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Beschluss

8 E 109/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie nach §162 VwGO aus Sicht eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig waren. • Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, insbesondere wenn sie der Verteidigung gegen gutachterlich gestütztes Vorbringen eines Klägers dienen und nicht dem behördlichen Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren zuzuordnen sind. • Kosten für Privatgutachten, die der Aufklärung von Fragen dienen, die bereits im Genehmigungsverfahren hätten geklärt werden müssen, sind regelmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen und nicht erstattungsfähig. • Teilweise sind Kosten für die Vorbereitung und Teilnahme eines sachverständigen Beistands an einer mündlichen Verhandlung erstattungsfähig, soweit diese konkret durch die Prozesslage erforderlich waren. • Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten ist ein strenger Maßstab anzulegen; nur nachvollziehbar sach- und prozessbezogene Aufwendungen werden anerkannt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Erstattung von Privatgutachterkosten des Vorhabenträgers nach §162 VwGO • Kosten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie nach §162 VwGO aus Sicht eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig waren. • Privatgutachten des beigeladenen Vorhabenträgers sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, insbesondere wenn sie der Verteidigung gegen gutachterlich gestütztes Vorbringen eines Klägers dienen und nicht dem behördlichen Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren zuzuordnen sind. • Kosten für Privatgutachten, die der Aufklärung von Fragen dienen, die bereits im Genehmigungsverfahren hätten geklärt werden müssen, sind regelmäßig dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen und nicht erstattungsfähig. • Teilweise sind Kosten für die Vorbereitung und Teilnahme eines sachverständigen Beistands an einer mündlichen Verhandlung erstattungsfähig, soweit diese konkret durch die Prozesslage erforderlich waren. • Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten ist ein strenger Maßstab anzulegen; nur nachvollziehbar sach- und prozessbezogene Aufwendungen werden anerkannt. Kläger rügte artenschutzrechtliche Mängel einer Teilgenehmigung für ein Bauvorhaben; die Beigeladene als Vorhabenträgerin legte mehrere Privatgutachten vor und verlangte deren Kostenerstattung. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte die erstattungsfähigen Kosten auf einen höheren Betrag fest; der Kläger erhob Erinnerung, das Verwaltungsgericht wies diese zurück. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren, welche Teile der geltend gemachten Kosten nach §162 VwGO erstattungsfähig sind. Streitentscheidend war, ob die Gutachten und weitere Aufwendungen der Beigeladenen der Verteidigung gegen klägerische Angriffe dienten oder dem behördlichen Genehmigungs- und Überwachungsverfahren zuzurechnen sind. Außerdem ging es um die Erforderlichkeit der Vorbereitung und Teilnahme eines Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung. Das Gericht reduzierte die erstattungsfähigen Kosten erheblich und lehnte den übersteigenden Antrag ab. Die Beigeladene trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. • Rechtsgrundlagen sind §162 und §164 VwGO; erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. • Maßstab ist die objektive Betrachtung eines verständigen, kostenbewussten Beteiligten; es ist ein strenger Maßstab anzulegen, um kostensteigerndes Verhalten Dritter zu verhindern. • Privatgutachten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, etwa bei schwierigen fachlichen Fragen oder wenn sie der sachgerechten Verteidigung gegen gutachterlich untermauerte Angriffe dienen. • Kosten, die in den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Genehmigungsbehörde oder des Vorhabenträgers im Genehmigungsverfahren fallen, sind dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen und nicht dem Gegner aufzuerlegen. • Im vorliegenden Fall lagen die geprüften Gutachten (11.01.2013 und 21.02.2013) im Wesentlichen im Bereich der behördlichen Aufgaben bzw. dienten der Überwachung und Aufarbeitung bereits vorhandener Monitoringdaten; daher sind deren Kosten nicht erstattungsfähig. • Dagegen waren die Aufwendungen für Vorbereitung und Teilnahme des sachverständigen Beistands an der mündlichen Verhandlung erforderlich, weil der Kläger kurzfristig weitere gutachterliche Aussagen vorlegte und die Behörde bis zur Verhandlung nicht mehr reagieren konnte; hierfür wurden konkret 1.364,88 € als angemessen festgestellt. • Die Kostenentscheidung folgte aus §155 Abs.1 Satz3 VwGO; wegen überwiegendem Erfolg der Beschwerde wurde auf bestimmte gerichtliche Gebühren verzichtet. Die Beschwerde des Klägers hatte überwiegend Erfolg: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten wurde insoweit aufgehoben, als die von der Beigeladenen geltend gemachten weiteren Kosten 1.364,88 € nebst Zinsen überstiegen. Die darüber hinaus gehenden Kostenanträge der Beigeladenen in Höhe von insgesamt 18.505,04 € wurden abgelehnt, weil die betreffenden Privatgutachten überwiegend dem behördlichen Genehmigungs- und Überwachungsverfahren zuzuordnen waren und daher nicht erstattungsfähig sind. Anerkannt wurden lediglich die auf die Vorbereitung und Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung entfallenden Aufwendungen in der genannten Höhe, da diese konkret durch die Prozesslage erforderlich waren. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; der Beschluss ist unanfechtbar.