Beschluss
13 A 1802/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Kläger ist ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten zu bewilligen, wenn persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen (§166 VwGO i.V.m. §§114,119 Abs.1 Satz2 ZPO).
• Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.1 ZPO kann auf ausdrücklichen Antrag die gesamte Kanzlei (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) beigeordnet werden; der Singularwortlaut schließt mehrere Personen nicht aus, sofern sich nichts anderes aus dem Zusammenhang ergibt.
• Die Auffassung steht im Einklang mit der Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts und der Rechtsprechung des BGH und weiterer oberer Gerichte.
Entscheidungsgründe
Beiordnung der gesamten Kanzlei bei ratenfreier Prozesskostenhilfe möglich • Dem Kläger ist ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten zu bewilligen, wenn persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen (§166 VwGO i.V.m. §§114,119 Abs.1 Satz2 ZPO). • Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.1 ZPO kann auf ausdrücklichen Antrag die gesamte Kanzlei (z. B. Partnerschaftsgesellschaft) beigeordnet werden; der Singularwortlaut schließt mehrere Personen nicht aus, sofern sich nichts anderes aus dem Zusammenhang ergibt. • Die Auffassung steht im Einklang mit der Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts und der Rechtsprechung des BGH und weiterer oberer Gerichte. Der Kläger beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten und bat um Beiordnung der gesamten Kanzlei N., nicht nur eines konkreten Anwalts. Die Behörde bzw. das Gericht prüften, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe vorliegen. Streitgegenstand war die Frage, ob §121 Abs.1 ZPO die Beiordnung lediglich eines bestimmten Rechtsanwalts oder auch einer ganzen Kanzlei erlaubt. Relevante Tatsachen betreffen den ausdrücklichen Antrag des Klägers und die Zugehörigkeit des bearbeitenden Anwalts zu einer Partnerschaftsgesellschaft. Es ist kein weiteres Verfahrensteil oder Nebensache zu berücksichtigen. Das Gericht bedachte auch die einschlägige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. Ergebnisrelevant war die Auslegung des Wortlauts von §121 Abs.1 ZPO in Zusammenschau mit berufsrechtlichen Entwicklungen. • Ratenfreie Prozesskostenhilfe war zu gewähren, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß §166 VwGO i.V.m. §§114,119 Abs.1 Satz2 ZPO erfüllt sind. • Zur Beiordnung nach §121 Abs.1 ZPO ist darauf abzustellen, dass der Wortlaut, der im Singular einen Rechtsanwalt nennt, nicht zwingend auf eine einzelne natürliche Person zu beschränken ist. • Bei unbefangenem Wortverständnis kann eine Vorschrift, die einen Gegenstand im Singular nennt, auch mehrere Personen erfassen, sofern dem Zusammenhang oder der Natur der Sache nichts entgegensteht. • Die moderne Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts und die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17.9.2008) sowie weiterer Gerichte stützen die Auslegung, dass auf ausdrücklichen Antrag die gesamte Kanzlei beigeordnet werden kann. • Dem Antrag des Klägers war daher stattzugeben und die Kanzlei N. gemäß §121 Abs.1 ZPO beizuordnen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO. Der Kläger hat gewonnen: Ihm wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Beklagten bewilligt, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlagen. Dem ausdrücklichen Antrag des Klägers wurde entsprochen und nicht nur der konkret den Fall bearbeitende Anwalt, sondern die gesamte Kanzlei N. beigeordnet. Die Auslegung von §121 Abs.1 ZPO erlaubt die Beiordnung einer Kanzlei, da der Singularwortlaut nicht zwingend auf eine einzelne Person beschränkt ist und die neuere Berufsrechtsentwicklung sowie die Rechtsprechung des BGH diese Sichtweise stützen. Der Beschluss ist unanfechtbar.