Urteil
12 K 324/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0502.12K324.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmeder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieseselbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmeder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieseselbst trägt. T a t b e s t a n d : Der am 0. Mai 0000 geborene Kläger, ein kenianischer Staatsangehöriger, ist Inhaber einer ihm im August 2009 ausgestellten spanischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG („RESIDENTE LARGA DURACION-CE“), gültig bis zum 19. Mai 2014. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Mai 2011 mit einem gültigen kenianischen Nationalpass nach Deutschland ein und meldete sich am gleichen Tag ohne festen Wohnsitz in Köln an. Am 23. Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 38 a AufenthG. In der Folge reichte er eine am 4. August 2011 ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer deutschen Krankenversicherung ein. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24. April 2012 zur beabsichtigten Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis angehört hatte, weil der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts oder über die Möglichkeit einer bevorstehenden Erwerbstätigkeit vorgelegt habe, beantragte der Kläger am 29. Juni 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Reinigungskraft (Reinigung von Hotelzimmern) bei der Firma E. S. + T. E1. Köln GmbH. Dazu legte er einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor, der vom 15. Mai 2012 bis zum 14. Mai 2013 befristet war. Laut der erst am 20. Dezember 2012 eingereichten Stellenbeschreibung des Arbeitgebers beträgt die wöchentliche Arbeitszeit ca. 20 bis 30 Stunden bei einem vorgesehenen Bruttoverdienst von 8,82 Euro je Stunde. Die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung wird als unbefristet angegeben. Mit Schreiben vom 05. März 2013 versagte die Beigeladene die erbetene Zustimmung für diese Beschäftigung auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG, weil für die Stelle bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stünden. Nach vorhergehender Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG sowie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma E. T. . + T. E1. L. GmbH ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Spanien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Klägers dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sei. Eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma E. T. . + T. E1. L. GmbH könne der Kläger auch künftig nicht rechtmäßig ausüben, weil die Beigeladene die erforderliche Zustimmung für die Beschäftigung nicht erteilt habe. Die Beteiligung der Beigeladenen und die von dieser durchgeführten Vorrangprüfung verstoße nicht gegen europäisches Recht und sei insbesondere mit der Richtlinie 2003/109/EG vereinbar. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge wurden dem Kläger für den Zeitraum vom 23. Mai 2011 bis 10. Januar 2014 von der Beklagten Fiktionsbescheinigungen auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt. Nach Erlass der Ordnungs-verfügung wurde der Kläger mit Blick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren und das Klageverfahren faktisch geduldet. Förmliche Duldungen wurden dem Kläger erst ab dem 25. September 2015 ausgestellt, zunächst mit der Gestattung der Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde. Ab dem 27. Oktober 2015 wurden dem Kläger Duldungen erteilt, die eine unselbständige Beschäftigung gestatteten. Der Kläger hat am 16. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen, dass die Beteiligung der Beigeladenen und der von dieser durchgeführten Vorrangprüfung nicht mit der Richtlinie 2003/109/EG vereinbar sei. Insbesondere sei angesichts des Zwecks der Richtlinie eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der es nicht darauf ankomme, ob für diese Art der Beschäftigung theoretisch auch andere potentielle Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob auch tatsächlich individuell die Besetzung der Stelle möglich sei. Im Verlauf des Klageverfahrens beantragte der Kläger unter dem 14. Juli 2015 bei der Beklagten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 3 BeschV (entspricht § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV n. F.), da er sich inzwischen seit dem 18. Mai 2011 mehr als vier Jahre ununterbrochen erlaubt bzw. geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Die Tatsache, dass der Aufenthalt nicht durchgehend aufenthaltsrechtlich belegt sei, sei auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Obwohl er nach der Erlass der Ordnungsverfügung bei der Ausländerbehörde der Beklagten mehrfach um Ausstellung einer Duldung gebeten habe, sei ihm dies verweigert worden. Da § 38a Abs. 3 AufenthG umfassend auf die Beschäftigungsverordnung verweise, werde damit auch die zustimmungsfreie Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 BeschV erfasst. Im Falle der Erteilung der Be-schäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Beigeladenen sei der Lebensunterhalt des Klägers gesichert. Er verfüge dann über ein Nettoeinkommen von ca. 853 Euro; ausweislich des vorgelegten Mietvertrages habe er monatliche Wohnkosten von 345 Euro. Auch die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere sei nach dem Zweck der Daueraufenthaltsrichtlinie die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens für einen Daueraufenthalt keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.Der Antrag vom 14. Juli 2015 wurde bisher von der Beklagten nicht förmlich beschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma E. T. . + T. E1. L. zu erteilen, hilfsweise den Antrag des Klägers auf Erteilung einer o.g. Beschäftigungserlaubnis vom 29. Juni 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Begehren entgegen. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV n. F. in der Person des Klägers vorlägen, ergebe sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Eine Beschäftigungserlaubnis nach diesen Vorschriften der Beschäftigungsverordnung seien ausschließlich mit der erteilten Duldung verknüpft. Sie entfalle mit dem Wegfall des Duldungsgrundes und entfalte keine Wirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Sofern eine Beschäftigung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG aufgenommen werden solle, müssten auch zwingend die Voraussetzungen des § 38a Abs. 3 AufenthG vorliegen. Für diesen Fall sei für die vom Kläger beabsichtigte Beschäftigung als Reinigungskraft keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis der Beigeladenen ersichtlich. Abgesehen davon sei fraglich, ob der von § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV vorausgesetzte ununterbrochene vierjährige erlaubte oder geduldete Aufenthalt vorliege. Vom 24. August 2011 bis 17. Juni 2013 habe der Kläger über keine Fiktionsbescheinigung verfügt. Nach dem Erlass der Ordnungsverfügung sei der Kläger bis zum 25. September 2015 nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (12 L 81/14) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. August 2015 (18 B 635/14) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wie auch des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 81/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat – auch zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma E. T. . + T. E1. L. GmbH. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines darauf gerichteten Antrags. Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Der Kläger ist als Inhaber einer spanischen Aufenthaltserlaubnis „RESIDENTE LARGA DURACION-CE“ in Spanien langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie – im Folgenden: DAR) [ABl. L 16, T. .44 i.d.F. vom 11. Mai 2011 ABl. L 132, T. . 1], so dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein Verlust dieser Rechtsstellung kann noch nicht aus dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines vorgelegten spanischen Aufenthaltstitels gefolgert werden. Anhaltspunkte für Verlustgründe gemäß Art. 9 DAR sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann mit Blick auf den Einreisezeitpunkt des Klägers nicht festgestellt werden, dass ein Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 DAR durch einen sechsjährigen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets Spaniens eingetreten ist. Eine Aufenthaltserlaubnis ist dem Kläger gleichwohl nicht zu erteilen, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, die nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG vorliegen müssen, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2012 – 10 CS 12.803 –; VGH BW, Beschluss vom 18. März 2008 – 11 T. 378/07 –; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 38a Rn. 23, nicht erfüllt sind. Es fehlt bereits an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sicherstellen kann, ohne dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG den Kläger zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Einkünfte aus einer beabsichtigten Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma E. T. . + T. E1. L. GmbH können nicht berücksichtigt werden, da der Kläger diese Beschäftigung auch künftig nicht auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG rechtmäßig ausüben kann. Gemäß § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt der Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 2 AufenthG der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat, die Ausübung der Beschäftigung aufgrund der nach § 42 AufenthG erlassenen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung –BeschV-) vom 6. Juni 2013 i.d.F.vom 24. Oktober 2015 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Die Regelung begrenzt die Berechtigung weiter gewanderter, in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigter, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 3 AufenthG liegen hier nicht vor. Für die vom Kläger beabsichtigte Beschäftigung als Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb liegt weder die Zustimmung der Beigeladenen nach § 39 AufenthG vor noch ist in der BeschV bestimmt, dass diese Beschäftigung ohne Zustimmung der Beigeladenen zulässig ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Aufnahme der Beschäftigung nicht nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 i. V.m. § 32 Abs. 1 BeschV zustimmungsfrei möglich. Nach dieser Bestimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. Die – in Teil 7 der Beschäftigungsverordnung unter der Überschrift „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie an Personen mit Duldung und Asylbewerbern“ aufgeführte Vorschrift knüpft ihrem Wortlaut nach an das Vorliegen eines Duldung (vgl. § 60a AufenthG) oder Aufenthaltsgestattung (vgl. § 55 AsylG) an und hat den Zweck, Asylbewerbern und geduldeten Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Der Kläger ist hingegen Inhaber einer spanischen Aufenthaltserlaubnis „RESIDENTE LARGA DURACION-CE“, so dass er in Spanien langfristig aufenthaltsberechtigt ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass er zu dem in § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV vorausgesetzten Personenkreis zählt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 18 B 1284/14 – zu der vergleichbaren Vorschrift des § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene ihre erforderliche Zustimmung zu Unrecht verweigert hat und dass ihre Einschätzung, es stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, falsch sein könnte, bestehen nicht. Ebenso greift der Einwand des Klägers nicht durch, die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und die von dieser durchgeführten Vorrangprüfung verstoße gegen europäisches Recht und sei insbesondere mit der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht vereinbar. Hierzu hat das OVG NRW im Beschwerdeverfahren 18 B 635/14 zum zugehörigen Eilverfahren mit Beschluss vom 25. August 2015 ausgeführt: „Die Bundesagentur für Arbeit hat die erforderliche Zustimmung für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der E. T. . + T. E1. L. GmbH auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG mit der Begründung versagt, für die Stelle stünden bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung. Die Rüge des Antragstellers, vorliegend sei offensichtlich und in unzulässiger Weise eine abstrakte Arbeitsmarktprüfung vorgenommen worden, greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit eine abstrakte bzw. globale Arbeitsmarktprüfung vereinbar ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rats vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen („Daueraufenthaltsrichtlinie" - im Folgenden: DAR), vgl. zur Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 DAR, OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 18 B 313/12 - zu § 38a Abs. 3 AufenthG a.F., handelt es sich bei der von der Bundesagentur nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b AufenthG durchgeführten Vorrangprüfung bereits tatbestandlich um eine Einzelfallprüfung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst und findet zudem - worauf der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen selbst hinweist – seinen ausdrücklichen Niederschlag in den Durchführungsanweisungen zu §§ 38, 39 AufenthG (Stand 25. April 2014, Nr. 1.38a.3.01 i.V.m. Nr., 1.39.2.03 und Nr. 1.39.2.03). Dass das Verwaltungsgericht insofern einen anderen Maßstab zugrundegelegt haben könnte, legt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dar. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versagung der zu Unrecht erfolgt sei. Solche Anhaltspunkte ließen sich auch nicht aus dem pauschalen Hinweis des Antragstellers entnehmen, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Prüfung des Vorhandenseins bevorrechtigter Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt sei. Für die hier in Rede stehende Art der Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung (Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb) sei nachvolIziehbar, dass die in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b AufenthG genannten Personen, die gegenüber dem Antragsteller vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, in größerer Anzahl zur Verfügung ständen. Der Einwand des Antragstellers, es komme nicht darauf an, ob für diese Art der Be- schäftigung zumindest theoretisch auch andere potentielle Arbeitnehmer zur Verfügung stünden, entscheidend müsse vielmehr sein, ob auch tatsächlich individuell eine Besetzung der Stelle möglich sei, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Nach dem Inhalt des von der (nunmehr) beigeladenen Bundesagentur für Arbeit vorgelegten VerwaItungsvorgangs hat diese auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten konkreten Stellenbeschreibung vom 20. Dezember 2012 einen Bewerbersuchlauf durchgeführt, der für die beschriebene Tätigkeit mehr als 200 bevorrechtigte Arbeitsnehmer ergab. Angesichts der Tatsache, dass die E. T. . + T. E1. L. GmbH als Arbeitsgeber nach der Stellenbeschreibung weder bereit war, bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen, noch einen Vermittlungsauftrag erteilt hat, war eine weitergehende und abschließende Prüfung der Stellenbesetzung durch die Beigeladene nicht erforderlich (vgl. DA Nr. 1.39.2.04). Im Übrigen sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und warum andere (bevorrechtigte)Arbeitnehmer nicht über die erforderliche Eignung und Befähigung für die angestrebte Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung (Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb) verfügt hätten. Dass die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und die von dieser durchgeführte Vorrangprüfung auch nicht gegen europäisches Recht verstößt und insbesondere mit der DAR vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Auswahl der von der Beigeladenen als vorrangig anzusehenden Arbeitnehmer nicht mit Art 4 Abs. 3 DAR vereinbar wäre. Der Antragsteller hat als Inhaber eines Daueraufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auch keinen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.“ Hiervon abzuweichen besteht im vorliegenden Hauptsacheklageverfahren kein Anlass. Vielmehr hat eine von der Beigeladenen für den Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene aktuelle Arbeitsmarktprüfung ergeben, dass derzeit 11.625 bevorrechtigte Bewerber in Vollzeit und 9.604 in Teilzeit allein im Bezirk L. für eine Tätigkeit als Reinigungskraft zur Verfügung stehen, so dass auch nach heutigem Stand eine Zustimmung nicht erteilt werden könne. Soweit der Kläger aufgrund der ab Oktober 2015 erteilten Duldungen mit Beschäftigungsgestattung Einkommen erzielt, ist dies – ungeachtet der Höhe - keine hinreichende Grundlage für die Prognose einer dauerhaften Unterhaltssicherung für einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG. Es kann bei der Prüfung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht gezogen werden, da der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig ist und lediglich wegen des gerichtlichen Verfahrens geduldet ist. Anhaltspunkte für eine Härtefallregelung bestehen nicht. Eine besondere Härte setzt voraus, dass der Ausländer durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland wieder verlassen müssen. Da der Kläger ein Recht zum langfristigen Aufenthalt in Spanien besitzt, scheiden zunächst Härten aus, die im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, hier Kenia, entstünden. Weitere Folgen, die in diesem Rahmen von Gewicht sein könnten, wie z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, sind regelhaft und begründen daher keine besondere Härte. Darüber hinausgehende Besonderheiten macht der Kläger nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Ihm ist es ohne weiteres zuzumuten, sich nach Spanien zurückzubegeben und dort, auch angesichts der schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnisse, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu suchen oder – wie auch wohl in Deutschland – mit Hilfe von Freunden und Bekannten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis fehlt es weiterhin an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger ist im Jahr 2011 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als kenianischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die den beabsichtigten langfristigen Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme nach §§ 4,6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [EG-VisaVO] und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Ans. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, BVerwGE 138,122. Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. § 15 AufenthV befreit. Danach war der Kläger mit seinem spanischen Aufenthaltstitel lediglich berechtigt, sich für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern er die allgemeinen Einreisevoraussetzungen von des Art. 21 Abs. 1 SDÜ in Bezug genommenen Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllt und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaates steht. Nach Ablauf des 90tägigen erlaubten Aufenthalts lebt die Visumpflicht wieder auf. Der Kläger kann die begehrte Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 6 AufenthV ohne vorheriges Visumverfahren erlangen. Gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV kann der Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Damit ihm ein Anspruch aus § 39 Nr. 6 AufenthV zusteht, muss der Ausländer demnach im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis noch über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund des von einem anderen Schengen-Staats ausgestellten Aufenthaltstitels verfügen. Diese Frist verlängert sich nicht durch die rechtzeitige Antragstellung in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, da selbst bei einer eintretenden Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts diese nicht den nach § 39 Nr.6 AufenthV erforderlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Aufenthaltsstatus vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 -18 B 1662/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 10 CS 10.3149 -; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 – jeweils juris. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6 AufenthV nicht, weil er innerhalb des dreimonatigen erlaubten Aufenthalts nach der Einreise keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erworben hat. Es fehlte an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er den Lebensunterhalt ohne zulässige Erwerbstätigkeit sichern kann. Konkrete Unterlagen für eine angestrebte Tätigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts als Reinigungskraft hat er erst nach Ablauf des 90tägigen Zeitraums vorgelegt. Im Übrigen konnte er diese Tätigkeit wegen der fehlenden Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG nicht (rechtmäßig) ausüben. Vom Visumerfordernis kann nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Es fehlt insoweit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Kläger hat – wie vorstehend ausgeführt - weder den von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorausgesetzten strikten Rechtsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris) auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG noch ist dem Kläger aufgrund seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung in Spanien nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 .2. Alt AufenthG unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Schließlich ist der Kläger auch nicht nach den Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie von der Visumpflicht für einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen befreit. Nach Art. 15 Unterabsatz 1 DAR ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedsstaats durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach einer Einreise in den zweiten Mitgliedstaat zu stellen. Dies entspricht den Regelungen in § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 41 Abs.3 AufenthV, auf den § 39 Nr. 6, 2. Halbsatz AufenthV verweist. Der in Art. 15 Unterabsatz 1 DAR benannte Zeitraum von maximal 3 Monaten entspricht wiederum dem Zeitraum, in welchem sich der Drittausländer gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. § 15 AufenthV höchstens im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei bewegen darf, sofern er Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 AufenthG und die Anwendung des § 39 Nr. 6 AufenthV nicht mit Art. 15 DAR vereinbar wäre. Soweit nach Art. 15 Unterabsatz 2 DAR die Mitgliedstaaten akzeptieren können, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht, spricht dies nicht gegen die allgemeine Visumpflicht und die Anwendung von § 21 Abs. 1 SDÜ. Die der Ordnungsverfügung beigefügte Androhung der Abschiebung entspricht den Anforderungen des § 59 AufenthG und ist deshalb nicht zu beanstanden. Zu den von dem Kläger gegen die Abschiebungsandrohung vorgetragenen rechtlichen Bedenken hat das OVG NRW im Beschluss vom 25. August 2015 ausgeführt: „Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, die Abschiebungsandrohung sei fehlerhaft, weil er nicht zuvor oder zugleich gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgefordert worden sei, sich in das Hoheitsgebiet Spaniens zu begeben. Die Regelung des § 50 Abs. 3 AufenthG betrifft unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung. Es besteht auch keine Unklarheit darüber, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Spanien nachkommt. Denn Spanien ist hier als Hauptzielland der Abschiebung bezeichnet. Dem Antragsteller wird die Abschiebung auch nicht zu seinen Lasten in einer Konstellation angedroht, in der die Richtlinie 2008/115/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen undVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL) eine Rückkehrentscheidung nicht vorsieht (vgl. Art 6 Abs. 1 und 2). Der Antragsteller ist nämlich der Sache nach aufgefordert worden, sich unverzüglich nach Spanien oder in einen anderen Staat zu begeben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Für die Ausreise wird ihm damit sogar eine über Art 6 Abs. 2 RL und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinausgehende Alternative eingeräumt. Die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebungsandrohung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller weder nach Spanien noch in den näher beschriebenen anderen Staat ausgereist ist.“ Dass die Wirkungen der Abschiebung bislang noch nicht (von Amts wegen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n. F.) befristet worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Festsetzung der Frist, über die nach Ermessen entschieden wird (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG n. F.), kann nachgeholt werden, spätestens bei der Abschiebung des Klägers (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG n. F.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.