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Beschluss

2 M 112/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.18) 2. Zum Umfang der Mitwirkungspflichten eines (minderjährigen) Ausländers einerseits und der Behörde andererseits bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen. (Rn.20) 3. Einem Ausländer ist es grundsätzlich zumutbar, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen. Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel – etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG – zu beschaffen.(Rn.24) 4. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann. Liegen alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist das der Behörde in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) grundsätzlich eingeräumte Ermessen im Regelfall auf "Null" reduziert.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.18) 2. Zum Umfang der Mitwirkungspflichten eines (minderjährigen) Ausländers einerseits und der Behörde andererseits bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen. (Rn.20) 3. Einem Ausländer ist es grundsätzlich zumutbar, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen. Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel – etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG – zu beschaffen.(Rn.24) 4. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann. Liegen alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist das der Behörde in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) grundsätzlich eingeräumte Ermessen im Regelfall auf "Null" reduziert.(Rn.28) I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Er reiste im Juni 2016 in das Bundesgebiet ein. Seinen am 16.03.2017 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.05.2017 ab. Die dagegen erhobene Klage (8 A 277/17 MD) blieb ohne Erfolg. In der Folgezeit wurde seine Abschiebung ausgesetzt. Laut einer Bescheinigung der Äthiopischen Botschaft vom 21.12.2017 beantragte der Antragsteller dort die Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses. Dies wurde abgelehnt, weil dafür eine vom Äthiopischen Außenministerium beglaubigte Geburtsurkunde und ein vorhandener äthiopischer Reisepass vorliegen müssten, die die äthiopische Staatsangehörigkeit bezeugen könnten. Am 01.02.2018 unterzeichnete der Antragsteller eine Belehrung, in der er u.a. darauf hingewiesen wurde, dass ein Ausländer der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, verpflichtet sei, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und die er besitze, der Ausländerbehörde vorzulegen. Am 28.06.2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage der Bescheinigung vom 21.12.2017 und eines mit der (F.) GmbH & Co.KG abgeschlossenen Ausbildungsvertrages die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Zeitraum einer Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik, die am 13.08.2018 beginnen sollte. Dem Antrag beigefügt war ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom 19.06.2018. Den Antrag auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.08.2018 ab und gab zur Begründung u.a. an, es liege der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung und Klärung seiner Identität nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 15.08.2018 Widerspruch. Den Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als Fachkraft für Metalltechnik zu gestatten sowie darüber hinaus ihm eine geänderte Duldung zu erteilen, die in der Duldung enthaltene Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" aufzuheben und diese in "Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Ausübung seiner Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik bei der Firma (F.) GmbH & Co.KG in A-Stadt" zu ändern, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe nach summarischer Prüfung der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Duldungsantrages hätten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten habe, nicht vollzogen werden können. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen. Er sei angehalten gewesen, in Eigeninitiative oder nach Rücksprache mit dem Antragsgegner weitere Schritte in die Wege zu leiten. Er habe lediglich am 21.12.2017 in der Äthiopischen Botschaft vorgesprochen und einen Reisepass beantragt, der aber wegen Fehlens einer Geburtsurkunde nicht habe ausgestellt werden können. Da der Antragsteller den Antragsgegner nicht über seinen Besuch in Kenntnis gesetzt habe, hätten seitens des Antragsgegners keine Hinweise bezüglich weiterer Schritte erfolgen können. Die Konsultierung eines äthiopischen Anwalts zur Beantragung einer Geburtsurkunde sei erst nach Beantragung der Ausbildungsduldung erfolgt. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Grund seiner finanziellen Situation eine unzumutbare Mitwirkungshandlung darstelle. Es komme eine Erstattung der Kosten nach § 6 AsylbLG in Betracht. Es habe für den Antragsgegner kein Anlass dafür bestanden, dem Antragsteller über die von ihm am 01.02.2018 erteilte allgemeine Belehrung hinaus eine Handlungsanweisung zu geben. Denn der Antragsgegner habe zum Zeitpunkt der Belehrung keine Kenntnis von der Vorsprache in der Botschaft gehabt, so dass ein Hinweis auf die mögliche Erstattung von Passbeschaffungskosten – wie im gerichtlichen Eilverfahren erfolgt – und etwaiger Handlungsalternativen nicht habe erfolgen können. Ein Hinweis auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten habe genügt, da aus Sicht des Antragsgegners – zu Recht – zunächst eine Vorsprache in der Botschaft als offensichtlicher Schritt habe stattfinden müssen. II. A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die fristgerecht erhobene Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet. Ihm ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Seine Prozessbevollmächtigte hat bereits mit Einlegung der Beschwerde am 05.09.2018 Akteneinsicht in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang beantragt. Den – auf elektronischem Weg eingegangenen – Beschwerdeschriftsatz hat das Verwaltungsgericht jedoch zunächst übersehen und den Verwaltungsvorgang am 14.09.2018 dem Antragsgegner zurückgesandt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24.09.2018 an das Akteneinsichtsgesuch erinnert hat, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nebst Gerichtsakte dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Anforderung der Senatsvorsitzenden hat der Antragsgegner den Verwaltungsvorgang am 01.10.2018 nochmals vorgelegt, der am 02.10.2018 zur Einsichtnahme versandt wurde. Laut Empfangsbekenntnis hat die Akte der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.10.2018 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 01.10.2018 vorgelegen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers war auch nicht gehalten, die Beschwerdebegründung ohne Einsicht in den Verwaltungsvorgang innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen. Für den Erfolg der Beschwerde kommt es nach der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinreichend nachgekommen ist. Um dies hinreichend beurteilen zu können, war die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte unerlässlich. Der Antragsteller hat den Wiedereinsetzungsantrag auch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, dem Vorliegen des Verwaltungsvorgangs, gestellt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO die Tatsachen zur Begründung des Antrages innerhalb der Monatsfrist glaubhaft gemacht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Der Hinderungsgrund ist am 10.10.2018 mit dem Vorliegen der Verwaltungsakte entfallen. Am 15.10.2018 hat der Antragsteller den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und begründet sowie die Beschwerdebegründung eingereicht. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, zu Unrecht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2.1. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfüllt. a) Der Antragsteller will bei der (F.) GmbH & Co.KG eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik aufnehmen, die bereits am 13.08.2018 beginnen sollte und am 12.08.2020 enden soll. Den entsprechenden Ausbildungsvertrag (Bl. 136 des Verwaltungsvorgangs) hat er am 07.06.2018 abgeschlossen. Der vom Antragsteller angestrebte Beruf der Fachkraft für Metalltechnik stellt auch einen staatlich anerkannten qualifizierten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer dar (vgl. §§ 1, 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 02.04.2013 [BGBl. I S. 628]). b) Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG, die zur Versagung der Ausbildungsduldung führen, liegen beim Antragsteller voraussichtlich nicht vor. Nach dieser Regelung darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Eine Erfüllung der Passpflicht, wie dies § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel verlangt, ist nicht gefordert. aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Vorinstanz dürfte der einzig in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beim Antragsteller nicht vorliegen. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.05.2018 – 8 ME 23/18 –, juris, RdNr. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris, RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 60a RdNr. 136, m.w.N.). Entsprechende Mitwirkungspflichten sind in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG niedergelegt. Danach ist der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Die Ausländerbehörde muss gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 6, m.w.N.). Um die Verantwortlichkeit des Ausländers zu begründen, muss ein eigenes, dem Ausländer zurechenbares schuldhaftes Verhalten vorliegen, das kausal die Abschiebung verhindert (Hailbronner, a.a.O., RdNr. 138, m.w.N.; vgl. zur Kausalität auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, RdNr. 4). Gemessen daran kann dem Antragsteller der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aller Voraussicht nach nicht entgegengehalten werden. Insbesondere dürfte ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorzuwerfen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch minderjährig ist und unter Betreuung steht. Er beantragte zunächst, nachdem die Ablehnung seines Asylantrages am 09.12.2017 rechtskräftig geworden war, nach der Bescheinigung der Äthiopischen Botschaft vom 21.12.2017 dort die Ausstellung eines äthiopischen Reisepasses, die ihm mit der Begründung versagt wurde, dass er eine vom Äthiopischen Außenministerium beglaubigte Geburtsurkunde und einen vorhandenen äthiopischen Reisepass vorlegen müsse, die seine äthiopische Staatsangehörigkeit bezeugen könnten (Bl. 143 des Verwaltungsvorgangs). Soweit das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorhält, er habe die Äthiopische Botschaft aufgesucht, ohne zuvor den Antragsgegner darüber in Kenntnis gesetzt zu haben, so dass dieser keine Hinweise bezüglich weiterer Schritte habe geben können, vermag der Senat darin eine dem Antragsteller vorwerfbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die kausal für die Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen hätte sein können, nicht zu erkennen. Es ist bereits zweifelhaft, woraus sich eine solche Pflicht ergeben soll und ob der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene und unter Betreuung stehende minderjährige Antragsteller, wenn eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, diese auch kennen musste. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass der Antragsteller darüber konkret belehrt wurde. Darin findet sich lediglich die Belehrung vom 01.02.2018 (Bl. 123 des Verwaltungsvorgangs), in der der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, dass ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und die er besitzt, der Ausländerbehörde vorzulegen. Dem Antragsteller wird auch nicht vorgehalten werden können, der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018 enthalte Erkenntnisse über den Nachweis der äthiopischen Staatsangehörigkeit u.a. durch die Geburtsurkunde. Jedenfalls ergibt sich aus der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Betreuerin in der Wohngruppe des Antragstellers, Frau (S.), vom 11.10.2018, dass der Antragsgegner den Antragsteller und die Betreuerin angewiesen hat, die Botschaft aufzusuchen und einen Pass zu beantragen. Dieser Darstellung ist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten. Dem Antragsteller kann voraussichtlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass er sich nach der Ablehnung der Ausstellung eines Passes durch die Äthiopische Botschaft nicht hinreichend um die Beschaffung der erforderlichen Geburtsurkunde bemüht habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Betreuerin des Antragstellers vom 11.10.2018 sei im Januar 2018 eine Kopie des Schreibens der Äthiopischen Botschaft vom 21.12.2017 der Ausländerbehörde vorgelegt und mit ihr telefonisch Kontakt aufgenommen worden, um weitere Schritte zu besprechen. Dort habe sie die Auskunft erhalten, sie solle nach einem Anwalt "googeln", der Papiere besorgen könne. Dies habe sie mehrfach erfolglos versucht und sich mehrfach an den Flüchtlingsrat in B-Stadt und an das Oromo-Zentrum in Berlin gewandt, um Hilfe zu bekommen, da sie mit dem Finden eines Anwalts in Äthiopien überfordert gewesen sei. Beide Stellen hätten ihr nicht ausreichend helfen können. Nachdem sie auf den Hinweis des Flüchtlingsrats, dass die Ausländerbehörde eine gewisse Beratungspflicht habe, ihre Forderungen schriftlich in Form einer E-mail vom 06.03.2018 an die Ausländerbehörde formuliert habe, habe sie von dort keine Antwort erhalten. Von der örtlichen Migrationsberatungsstelle und ihrer Vorgesetzten habe sie auf Anfragen nur die Auskunft erhalten, dass ohne einen Pass eine Ausbildungsduldung nicht zu bekommen sei. Durch einen Zufall habe sich dann in einem Gespräch mit Kollegen ergeben, dass dieser eine Internet-Seite kenne, auf der man ausländische Anwälte finden könne. Am selben Tag habe sie Kontakt zu mehreren Anwälten aufgenommen, und einer von ihnen habe mitgeteilt, dass er nach Papieren forschen könne, er allerdings im Voraus bezahlt werden müsse. Der Fachdienst Migration werde hierfür keine Kosten übernehmen, da der Antragsteller nicht im Leistungsbezug stehe. Eine Kostenklärung mit dem Fachdienst Jugend sei bisher nicht abschließend geklärt. Ergebnis eines hierzu am 27.09.2018 durchgeführten Gesprächs sei gewesen, dass die Mitwirkung(spflicht) nur erfüllt sei und eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden könne, wenn die Identität (durch einen Pass) geklärt sei. Legt man diese Angaben, denen der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung ebenfalls nicht entgegen getreten ist, zugrunde, hat der Antragsteller unter Mithilfe seiner Betreuerin in ausreichendem Maß den Versuch unternommen, die für eine Passausstellung erforderliche Geburtsurkunde zu beschaffen. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist, Dritte, insbesondere auch einen Rechtsanwalt, im Herkunftsland zu beauftragen, die erforderlichen Identitätsnachweise zu beschaffen (OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, 18 B 110/18, RdNr. 7; NdsOVG, Urt. v. 08.02.2018 – 13 LB 45/17 –, juris, RdNr. 45; BayVGH, Beschl. v.07.05.2018, a.a.O., RdNr. 10; OVG MV, Urt. v. 24.06.2014 – 2 L 192/10 –, juris, RdNr. 33, m.w.N.). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel – etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG – zu beschaffen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.04.2018, a.a.O.). Nach dieser Regelung können sonstige Leistungen u.a. dann gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist auch die Angabe der Betreuerin des Antragstellers, sie sei mit dem Finden eines äthiopischen Rechtsanwalts überfordert gewesen. Dem Berichterstatter ist es jedenfalls mit geringem Aufwand gelungen, über das Internet eine von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba im Juni 2017 erstellte Liste von in Äthiopien tätigen Rechtsanwälten und Organi-sationen zur Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten zu finden (vgl. https://addis-abeba.diplo.de/blob/1608608/9a76867634b27578e600507). Darin sind Rechtsanwälte genannt, zu deren Fachrichtung u.a. die Urkundenbeschaffung gehört. Ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers, das ein solches Gewicht besitzt, dass es gerechtfertigt erschiene, es aktivem Handeln gleichzustellen, vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf die per E-mail vom 06.03.2018 an ihn herangetragene Bitte der Betreuerin des Antragstellers, Kontaktdaten eines Rechtsanwalts in Äthiopien zu senden, nicht reagiert und insoweit keine Hilfestellung in Form weiterführender Hinweise gegeben hat. Der Antragsgegner hätte – nicht anders als die Betreuerin des Antragstellers – die Möglichkeit gehabt, über das Internet in Betracht kommende Rechtsanwälte zu ermitteln und dem Antragsteller mitzuteilen. Hinzu kommt, dass die Frage der Aufbringung der für die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlichen Mittel nicht geklärt war. Da der Antragsteller offenbar keine Leistungen nach dem AsylbLG, sondern nach dem – vorrangigen SGB VIII (dazu: Schneider, in: GK-AsylbLG, III - § 9 RdNr. 45; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 6 RdNr. 16) – erhält, ist fraglich, ob § 6 Satz 1 AsylbLG gleichwohl Anwendung findet und ob sich andernfalls – wie der Antragsgegner geltend macht – ein Anspruch auf Gewährung entsprechender Leistungen aus § 39 SGB VIII ergibt. § 39 SGB VIII enthält im Gegensatz zu § 6 AsylbLG allerdings keine Regelung, die ausdrücklich Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht vorsieht. bb) Dass ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG vorliegt, macht auch der Antragsgegner nicht geltend. c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden oder bevorstehen. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung bekräftigt. d) Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt ferner voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018 – 13 ME 298/18 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV nicht erforderlich. Der Antragsteller hat den hiernach erforderlichen Anspruch auf Erteilung der von ihm bereits im Verwaltungsverfahren beantragten Beschäftigungserlaubnis. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 3 B 2137/17 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 – 1 Bs 175/17 –, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20). Insbesondere können die Tatbestandselemente, die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG als anspruchsbegründend oder als Ausschlusstatbestände normiert sind, nicht mit einer dem Wortlaut der Neuregelung und dem Willen des Gesetzgebers entgegenlaufenden Intention erneut zum Gegenstand behördlicher Ermessenserwägungen gemacht werden. Die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG erfassten Lebenssachverhalte sind (spezialgesetzlich) abschließend geregelt und insoweit auch bei der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG als ermessensleitend zu beachten. Es hieße den Willen des Gesetzgebers, einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu schaffen, zu konterkarieren, würden die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG detailliert geregelten Anspruchs- und Ausschlussvoraussetzungen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 3 AufenthG mit anderem Gewicht und anderer Zielrichtung in das Ermessen der Behörde eingestellt werden können. Auch dürfen arbeitsmarktpolitische Erwägungen in Anbetracht der Tatsache, dass die Aufnahme der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit bedarf, nicht in das Ermessen eingestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen: HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018, a.a.O.). Umstände, die im konkreten Fall gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 2.2. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Möglichkeit, bei der (F.) GmbH & Co.KG eine Ausbildung zu beginnen, ist zeitlich begrenzt. Die Ausbildung sollte ursprünglich bereits am 13.08.2018 beginnen. Nach dem letzten Schreiben des Ausbildungsbetriebes vom 11.10.2018 wird der Ausbildungsplatz bis zum 31.10.2018 für den Antragsteller freigehalten. Bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde sein Anordnungsanspruch, der sich auf die konkret beabsichtigte Berufsausbildung bezieht, vereitelt. 2.3. Der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausbildungsduldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 RdNr. 14). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass der Ausbildungsplatz bis zum 31.10.2018 freigehalten werde. Es liegt auf der Hand, dass ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen für den Antragsteller führen würde. Kann er seine Ausbildung nicht zeitnah beginnen, verliert er seinen Berufsausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausbildungsplatz erhalten kann, ist fraglich, zumal er bei Vorliegen des geforderten Reisepasses ohne die begehrte Ausbildungsduldung mit seiner Abschiebung nach Äthiopien rechnen muss. Der erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist aus den oben dargelegten Gründen gegeben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da mit der beantragten Erteilung der Ausbildungsduldung im Wege der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird, legt auch der Senat den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. D. Dem Antragsteller ist schließlich gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die beantrage Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Nach der von ihm eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist er nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den oben dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig. Die Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. Dabei war dem Antragsteller nicht nur die seinen Fall konkret bearbeitende Rechtsanwältin beizuordnen, sondern gemäß seinem ausdrücklichen Antrag im Beschwerdeverfahren die gesamte Kanzlei (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 18.05.2015 – 13 A 1802/14 –, juris, RdNr. 2 f., m.w.N.). E. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.