Beschluss
20 A 1011/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerechtfertigt, wenn aus massiven und systematischen Verstößen in der Vergangenheit die Annahme der Fortdauer rechtswidrigen Verhaltens folgt.
• Die Aufhebung einer gewerberechtlichen Untersagung entbindet nicht automatisch von der Annahme sammlungsrechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen weiterhin bestehen.
• Fehlende oder unzureichende Angaben in der Sammlungsanzeige zum geplanten Umfang und zu Verwertungswegen können die Rechtmäßigkeit einer Untersagung stützen.
• Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen ohne Konkretisierung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Altkleidersammlung wegen Unzuverlässigkeit nach KrWG • Eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerechtfertigt, wenn aus massiven und systematischen Verstößen in der Vergangenheit die Annahme der Fortdauer rechtswidrigen Verhaltens folgt. • Die Aufhebung einer gewerberechtlichen Untersagung entbindet nicht automatisch von der Annahme sammlungsrechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen weiterhin bestehen. • Fehlende oder unzureichende Angaben in der Sammlungsanzeige zum geplanten Umfang und zu Verwertungswegen können die Rechtmäßigkeit einer Untersagung stützen. • Zur Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen ohne Konkretisierung genügen nicht. Die Klägerin betrieb gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und erhielt eine Untersagungsverfügung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Untersagung insbesondere wegen mangelnder Zuverlässigkeit der Klägerin infolge massiver und systematischer Verstöße beim Aufstellen von Sammelcontainern sowie wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige zum geplanten Umfang und zu Verwertungswegen. Die Klägerin legte nachträglich Unterlagen vor und berief sich auf die Aufhebung einer gewerberechtlichen Untersagung durch ein Regierungspräsidium sowie auf Entscheidungen anderer Gerichte. Sie beantragte die Zulassung der Berufung und rügte unter anderem Verfahrensmängel und einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass frühere massive und systematische Verstöße beim Aufstellen von Containern die Annahme rechtfertigen, die Klägerin werde sich auch künftig nicht rechtmäßig verhalten; dies stützt die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. • Die vom Klägerin vorgelegten Unterlagen und die Aufhebung der gewerberechtlichen Untersagung ändern nichts an den festgestellten tatsächlichen Verstößen; die Aufhebung bezog sich auf die Beseitigung von Organisationsmängeln, nicht auf die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Feststellungen. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Erkenntnisse eine weitere Aktenbeiziehung oder die Prüfung der Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums erbracht und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts widerlegt hätten; ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz wurde nicht konkretisiert. • Die Angaben der Klägerin zur geplanten künftigen Sammelmenge und zu Verwertungswegen sind unzureichend und teilweise unplausibel; aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich eine von der Klägerin beabsichtigte jährliche Sammelmenge, die die vorgelegte Abnahmemenge übersteigt, und es fehlt ein Nachweis einer Zertifizierung der Verwertungswege. • Die Klägerin hat nicht ausreichend auf die Feststellungen reagiert, die auf Verschleierung von Sammlungsaktivitäten durch Beteiligung verbundener Gesellschaften schließen lassen; dies stärkt die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit. • Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wurde nicht konkret begründet; bei angenommener Unzuverlässigkeit sind mildere Mittel gegenüber einer Untersagung regelmäßig nicht gegeben. • Verfahrensrügen zur angeblich unvollständigen Akteneinsicht konnten nicht substantiiert werden; die Gerichtsakte wurde der Klägerin zur Einsicht übersandt, sodass kein verfahrensrelevanter Mangel vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen. Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig, insbesondere wegen der fortbestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung substantiiert dargelegt. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wurde auf 28.800 Euro festgesetzt.