012/14.KS) ist wirkungslos.
Die Gerichtskosten des gesamten Abänderungsverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für beide Instanzen des Abänderungsverfahrens jeweils auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei zeitlich aufeinander folgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO ist auch für das zweite nach Abschluss des ersten Rechtsschutzverfahrens anhängig gewordene Verfahren sowohl eine Kostenentscheidung als auch eine Streitwertfestsetzung erforderlich. Bei der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung können einem Beigeladenen auch dann keine Kosten auferlegt werden, wenn er sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. August 2015 (3 L 2012/14.KS) ist wirkungslos. Die Gerichtskosten des gesamten Abänderungsverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Instanzen des Abänderungsverfahrens jeweils auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem Antragstellerin und Antragsgegner übereinstimmend das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für erledigt erklärt haben, ist durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) über die Tragung der Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Zur Klarstellung ist ferner der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. August 2015 für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Gemäß § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kostentragung zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz für den vorliegenden Fall nichts anderes. In dieser Vorbemerkung ist geregelt, dass mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO für die Gerichtskosten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten mit der Folge, dass nicht mehrfach Kosten anfallen. Dies trifft für den vorliegenden Fall aber nicht zu, weil die hier gegenständlichen Verfahren zuerst nach § 80 Abs. 5 und dann nach § 80 Abs. 7 VwGO nacheinander geführt worden sind und deshalb nicht ein Verfahren "innerhalb eines Rechtszugs" vorliegt. Die Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 ist etwa dann anwendbar, wenn der Antragsteller zum Beispiel zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und später noch im selben Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage begehrt hat (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., S. 519 Vorbem. zu KV 5210). Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. Juli 2009 - 2 BS 369/07 -, juris Rn. 6 f. sowie erneut Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 248/15 -, juris Rn. 15) hierzu eine andere Auffassung vertritt, kann dieser nicht gefolgt werden. Diese Auffassung verkennt die Voraussetzung, dass die mehreren vorläufigen Rechtsschutzanträge "innerhalb eines Rechtszugs" gestellt sein müssen. Deshalb geht die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (konkludent etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2012 - 9 VR 5.12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 AS 14.50074 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 M 116/14 -, juris Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1587/11.T -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 9 B 1362/13 -, juris Rn. 42 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 2 B 1779/13.T -; ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 24 f.) davon aus, dass bei zeitlich aufeinander folgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO auch für das zweite nach Abschluss des ersten Rechtsschutzverfahrens anhängig gewordene Verfahren sowohl eine Kostenentscheidung als auch eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist (ebenso aus der Literatur: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 68 m.w.N.). Dagegen kann es zutreffen, dass die Rechtsanwaltsgebühren in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut anfallen (siehe dazu etwa VG München, Beschluss vom 10. September 2014 - M 11 M 14.50469 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 E 124/15 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 17 L 1610/14.A -, juris). Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschluss vom 3. September 2014 - 11 KE 27/14 -) betrifft ebenfalls allein das Entstehen von Rechtsanwaltsgebühren. Die von der Antragstellerin weiter zitierte Entscheidung des OVG D-Stadt (Beschluss vom 18. Februar 2011 - 5 Bs 196/10 -, juris Rn. 46) enthält dagegen eine eigene Kostenentscheidung für das Abänderungsverfahren, ob dem Beschluss die Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, lässt sich nicht erkennen. Die Kostenentscheidung hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO bei Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Hiernach entspricht die vorgenommene Kostenaufteilung vorliegend billigem Ermessen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO war beantragt worden, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. August 2012 - 4 L 81/12.KS - und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats vom 20. März 2013 - 2 B 1716/12 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Erlaubnis des Antragsgegners vom 30. November 2011 anzuordnen, soweit dort die Versenkung von Salzabwasser gemäß der Erlaubnis über den Standort Wintershall mit drei Versenkbohrungen erlaubt ist. Dieser Antrag war in beiden Instanzen mit der Erwägung abgelehnt worden, die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sei als offen anzusehen und die Interessenabwägung führe zum Überwiegen der Sofortvollzugsinteressen gegenüber den Suspensivinteressen der Antragstellerin. An dieser Bewertung, nämlich einem Überwiegen der Sofortvollzugsinteressen bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht im nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss festgehalten. Die für die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hier notwendige Interessenabwägung fiel im Beschluss des Senats vom 20. März 2013 zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Ergebnis sah das Verwaltungsgericht im nunmehrigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Ob die vorgetragenen Gründe für das Überwiegen des Suspensivinteresses, hier insbesondere das weiterhin nicht vorliegende "3-D-Grundwassermodell", und der Vortrag zum chemischen Nachweis von hessischem Salz in der Gerstunger Mulde zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses am 30. November 2015 eine andere Interessenabwägung hätte geboten erscheinen lassen, ist für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht mehr abschließend und eingehend zu beurteilen. Das immer noch ausstehende 3-D-Grundwassermodell wäre wohl - insoweit abweichend vom Verwaltungsgericht - nicht formell-rechtlich unter dem Blickwinkel der Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung zu würdigen, sondern materiell als Indiz dafür, dass nicht genügend Erkenntnisse über das Verhalten der versenkten Salzabwässer vorliegen. Es sind insgesamt jedoch weder Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Interessenabwägung nunmehr zwingend anders ausfallen müsste noch lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Interessenabwägung auch jetzt in gleicher Weise wie im Beschluss des Senats vom 13. März 2013 hätte getroffen werden müssen. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten den Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Antragsgegner) jeweils hälftig aufzuerlegen und im Übrigen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Beigeladene ist zwar grundsätzlich am Kostenrisiko zu beteiligen, weil sie zur Beschwerde im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene "unterliegt" im kostenrechtlichen Sinne jedoch nicht bei Hauptsacheerledigung, da sie auf die Prozessbeendigung durch die Hauptbeteiligten keinen Einfluss hat (Rennert in: Eyermann u.a. VwGO, 14. Aufl., § 154 VwGO Rn. 9; Olbertz in: Schoch u.a. VwGO, § 154 Rn. 15). Deshalb ist die Beigeladene an der Verteilung der Gerichtskosten nicht beteiligt, ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO scheidet jedoch auch aus, weil dies nicht der Billigkeit entsprechen würde. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der überzeugenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich im Ansatz an Ziffern 34.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).