Urteil
9 K 3243/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0307.9K3243.13.00
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Tenor
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Gebiet der Beklagten eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entsorgung herne AöR, wahr. Am 29. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma C. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K. O. , der Beklagten eine gewerbliche Sammlung „gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. In der Anzeige gab die Klägerin an, ca. 20 Mitarbeiter und ca. 15 Fahrzeuge zu haben und im Monat 8 t Altkleider und Altschuhe zu sammeln. Diese würden von dem Betrieb V. T. in Litauen verwertet und die Fehlwürfe durch das Müllheizkraftwerk L. GmbH verbrannt. Der Anzeige beigefügt war unter anderem ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine Bestätigung des Betriebes V. T. über die Abnahme von 900 t Altkleider pro Jahr sowie Formblätter gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler). In den Formblättern wird Herr W. O. als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2012 den Eingang der Anzeige, teilte mit, dass sie die Anzeige der entsorgung herne AöR zur Stellungnahme weitergeleitet habe und bat um noch im Einzelnen bezeichnete Angaben/Unterlagen. Die Beklagte erlangte im Oktober 2012 Kenntnis davon, dass an vier Standorten im Stadtgebiet, Altkleidercontainer der Klägerin standen, wobei zumindest einer davon (I.----straße /C1. Straße vor dem Parkhaus H.-------platz ) so auf einer privaten Fläche stand, dass zum Befüllen des Containers der öffentliche Gehweg genutzt werden musste. Unter dem 23. Oktober 2012 führte die Beklagte im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung aus: Die angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Aufgrund der fehlenden Angaben könne nicht geprüft werden, ob die Sammlung zulässig sei und die gesammelten Altkleider und Altschuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Außerdem sammle die Klägerin ihrer Kenntnis nach bereits im Stadtgebiet Altkleider und Altschuhe ohne entsprechende Anzeigenbestätigung und ohne nachgewiesene Einverständniserklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer. Sondernutzungserlaubnisse lägen ebenso wenig vor wie privatrechtliche Gestattungen. Entsorgung herne AöR nahm unter dem 31. Oktober 2012 zu der angezeigten Sammlung wie folgt Stellung: Der Antrag enthalte keine Aussagen über die Anzahl der Sammelcontainer und die konkreten Standplätze, weshalb die Stellungnahme allgemein gehalten sei. Aus Presseberichten sei sie darüber informiert, dass der Landkreis P. der Klägerin wegen Unzuverlässigkeit die Textilsammlung versagt habe oder versagen wolle. Sie als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei vor Jahren aus der eigenständigen Textilsammlung ausgestiegen. Daher sei ein auf das Abfallrecht gestütztes Vorgehen gegen die Vielzahl von Sammelanträgen nicht erfolgversprechend. Eine Vielzahl der derzeit im Stadtgebiet vorhandenen Container seien illegal aufgestellt. Im November 2012 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem auf einer öffentlichen Fläche aufgestellten Container der Klägerin (öffentliche Parkbucht in der L1.----straße ) und einem Container der AG U. , welche durch die Klägerin vertreten wird, der auf dem Grünstreifen der von-X. -Straße, direkt angrenzend an den öffentlichen Gehweg, aufgestellt wurde. Unter dem 27. November 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit: Alle ihre Container stünden auf privaten Flächen. Die Sammlungen fänden seit dem Jahr 2008 statt und sollten unbefristet laufen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 forderte die Beklagte weitere Unterlagen/Angaben, u.a. eine Liste der Containerstandplätze an. Das Regierungspräsidium H1. untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 das Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit, da eine Vielzahl von Kommunen berichtet hätten, dass die Klägerin ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholen einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Container auf öffentlichen Flächen und auf privaten Grundstücken aufgestellt habe, ohne dafür die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. Im Januar 2013 erhielt die Klägerin Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister betreffend den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K. O. , und betreffend die Klägerin selbst, in denen sich jeweils ein bis zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung fanden. Im April 2013 stand jeweils ein Container der Klägerin in der N. -D. -Straße 351 neben einer Bushaltestelle vor dem Parkplatz eines Discounters und an der Straßenkreuzung S.--------straße /C2. Straße. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013, der Klägerin zugestellt am 18. Juni 2013, untersagte die Beklagte der Klägerin die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen in Sammelbehältnissen sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Stadtgebiet (A.I.1.) und forderte sie auf, ihre im Stadtgebiet an neun genau bezeichneten Standorten platzierten Container bis zum 12. Juli 2013 zu entfernen (A. I.2.). Die Beklagte drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung zu I.1. und I.2. nicht oder nur unvollständig bis zum 12. Juli 2013 nachkomme, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an (A.II.). Des Weiteren setzte sie eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest (Ziffer A.IV.). Zur Begründung führte sie aus: Rechtsgrundlagen der Untersagung seien § 18 Abs. 5 Satz 2 KrwG und § 62 KrWG. Da wesentliche Unterlagen von der Klägerin nicht eingereicht worden seien, habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 62 KrWG erfüllt. Außerdem bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit. Ohne eine vollständige Anzeige würde seitens der Klägerin bereits im Stadtgebiet eine Sammlung mittels aufgestellter Container durchgeführt. Darüber hinaus stünden die Container im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auch nur beantragt zu haben. Diese Vorgehensweise erfolge offensichtlich regelmäßig und systematisch, denn nach eigener Kenntnis und Recherche im Internet sammle die Klägerin bundesweit ohne vollständige Anzeige. Bekannt seien außerdem Einträge im Gewerbezentralregister beim Geschäftsführer der Klägerin und der Klägerin selbst wegen unerlaubter Sondernutzung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung auch nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt. Es müsse bei einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr geprüft werden, ob statt der Untersagung mildere Maßnahmen in Betracht kämen. Gleichwohl genüge die Untersagungsverfügung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagungsverfügung sei geeignet, eine Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten zu verhindern. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht erkennbar. Die Untersagung sei auch angemessen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei die Untersagung angebracht bzw. habe die Untersagung wegen fehlender Zuverlässigkeit angeordnet werden müssen. Die Androhung der Ersatzvornahme stütze sich auf §§ 55, 59 Abs. 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geeignet und erforderlich, um die vorliegende Ordnungsverfügung zwangsweise durchsetzen zu können. Ein Zwangsgeld sei untunlich und würde nicht den gewünschten Zweck, nämlich das Unterlassen der Sammlung mittels Container erreichen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geboten, um die Klägerin von rechtswidrigen Sammlungsaktivitäten abzuhalten und damit das Wohl der Allgemeinheit zu schützen. Die Ersatzvornahme stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Nach der Tarifstelle 28.2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) betrage die Rahmengebühr 50,00 bis 5.000,00 Euro. Bei der Bemessung der Gebühr seien gemäß § 9 Abs. 1 Gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt worden. Die Gewerbeuntersagung mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 hob das Regierungspräsidium H1. durch gerichtlichen Vergleich vom 29. August 2013 auf. Darin heißt es: „2. … Weiterhin verpflichtet sich das Land, die im Verfahren beteiligten Kommunen über diesen Vergleich mit folgendem Text zu informieren: Das Regierungspräsidium H1. hat sich davon überzeugt, dass die in den Bescheiden aufgezeigten Mängel in der Organisation des Gewerbebetriebes beseitigt wurden, die zu dem Vorwurf unzuverlässigen Verhaltens im Sinne des § 35 Gewerbeordnung geführt haben. Das Regierungspräsidium H1. geht daher davon aus, dass der Gewerbebetrieb durch die Kläger zuverlässig und ordnungsgemäß geführt wird.“ Am 9. April 2014 wurde die Klägerin als F. GmbH im Handelsregister beim Amtsgericht G. am N1. eingetragen. Dort heißt es unter Ziffer 6 Buchst. a): „Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 (Firma, bisher C. GmbH, § 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von N2. /M. (….) nach F1. (…) beschlossen.“ Die Klägerin hat bereits am 12. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Zunächst hat sie im Klageverfahren begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 aufzuheben. Da die Beklagte erklärt hat, wegen Zeitablaufs nicht mehr aus den Verfügungen unter A.I.2. und A.II. vorzugehen, haben die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der verbliebenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Beklagte nehme rechtsirrig an, ihre Unzuverlässigkeit lasse sich aufgrund straßenrechtlicher Verstöße und aufgrund des Gewerbeuntersagungsverfahrens des Regierungspräsidiums H1. begründen. Unabhängig davon, dass die vermeintlichen straßenrechtlichen Verstöße im Jahr 2012 nicht ausreichend dokumentiert worden seien, seien sie nicht geeignet, eine negative Zukunftsprognose zu treffen. In den letzten drei Jahren sei sie nicht negativ aufgefallen und es lägen keine Beschwerden seitens der Beklagten vor. Diese positive Wendung sei auf die im Jahr 2012 vorgenommenen Änderungen im Organisationsablauf ihres Betriebes zurückzuführen. Außerdem seien die Gewerbeuntersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums H1. zurückgenommen und somit nicht bestandskräftig geworden, so dass die dargelegten Vorwürfe keine Rechtskraft entfalteten. Die angeführten vermeintlichen Verstöße seien nicht begründet und nicht ausreichend gewesen, die Gewerbeuntersagungen aufrecht zu erhalten. Ihre Zuverlässigkeit sei durch die erneuten Überprüfungen ihres Betriebes am 21. Oktober 2014 und am 20. August 2015 und die darauf folgende Erteilung des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb bestätigt worden. Die Klägerin beantragt, die Verfügungen unter A.I.1. und A.IV. des Bescheides der Beklagten vom 13. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung sei die Klägerin eindeutig unzuverlässig gewesen. Zwischenzeitlich seien ihre im Stadtgebiet aufgestellten Container entfernt oder mit dem Aufkleber der D1. KG versehen worden. Die D1. KG habe keine Altkleidersammlung angezeigt. Mit Beschluss vom 14. August 2013 - 9 L 813/13 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 bezüglich der Ziffer A.I.1. wiederhergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat, soweit sie nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die frühere C. GmbH ist nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden, sondern es hat lediglich eine Umfirmierung und eine Verlegung ihres Sitzes stattgefunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 -, juris Rn 3. Sie ist aber nicht begründet. Die Verfügung unter A.I.1. des Bescheides der Beklagten vom 13. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen aus privaten Haushaltungen (Verfügung unter A.I.1. des Bescheides vom 13. Juni 2013) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn 39. Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn 11. Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben. Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Umweltschutzbehörde nehmen unterschiedliche Stellen wahr. Die Aufgaben des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt auf dem Gebiet der Beklagten entsorgung herne AöR. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie eine eigenständige juristische Person. Die untere Umweltbehörde ist hingegen ein Teil der Verwaltung der Beklagten. Eine personelle Identität besteht nach dem übersandten Organigramm der entsorgung herne AöR und dem Organisationsplan des Fachbereichs Umwelt nicht. Die notwendige organisatorische und personelle Trennung wurde auch beim durchgeführten Verwaltungsverfahren eingehalten. Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da sie ein Dauerverwaltungsakt ist, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 46 ff, OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3043/11 – , juris Rn 26 f. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrwG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 60. Dies ist die Klägerin. Ihr ist das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Die Klägerin ist unzuverlässig. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert. Eine Beschränkung auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und in § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) genannten Kriterien bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht geboten. Gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen müssen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein, weswegen nicht zwingend die Voraussetzungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vorliegen müssen. In § 3 Abs. 1 AbfAEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 55 mwN. Es kann zur Bestimmung des Begriffs der Zuverlässigkeit auf die zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, da es sich bei einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 51f; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21. Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn 26. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) insoweit einschränkend auszulegen, als – anders als der Wortlaut von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahelegt – bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn 10. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn 21. Zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße gegen Vorschriften führen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –juris Rn 72; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris Rn 68. Dabei ist zu beachten, dass sich die Relevanz von Verstößen nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG führen kann. Grundsätzlich reicht demnach die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines Verschuldens festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bis in die jüngste Vergangenheit hinein davon aus, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, Beschluss vom 10. August 2015 – 20 A 885/14 –, Beschluss vom 5. August 2015 – 20 A 1188/14 – und Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 20 A 1011/14 –, – 20 A 1012/14 – und – 20 A 1204/14 –. Die Klägerin hat systematisch und massiv gegen Vorschriften verstoßen, die nicht unmittelbar die Umwelt betreffen. In der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Verstößen gegen das Straßenrecht bekannt geworden. Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn 11. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG können auch Verstöße der Klägerin in anderen Kommunen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit der Folge zu beschränken, dass nur Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die dort zutage getreten sind. Die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, weshalb bei der Prüfung dieses Merkmals auch das Verhalten in anderen Kommunen Berücksichtigung finden kann. Es dürfte ein rein theoretischer Fall sein, dass der Träger einer Sammlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen vorschriftsgemäß verhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn 67. Die Klägerin hat außer auf dem Stadtgebiet der Beklagten, dort z.B. in der öffentlichen Parkbucht in der L1.----straße , noch in mehreren Kommunen Container ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Im Gewerbezentralregister liegen zwei Eintragungen wegen unerlaubter Sondernutzung in L. aus den Jahren 2011 betreffend den Geschäftsführer der Klägerin und eine Eintragung aus dem 2012 betreffend die Klägerin wegen unerlaubter Sondernutzung in Lünen vor. Des Weiteren finden sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen anderer Kommunen gleichartige Verstöße gegen das Straßenrecht. So sind im Kreis T1. und im Kreis I1. Verstöße der Klägerin gegen das Straßenrecht wegen der Aufstellung von Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis festgestellt worden. Die Klägerin hat auch in H2. gegen das Straßenrecht verstoßen, weshalb die Stadt H2. mit Bescheid vom 18. Mai 2011 eine Beseitigungsanordnung erließ, gegen die die Klägerin beim hiesigen Gericht (14 K 2520/11) klagte. Nach den Ermittlungen der Stadt H2. in diesem Verfahren befanden sich Anfang Juli 2011 an vier Standorten und im April 2013 an zwei (weiteren) Standorten im Stadtgebiet Container der Klägerin ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen gegen das Straßenrecht verstoßen hat, kann auch dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. vom 6. Dezember 2012 entnommen werden. Der Bescheid wurde zwar im Jahr 2013 aufgehoben. Grund für die Aufhebung war aber ausweislich der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich nicht die Feststellung, dass die vom Regierungspräsidium H1. angenommenen Verstöße gegen das Straßenrecht nicht vorlagen, sondern die Annahme, dass die Klägerin die vorhandenen Organisationsmängel des Gewerbebetriebs behoben habe. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit können neben den straßenrechtlichen Verstößen auch zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Sammelcontainer berücksichtigt werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 81. Insoweit kann dem Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H1. neben den straßenrechtlichen Verstößen entnommen werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Kommunen Container auf privaten Grundstücken aufgestellt hatte, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist ein solcher Verstoß gegen das Eigentumsrecht z.B. in Bad Sassendorf am 8. April 2013 auf dem Gelände des Bürgerschützenvereins dokumentiert. Gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin spricht zudem ihr übriges Geschäftsgebaren. Nachdem die Beklagte der Klägerin die angezeigte Sammlung mit Bescheid vom 13. Juni 2013 untersagt und sie aufgefordert hatte, Container von im Einzelnen bezeichneten Standorten bis zum 12. Juli 2013 zu entfernen, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht umfänglich bis zum 12. Juli 2013 nach. Stattdessen veräußerte sie einige Container an eine andere Gesellschaft, die D1. KG, die die Container mit einem Aufkleber versah und die Sammlung mittels Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis schlicht fortsetzte. Zumindest im Zeitpunkt der Veräußerung der Container hat die Klägerin sich damit in einer Weise verhalten, die die Perpetuierung von ihr geschaffener rechtswidriger Zustände förderte. Einzelprokura der D1. KG hatte zu diesem Zeitpunkt die von der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes genannte verantwortliche Person, Herr W. O. . Soweit die Klägerin geltend macht, die personelle Verflechtung habe es nicht gegeben, vielmehr handele es sich bei der Nennung von W. O. am 31. Mai 2012 im Formblatt nach § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person ihres Betriebes um ein Versehen, tatsächlich habe ihr Geschäftsführer, Herr K. O. , die verantwortliche Person sein und benannt werden sollen, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Es ist nicht nur der Name W. O. eingetragen, sondern auch dessen Geburtsdatum und nicht dasjenige von K. O. . Zudem befinden sich die Personalien von W. O. in dem Formblatt unmittelbar unter den Angaben zu K. O. als einen der Geschäftsführer der Klägerin, weswegen ein Versehen bei der Nennung einer anderen als der unmittelbar darüber genannten Person als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes Verantwortlicher fernliegend erscheint. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris Rn 119. In dem dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegenden Anzeigeverfahren teilte die Klägerin der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung dieses Versehen nicht mit. Selbst wenn die Angabe der verantwortlichen Person im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG keine notwendige sein sollte, würde ein zuverlässiger Sammler einen Fehler in dem für seine Anzeige verwandten Formblatt nach § 53 KrWG auch im Anzeigeverfahren richtig stellen. Dass die Klägerin unter dem 4. September 2013 gegenüber dem Regierungspräsidium H1. mitteilte, dass es sich bei der Nennung von W. O. um ein Versehen handele, ist bei Verwendung dieser Falschangabe im Geschäftsverkehr gegenüber anderen jedenfalls nicht hinreichend. Ist demnach von einer personellen Verflechtung der Klägerin mit der D1. KG auszugehen, ist anzunehmen, dass sie – aus welchem Grund auch immer – die Fortführung der Sammlung ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis durch die D1. KG aktiv förderte. Selbst aktuell befindet sich ein Container der D1. KG auf einer öffentlichen Parkbucht an der L1.----straße gegenüber dem Haus Nr. 143. Dieser Standort ist bereits unter A.I.2. der Verfügung vom 13. Juni 2013 aufgeführt. Somit wurde dieser Container nicht – zumindest nicht dauerhaft – entfernt. Dass die erkennende Kammer mit Beschluss 14. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 bezüglich der Verfügungen unter A.I.1. wiederhergestellt hat und die Klägerin dadurch sammeln durfte, befreite diese nicht von der Pflicht zu Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für diesen Standort. Bis in die jüngere Vergangenheit verstieß die Klägerin noch grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz. So führte sie eine Sammlung durch, obwohl ihr dies untersagt war. Im August 2015 fanden sich immer noch zwei auf dem Grundstück des Bürgerschützenvereins in C3. T2. rechtswidrig aufgestellte Container der Klägerin. Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen und damit auch die Aufstellung dieser beiden Container war der Klägerin seitens des Kreises T1. bereits mit Bescheid vom 22. November 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. März 2013 – 8 L 978/12 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde war nicht erfolgreich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –). Die Untersagungsverfügung ist seit dem 10. August 2015 bestandskräftig (vgl. Beschuss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2015 – 20 A 885/24 –). Dass diese Container mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgelände standen, ist unerheblich, da es der Klägerin untersagt war, im Kreis T1. Alttextilien zu sammeln. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Wirkung der sofort vollziehbaren Anordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2015 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Klägerin sogar entgegengehalten, sich beharrlich zu weigern, der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung nachzukommen. Gleichwohl zog die Klägerin die Container zumindest bis zum 20. August 2015 nicht ab. Sie hat auch nicht vorgetragen, dies zwischenzeitlich gemacht zu haben Das gesamte – auch aktuelle – Geschäftsgebaren der Klägerin lässt darauf schließen, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird. Ihr ist es nicht einmal in Zeiten, in denen ihre Zuverlässigkeit in Gerichtsverfahren zur Überprüfung stand, gelungen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist darüber hinaus weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass sich die Verstöße gegen die Rechtsordnung in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass je länger ein die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehender Verstoß zurückliegt, desto mehr andere Aspekte hinzukommen müssen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 – juris, Rn 87ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2302/13 – juris Rn 70. Hierauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie sich bis in die jüngere Vergangenheit hinein nicht an die Rechtsordnung gehalten hat, so dass selbst dann, wenn die jüngsten Verstöße für sich betrachtet nicht mehr für eine erstmalige Feststellung der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausreichen sollten, diese Verstöße als hinzukommende Aspekte zu begreifen sind, die einer Prognose, dass die vormals unzuverlässige Klägerin künftig zuverlässig sammeln wird, entgegen stehen. Dass der Klägerin ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb zuletzt aufgrund einer Betriebsprüfung am 20. August 2015 erteilt worden ist, belegt nicht ihre Zuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit der danach erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Zertifikat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 20 A 1204/14 –, S. 3 des Abdrucks a.E. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gerade nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt. Offenbleiben können nach alledem die Fragen, ob die von der Beklagten geforderten und von der Klägerin verweigerten Angaben im Rahmen eines Anzeigeverfahrens erforderlich waren und ob die Klägerin zwischenzeitlich mit einer Sammlung beginnen durfte. Angesichts der bereits aus anderen Gründen feststehenden Unzuverlässigkeit kann dahinstehen, ob dieses Verhalten der Klägerin sich zusätzlich auf die Frage ihrer Zuverlässigkeit nachteilig auswirkt. Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine Bestandssammlung handelt. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, bleibt die Vorschrift des § 18 Abs. 7 KrwG außer Betracht. Auf besonderen Vertrauensschutz kann sich nur ein zuverlässiger Sammler berufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn 142; OVG NRW Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 –, juris Rn 14. Auf die Frage, ob die Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen rechtmäßig ist, kommt es angesichts ihrer sich bereits aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergebenden Rechtmäßigkeit nicht an. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € (Ziffer IV. des Bescheides vom 13. Juni 2013) ist gemäß §§ 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der Tarifstelle 28.2.1.6 in der Fassung vom 28. Februar 2013 rechtmäßig. Nach § 9 Abs. 1 GebG NRW sind bei Rahmengebühren bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, (Nr.1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen, kann das Gericht nur gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, da sich die festgesetzte Gebühr im von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50,00 bis 5.000,00 €) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Da es sich bei der Untersagung der angezeigten Handlung nicht um einen Vorteil für die Klägerin handelt, darf zwar ihr wirtschaftliches Interesse nicht bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Begründet eine Amtshandlung für den Kläger keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn 7 mwN. Der Begründung für die Gebührenfestsetzung ist trotz des Satzes „Bei der Bemessung der Gebühr wurden gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt.“ nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin tatsächlich bei der Gebührenbemessung berücksichtigte. Ersichtlich handelt es sich um eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Tatsächlich hat die Beklagte aber das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft gebührenerhöhend berücksichtigt. Vielmehr hat sie ausschließlich den betriebenen Verwaltungsaufwand beschrieben und diesen zur Begründung der Gebührenfestsetzung herangezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie hinsichtlich des nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils unterlegen ist. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils (der Androhung der Ersatzvornahme und der Entfernungsanordnung binnen zwischenzeitlich abgelaufener Frist) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Die Anordnung zur Entfernung der Container (Verfügung unter A.I.2.) war wie die Untersagung der Sammlung rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG umfasst neben der Sammlungsuntersagung die Entfernungsanordnung. Die Kammer kehrt unter Aufgabe der im Verfahren 9 K 2303/13 geäußerten Auffassung diesbezüglich wieder zu ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung zurück und hält nicht mehr an § 62 KrWG als allein in Betracht kommender Ermächtigungsgrundlage für eine Entfernungsanordnung fest. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist die Sammlung das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. „Einsammeln“ erfasst nach dem Wortsinn nicht nur das Abholen (befüllter) Sammelgefäße oder das Entnehmen von Sammelgut aus aufgestellten Containern, sondern auch das Aufstellen der Sammelcontainer selbst. Wenn das Sammeln selbst verboten wird, ist davon zugleich auch das Aufstellen von Sammelbehältnissen umfasst. Gleichsam als „actus contrarius“ zur Aufstellung ist ein Anzeigender im Falle der Untersagung einer Sammlung verpflichtet, bereits aufgestellte Sammelcontainer zu entfernen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2013 (bei juris 3. Mai 2013 angegeben) – 9 L 1622/12 – juris Rn 10, so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A1369/15 –, n.v., S. 6 des Abdrucks. Die ebenfalls übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Androhung der Ersatzvornahme war gemäß §§ 55, 63, 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.700,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (96 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 19.200,00 €. Da es sich bei der Entfernungsanordnung um ein Annex handelt, wird diese nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Die angefochtene Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € ist zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Androhung der Ersatzvornahme kommt hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).