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Beschluss

15 B 359/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine angemeldete Veranstaltung mit politischem Thema und musikalischer Gestaltung kann eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG sein, auch wenn sie nicht primär verbale Meinungsäußerung zum Inhalt hat. • Zur Annahme einer dringenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Versammlung bedarf es konkreter, tatsachengestützter Anhaltspunkte, die die Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens nahelegen. • Pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht; die Beschwerde muss sich inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Bei der Frage eines Versammlungsverbots wegen Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob die konkrete Art der Durchführung der Versammlung Provokationen begründet, die das sittliche Empfinden erheblich verletzen; bloße Terminüberschneidungen mit Gedenktagen genügen nicht ohne weiteres.
Entscheidungsgründe
Musikalische Kundgebung als Versammlung; Verbot wegen Gefährdung nicht ausreichend belegt • Eine angemeldete Veranstaltung mit politischem Thema und musikalischer Gestaltung kann eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG sein, auch wenn sie nicht primär verbale Meinungsäußerung zum Inhalt hat. • Zur Annahme einer dringenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Versammlung bedarf es konkreter, tatsachengestützter Anhaltspunkte, die die Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens nahelegen. • Pauschale Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht; die Beschwerde muss sich inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Bei der Frage eines Versammlungsverbots wegen Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob die konkrete Art der Durchführung der Versammlung Provokationen begründet, die das sittliche Empfinden erheblich verletzen; bloße Terminüberschneidungen mit Gedenktagen genügen nicht ohne weiteres. Der Landesverband der Partei "Die Rechte" meldete für den 28. März 2015 eine Veranstaltung mit dem Thema "Rock für Dortmund – Laut gegen Sozialabbau, Masseneinwanderung und Perspektivlosigkeit" an. Die Versammlung war als musikalische Veranstaltung geplant und stand in Verbindung zu einer weiteren Versammlung der Partei am selben Tag. Die Behörde erließ eine Verbotsverfügung mit Verweis auf Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Störung der öffentlichen Ordnung, insbesondere wegen möglicher Provokationen am Jahrestag eines Tötungsdelikts. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Anmelders zurück und befand, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr oder eine unauflösliche Störung der Ordnung vor. Der Antragsgegner (Behörde) legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte diese im summarischen Verfahren gemäß §146 VwGO. • Art. 8 GG erfasst neben verbalen Versammlungen auch kollektive, nicht verbale Ausdrucksformen, sofern der Zweck kollektiver Meinungsbildung oder -äußerung verfolgt wird; die angemeldete musikalische Veranstaltung fällt danach unter den Versammlungsbegriff. • Das Verwaltungsgericht hat die Umstände der Veranstaltung lebensnah gewürdigt: Themenangabe, Möglichkeit politischer Vermittlung durch Musik und Verbindung zur weiteren Versammlung sprechen für eine versammlungsrechtliche Einordnung. • Für ein Versammlungsverbot wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§15 Abs.1 VersG) fehlen tatsachengestützte, konkrete Anhaltspunkte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Eintreten strafbarer Handlungen erwarten lassen. • Pauschale oder oberflächliche Vorbringen, etwa Verweise auf Fotos von auftretenden Gruppen oder frühere Zwischenfälle, genügen nicht, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung darzulegen; es bedarf konkreter Belege, dass Auflagen nicht ausreichen. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §146 Abs.4 Satz3 VwGO, da sie sich nicht hinreichend inhaltlich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. • Zur Prüfung eines Versammlungsverbots wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist erforderlich, dass die konkrete Durchführung der Versammlung Provokationen bewirkt, welche das sittliche Empfinden erheblich verletzen; bloße Koinzidenz mit einem Gedenktag oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Das Verwaltungsgericht hat zudem berücksichtigt, dass frühere Versammlungen des Anmelders ohne strafbare Vorfälle verliefen, und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Verantwortlichen zur Sicherung der Ordnung nicht in der Lage oder bereit wären. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die Verbotsverfügung ist mangels tragfähiger, konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und für eine nicht durch Auflagen abwendbare Störung der öffentlichen Ordnung nicht zu halten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Würdigung, dass die angemeldete musikalische Veranstaltung als Versammlung vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst ist und dass die von der Behörde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht genügen, um ein Verbot zu rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.