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Beschluss

18 B 1284/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. • Fehlt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. • Die Regelung in § 32 BeschV i. d. F. vom 6.11.2014 gewährt ohne Vorrangprüfung nur Geduldeten oder Inhabern einer Aufenthaltsgestattung nach den dort genannten Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt; Daueraufenthaltsberechtigte nach RL 2003/109/EG sind hiervon nicht erfasst. • Das Fehlen des erforderlichen nationalen Visums bei Einreise kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Daueraufenthalts verhindern und ist nicht ohne Weiteres ausnahmsweise zu übergehen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung mangels Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. • Fehlt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. • Die Regelung in § 32 BeschV i. d. F. vom 6.11.2014 gewährt ohne Vorrangprüfung nur Geduldeten oder Inhabern einer Aufenthaltsgestattung nach den dort genannten Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt; Daueraufenthaltsberechtigte nach RL 2003/109/EG sind hiervon nicht erfasst. • Das Fehlen des erforderlichen nationalen Visums bei Einreise kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Daueraufenthalts verhindern und ist nicht ohne Weiteres ausnahmsweise zu übergehen. Der Antragsteller ist Inhaber einer italienischen Daueraufenthaltskarte und reiste am 30.04.2013 nach Deutschland ein. Er beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG, die zugleich zur Ausübung einer Beschäftigung als Beikoch/Pizzabäcker berechtigen sollte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig versagt worden sei. Entscheidungsrelevant sind insbesondere das Fehlen des erforderlichen nationalen Visums bei Einreise, die Nichtgewährung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und die Frage, ob der Antragsteller eine Sonderregelung nach § 32 BeschV i. d. F. vom 6.11.2014 in Anspruch nehmen kann. Der Antragsteller rügte, ihm stehe wegen seines mehr als 15-monatigen Aufenthalts ohne Unterbrechung eine arbeitsmarktzugangserleichterung zu. Das Verwaltungsgericht sah hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte und verweigerte die Aufenthaltserlaubnis auch aus anderen rechtlichen Gründen. Der Senat hat die Beschwerde geprüft und zurückgewiesen. • Prüfungsumfang: Der Senat prüfte nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und sah keine Änderungsgründe gegen den angefochtenen Beschluss. • Lebensunterhalt und Erteilungsvoraussetzungen: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind, insbesondere ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Für die beabsichtigte Beschäftigung als Beikoch/Pizzabäcker fehlt die erforderliche Zustimmung nach § 39 AufenthG; weder die Beschäftigungsverordnung noch die einschlägige Änderungsverordnung machen die Tätigkeit zustimmungsfrei. • Vorrangprüfung und RL 2003/109/EG: Die Richtlinie 2003/109/EG gewährt Daueraufenthaltsberechtigten keinen Vorrangzugang zum Arbeitsmarkt; die Beteiligung und Vorrangprüfung der Bundesagentur sind mit europäischem Recht vereinbar. • § 32 BeschV (6.11.2014): Die dort vorgesehene erleichterte Zustimmung ohne Vorrangprüfung bezieht sich nach Wortlaut und Systematik auf Geduldete und Inhaber einer Aufenthaltsgestattung; der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass er zu diesem Kreis gehört. • Visumspflicht bei Einreise: Das Fehlen des erforderlichen nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG bei Einreise ist eine selbständige, maßgebliche Hinderungsursache für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; ein Absehen nach § 39 Nr. 6 AufenthV oder § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht. • Sonstige Anspruchsgrundlagen: Andere Anspruchsgrundlagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, etwa § 18 oder § 25 AufenthG, sind nicht erfüllt; eine Härtefallregelung liegt nicht vor. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, bleibt bestehen. Gründe sind insbesondere das Fehlen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die beabsichtigte Beschäftigung sowie das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere der gesicherten Lebensunterhaltssituation und des erforderlichen nationalen Visums bei Einreise. Eine vom Antragsteller geltend gemachte Anwendung der Erleichterung nach § 32 BeschV kommt mangels Substantiierung nicht in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.