Beschluss
6 B 287/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rechtsschutzanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerde war zurückzuweisen.
• Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten können durch rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt sein; es besteht kein starrer Schriftformerfordernis.
• Die Endbeurteilung eines Beamten kann vom Erstbeurteilervorschlag abweichen; eine nachvollziehbare Abweichungsbegründung ist erforderlich, kann aber durch ergänzenden Vortrag nachträglich gelten gemacht werden.
• Bei Auswahlentscheidungen gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW); bessere dienstliche Beurteilungen begründen einen Vorrang anderer Bewerber.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Einstellungsschutz bei unterlegener Regelbeurteilung und ordnungsgemäßer Gleichstellungsbeteiligung • Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rechtsschutzanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerde war zurückzuweisen. • Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten können durch rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt sein; es besteht kein starrer Schriftformerfordernis. • Die Endbeurteilung eines Beamten kann vom Erstbeurteilervorschlag abweichen; eine nachvollziehbare Abweichungsbegründung ist erforderlich, kann aber durch ergänzenden Vortrag nachträglich gelten gemacht werden. • Bei Auswahlentscheidungen gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW); bessere dienstliche Beurteilungen begründen einen Vorrang anderer Bewerber. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung, ihn im weiteren Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle nicht zu berücksichtigen. Gegenstand war die Besetzung einer Beförderungsstelle (Dienstgruppenleiter, A12). Der Antragsgegner hatte den Antragsteller aufgrund seiner aktuellen Regelbeurteilung nicht für die Auswahlkommission vorgesehen und drei andere Polizeihauptkommissare bevorzugt. Der Antragsteller rügte formelle Mängel bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die Rechtswidrigkeit seiner Regelbeurteilung, weil der Endbeurteiler gegenüber dem Erstbeurteiler abgesenkt habe. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein, die nun vom Oberverwaltungsgericht geprüft wurde. • Beweis- und Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO); deshalb bestand kein Anspruch auf vorläufigen Einstellungsschutz. • Gleichstellungsbeteiligung: Es besteht kein ungeschriebenes Schriftformerfordernis für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung kann die Beteiligungsrechte nach §§ 17 Abs.1 Halbsatz2 Nr.1, 18 Abs.2 LGG wahren. Hier erfolgte die Unterrichtung am 4.11.2014 und wurde in einem Vermerk bestätigt; Zweifel daran sind nicht tragfähig. • Materielles Auswahlrecht und Bestenauslese: Nach Art.33 Abs.2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs.6 Satz1 LBG NRW ist bei Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. Die drei Mitbewerber hatten bessere aktuelle Regelbeurteilungen (5 Punkte) gegenüber dem Antragsteller (4 Punkte), weshalb dessen Nichtberücksichtigung sachlich gerechtfertigt war. • Beurteilungsrecht: Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über Merkmale und Gesamturteil; er ist nicht an den Erstbeurteiler gebunden (BRL Pol Nr.9.2). Bei Abweichungen ist eine nachvollziehbare (plausible) Begründung erforderlich. Ein zunächst festgestelltes Plausibilitätsdefizit der Regelbeurteilung wurde durch ergänzende, widerspruchsfreie Stellungnahmen und Erläuterungen des Antragsgegners beseitigt, sodass die Beurteilung als rechtmäßig anzusehen ist. • Rechtsschutzintensität: Der Antragsteller überschreitet die an seine Einwände zu stellenden Anforderungen, indem er trotz ergänzender Erläuterungen weiterhin Rechtswidrigkeit geltend macht; frühere Entscheidungen, in denen unzureichende Erläuterungen vorlagen, sind hier nicht vergleichbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war formell ausreichend durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung, und die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren ist materiell gerechtfertigt, weil andere Bewerber aufgrund besserer dienstlicher Beurteilungen vorrangig zu berücksichtigen waren. Die zunächst mangelhaft erscheinende Abweichungsbegründung der Endbeurteilung wurde durch ergänzende Ausführungen hinreichend plausibel erläutert, sodass die Regelbeurteilung nicht als rechtswidrig anzusehen ist. Daher besteht kein Anspruch auf vorläufige Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren.