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Urteil

2 C 2461/15.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1123.2C2461.15.00
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Leitsätze
Ein beigeladener Vorhabenträger im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter engen Voraussetzungen die Erstattung der Kosten für einen privaten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren als notwendige Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO beanspruchen. Erstattungsfähig sind dabei nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient. Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des Vorhabenträgers scheidet aus, wenn die Fragen bereits im Planfeststellungsverfahren hätten geklärt werden müssen. Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris; Abgrenzung zu Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris).
Tenor
Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (Abhilfebeschluss) vom 17. Mai 2021 geändert. Die Kläger haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2018 − 2 C 2461/15.T − und des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2020 − 3 B 24.19 − je ein Drittel der Kosten in Höhe von 9.113,20 € − in Worten: neuntausendeinhundertdreizehn 20/100 − (= jeweils 3.037,73 € − in Worten: dreitausendsiebenunddreißig 73/100 −) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2020 an die Beigeladene zu erstatten. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger zu 44 % und die Beigeladene zu 56 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein beigeladener Vorhabenträger im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter engen Voraussetzungen die Erstattung der Kosten für einen privaten Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren als notwendige Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO beanspruchen. Erstattungsfähig sind dabei nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient. Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des Vorhabenträgers scheidet aus, wenn die Fragen bereits im Planfeststellungsverfahren hätten geklärt werden müssen. Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 4 KSt 1002.10 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 -, juris; Abgrenzung zu Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, juris). Auf die Erinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (Abhilfebeschluss) vom 17. Mai 2021 geändert. Die Kläger haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2018 − 2 C 2461/15.T − und des vollstreckbaren Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2020 − 3 B 24.19 − je ein Drittel der Kosten in Höhe von 9.113,20 € − in Worten: neuntausendeinhundertdreizehn 20/100 − (= jeweils 3.037,73 € − in Worten: dreitausendsiebenunddreißig 73/100 −) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2020 an die Beigeladene zu erstatten. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger zu 44 % und die Beigeladene zu 56 %. I. Die Kläger und die Beigeladene streiten um die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Tätigkeit eines erschütterungstechnischen Gutachters im gerichtlichen Verfahren, der für die beigeladene Vorhabenträgerin bereits im Planänderungsverfahren ein Sachverständigengutachten erstattet hatte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2021 hatte der Urkundsbeamte des Gerichts die von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des Gutachters im gerichtlichen Verfahren wie beantragt in Höhe von 8.938,- € sowie Rechtsanwaltskosten (1.760,80 € + 3.446,40 €) zu Lasten der kostenpflichtigen Kläger festgesetzt. Der Erinnerung der Kläger hat der Urkundsbeamte abgeholfen und mit Kostenfestsetzungsbeschluss (Abhilfebeschluss) vom 17. Mai 2021 die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten abgelehnt. Dagegen richtet sich die Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Beigeladenen vom 31. Mai 2021. II. A. Der Antrag der Beigeladenen auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthaft und form- und fristgerecht gestellt. Ein erneutes Abhilfeverfahren durch den Urkundsbeamten findet gegen den Abhilfebeschluss vom 17. Mai 2021 nicht statt, da bereits eine Selbstüberprüfung erfolgt ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 3; Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 165 VwGO Rn. 6; a.A. Kunze in: BeckOK VwGO, § 165 Rn. 7). B. In der Sache hat die Erinnerung der Beigeladenen teilweise Erfolg. 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Tätigkeit eines privaten Sachverständigen richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aufwendungen für private Sachverständige nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 − GrSen 1.19 −, BVerwGE 168, 39 Rn. 15, vom 8. Oktober 2008 − 4 KSt 2000.08 −, juris Rn. 4; vom 24. Juli 2008 − 4 KSt 1008.07 −, juris Rn. 8 und vom 11. April 2001 − 9 KSt 2.01 −, juris Rn. 3). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss für private Sachverständige aufgewendet haben. Vielmehr ist es einem notwendig zum Verfahren beigeladenen Vorhabenträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu seiner Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil ein Vorhabenträger den Planfeststellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes hat ausarbeiten und begründen lassen, und weil der Planfeststellungsantrag von der Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 8 = BeckRS 2015, 54989; vom 4. September 2008 − 4 KSt 1010.07 −, juris Rn. 10 und vom 8. Oktober 2008 − 4 KSt 2000.08 −, juris m. Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 − 8 E 86/18 −, juris Rn. 5 und vom 13. April 2015 − 8 E 109/15 −, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 − 22 M 21.40010 −, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Februar 1997 − 5 S 1743/95 −, juris Rn. 4). Erstattungsfähig sind dabei nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 Rn. 11 = BeckRS 2015, 54989 und vom 4. September 2008 − 4 KSt 1010.07 −, juris Rn. 12). Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten des Vorhabenträgers scheidet jedoch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Planfeststellungsantrag geboten gewesen wäre oder die im Planfeststellungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, a.a.O. Rn. 12). Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, a.a.O. Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 − 8 M 09.40063 −, juris Rn. 8). b) Der Urkundsbeamte hat sich in der Abhilfeentscheidung auf obergerichtliche Rechtsprechung bezogen, wonach die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Vorhabenträger regelmäßig unter keinem Gesichtspunkt zu den erstattungsfähigen Verfahrenskosten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO zählen könnten. Denn entweder sei der Sachverhalt im Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß ermittelt worden, so dass die Zuziehung eines Sachverständigen zum gerichtlichen Verfahren lediglich der Erläuterung des Planfeststellungsbeschlusses diene. Würden dagegen durch das prozessuale Verhalten des Klägers entscheidungserhebliche Fragen aufgeworfen und diese durch den Vorhabenträger unter Hinzuziehung eines Sachverständigen beantwortet, handele es sich grundsätzlich um das Abstellen von Versäumnissen im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2011 − 11 F 429/11 −, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 − 8 C 12.2411 −, juris Rn. 12 und vom 28. Januar 2010 − 8 M 09.40063 −, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Januar 2012 − 13 OA 207/11 −, juris Rn. 8). Diese Darstellung verkürzt jedoch die prozessualen Situationen, in denen sich ein Vorhabenträger im gerichtlichen Verfahren zur Hinzuziehung eines Sachverständigen veranlasst sehen kann. Denn erst durch den Vortrag der Klägerseite, die sich ihrerseits sachverständiger Unterstützung bedient, können fachlich begründete Angriffe geltend gemacht werden, zu denen der Vorhabenträger nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen Stellung nehmen kann, ohne dass es sich um Fragen handelt, die im Planfeststellungsverfahren unzureichend ermittelt und begutachtet worden wären oder aber nach vorangegangener Bearbeitung im Planfeststellungsverfahren lediglich nochmals erläutert und vertieft werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, BeckRS 2015, 54989 Rn. 18 f., 23, 28, 30-32, insoweit in Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 49 nicht abgedruckt). c) Die gleichwohl restriktiven Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch des beigeladenen Vorhabenträgers werden dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30. Juli 2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 − 4 KSt 1002.10 −, a.a.O. Rn. 14). d) Dies gilt auch für die von den Klägern angeführte Regelung in Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1), wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten „nicht übermäßig teuer“ sein dürfen. Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2013 − C-260/11 −, juris Rn. 27, 40 und vom 15. März 2018 − C-470/16 −, juris Rn. 49 ff.). 2. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen gilt für die Erstattungsfähigkeit der von der Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des erschütterungstechnischen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren folgendes: a) Die von dem Sachverständigenbüro X... GmbH mit Rechnung vom 15. Dezember 2016 (Bl. 1154 d.A., Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 4. September 2020) geltend gemachten Kosten für die Erstellung einer erschütterungstechnischen Stellungnahme zur Klagebegründung vom 14. Oktober 2016, die mit der Klageerwiderung vom 21. März 2017 vorgelegt worden ist, sind erstattungsfähig. In der erschütterungstechnischen Stellungnahme erfolgte eine fachliche Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von sehr fachspezifischen Einwänden in der Klageschrift zu Messaufbau, Messmethoden und Auswertung der Messergebnisse zu dem erschütterungstechnischen Gutachten der X... GmbH, das dem angefochtenen Planänderungsbeschluss zugrunde lag. Die fachspezifischen Einwände der Kläger beruhten ersichtlich auf der Hinzuziehung eigener Sachverständiger, auch wenn der Klageschrift kein eigenständiges Sachverständigengutachten beigefügt war. Sie verfolgten das Ziel, die Aussagekraft des im Planänderungsverfahren erstellten Gutachtens insgesamt zu erschüttern. Die erschütterungstechnische Stellungnahme zur Klagebegründung setzt sich mit diesen Angriffen im Einzelnen auseinander. Es handelt sich dabei weder um das Nachholen von Versäumnissen im Planänderungsverfahren noch um eine bloße Erläuterung des ursprünglichen Gutachtens. Die in der Rechnung geltend gemachten Kosten in Höhe vom 2.870,- € (netto) für die Erstellung der 63-seitigen erschütterungstechnischen Stellungnahme (Projektleiter: 30 Std. à 74,- €, techn./wiss. Mitarbeiter: 10 Std. à 65,- € netto) erscheinen nach Umfang und Höhe angemessen. Orientierung bietet insoweit das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten − Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz − JVEG − in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) i.d.F. vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das in § 9 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 für Sachverständige der Honorargruppe 4 (vergleichbar hier: Lärmschutz) einen Stundensatz von 80 Euro vorsah. b) Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen X... an der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 sind dem Grunde nach erstattungsfähig, der Höhe nach aber nur teilweise. Der Sachverständige hat in der Rolle als privater Sachverständiger der Beigeladenen an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Zwar war der Sachverständige durch ein unmittelbar an ihn gerichtetes Schreiben des Gerichts aufgefordert worden, zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um sein erschütterungstechnisches Gutachten zu erläutern. Die Kläger hatten daraufhin mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2018 (Bl. 417 ff. d.A.) und vom 31. Juli 2018 (Bl. 455 ff. d.A.) geltend gemacht, dass es sich um einen privaten Sachverständigen der Beigeladenen handele, sich gegen seine Bestellung als gerichtlichen Sachverständigen verwahrt und für diesen Fall seine Ablehnung wegen Befangenheit angekündigt. Eine gerichtliche Bestellung des Sachverständigen ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Sachverständige Dipl.-Phys. X... im Sitzungsprotokoll vom 20. September 2018 (S. 2, Bl. 593 d.A.) als Beistand der Beigeladenen bezeichnet. Eine Vergütung des Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach dem JVEG scheidet daher aus. Die Anwesenheit des Sachverständigen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung war erforderlich, um zu den zu erwartenden Einwänden durch Sachverständige der Klägerseite an der Methodik des erschütterungstechnischen Gutachtens, das im Planänderungsverfahren erstellt worden war, fachlich Stellung nehmen und erwidern zu können. Die für die Kläger tätigen Sachverständigen Dipl.-Geol. Hub und Dipl.-Ing. Böhm haben tatsächlich in der mündlichen Verhandlung umfangreiche Ausarbeitungen zu technischen Fragen vorgelegt und dazu vorgetragen. Der Höhe nach ist die − von der Beigeladenen bereits korrigierte − Rechnung vom 18. Oktober 2018 (Bl. 1155 d.A.) nur hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands von 14 Stunden à 74,- € (= 1.036,- €) nachvollziehbar, die sich aus der zehnstündigen Dauer der mündlichen Verhandlung zuzüglich An- und Abreise erklären lassen. Hingegen fehlt für die Position „1 Termin à 888,00 €“ eine Konkretisierung und Plausibilisierung und ist auch auf die Rüge der Klägerseite an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Rechnungen nicht erfolgt. Der bloße Verweis auf Vor- und Nachbereitung ist nicht ausreichend. c) Nicht erstattungsfähig sind die mit Rechnung vom 28. November 2018 (Bl. 1156) geltend gemachten Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Dipl.-Phys. X... an dem Fortsetzungstermin der mündlichen Verhandlung am 23. November 2018 sowie für die erschütterungstechnische Stellungnahme vom 16. November 2018 in Höhe von 4.144,- € (netto). aa) Soweit der Sachverständige in der erschütterungstechnischen Stellungnahme vom 16. November 2018 nochmals zu den Einwänden der Sachverständigen der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 gegen das im Planänderungsverfahren erstellte Erschütterungsgutachten schriftlich Stellung genommen hat, erweisen sich die Aufwendungen aus Sicht eines um Kostenminderung bemühten Verfahrensbeteiligten nicht als notwendig (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 − GrSen 1.19 −, BVerwGE 168, 39 Rn. 15 m.w.N.). Denn die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom 19. November 2018 (S. 10, Bl. 736R d.A.) die Abgabe einer Protollerklärung im Termin zu Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 23. November 2018 angekündigt, in der sie den Einbau besohlter Schwellen im Bauabschnitt Eschersheim zum Erschütterungsschutz zusagte. Sie hat diese Erklärung dann auch so abgeben, und die Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärung entsprechend geändert (S. 4, 5 des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2018, Bl. 844, 845 d.A.). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der erschütterungstechnischen Stellungnahme vom 16. November 2018 zu den Angriffen der Sachverständigen der Kläger gegen das Erschütterungsgutachten im Planänderungsverfahren nicht mehr als erforderlich. bb) Die Kosten für die Anwesenheit des Sachverständigen der Beigeladenen Dipl.-Phys. X... im Fortsetzungstermin am 23. November 2018 sind den Planungskosten zuzurechnen und als solche nicht erstattungsfähig. Im Mittelpunkt der fachlichen Erörterungen standen nämlich die Fragen, ob die nunmehr zugesagten besohlten Schwellen eine ausreichende Schutzwirkung entfalten oder das System Beton-Schotter-Oberbau (BSO) zu bevorzugen wäre und ob die besohlten Schwellen zu einer höheren Lärmbelastung führen. Bei den Aufwendungen für die Erläuterung und Stellungnahme des Sachverständigen der Beigeladenen zu diesen Fragen handelt es sich um nachgelagerte Planungskosten, weil sie im Planänderungsverfahren zu klären gewesen wären, wenn der Einbau besohlter Schwellen bereits damals vorgesehen worden wäre. Gleiches gilt auch, soweit sich die erschütterungstechnische Stellungnahme vom 16. November 2018 zu diesen Fragen verhält. cc) Im Übrigen ist die Rechnung vom 28. November 2018, die lediglich einen Gesamtbetrag ausweist, auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. 3. Zusätzlich zu den mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Mai 2021 (Abhilfebeschluss) festgesetzten Kosten in Höhe von 5.207,20 € sind mithin Gutachterkosten in Höhe von 3.906,- € als erstattungsfähig festzusetzen, für die die Kläger zu je einem Drittel haften (§ 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die Verzinsung auf Antrag der Beigeladenen beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).