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Beschluss

18 B 779/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung, die fälschlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis bestätigt, hat nur deklaratorische Bedeutung und stellt das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nicht in Frage. • Der Nachweis, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis gesichert war, ist vom Ausländer glaubhaft zu machen; der bloße Bezug von Leistungen nach SGB II spricht gegen eine Lebensunterhaltssicherung. • Eine Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Fristverlängerung zur Abwicklung der Ausreise rechtfertigen; nicht zulässig ist eine Verlängerung, die faktisch auf die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung abzielt.
Entscheidungsgründe
Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, fehlende Lebensunterhaltssicherung und keine Fristverlängerung • Eine ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung, die fälschlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis bestätigt, hat nur deklaratorische Bedeutung und stellt das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nicht in Frage. • Der Nachweis, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis gesichert war, ist vom Ausländer glaubhaft zu machen; der bloße Bezug von Leistungen nach SGB II spricht gegen eine Lebensunterhaltssicherung. • Eine Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Fristverlängerung zur Abwicklung der Ausreise rechtfertigen; nicht zulässig ist eine Verlängerung, die faktisch auf die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung abzielt. Der Antragsteller wendete sich gegen eine mit Bescheid angeordnete Abschiebungsandrohung und beantragte Verlängerung der Ausreisefrist. Die Ausreisepflicht beruht auf dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Antragsteller legte eine Aufenthaltsbescheinigung vor, in der irrtümlich der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bestätigt wurde. Nach Angaben der Behörde hat der Antragsteller bis zu seiner Ausreise und nach Wiedereinreise Leistungen nach dem SGB II bezogen. Er berief sich auf familiäre Bindungen (Ehefrau EU-Bürgerin, deutsche Kinder) und stellte Anträge zur Verlängerung der Ausreisefrist und zur Nachprüfung der Entscheidung. • Das Gericht überprüfte die Entscheidung beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und hielt am angegriffenen Beschluss fest. • Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers war nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weshalb Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG besteht. • Die vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung ist lediglich deklaratorisch und bestätigte faktisch bereits erloschene Rechtsverhältnisse; sie vermag die Ausreisepflicht nicht zu beseitigen. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis gesichert war, was nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre; der Bezug von SGB II-Leistungen spricht gegen eine Lebensunterhaltssicherung. • Ein Anspruch auf Aufenthalt abgeleitet aus der Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen besteht derzeit nicht; nach Aktenlage liegen nicht einmal die Voraussetzungen für die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels vor. • Eine Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die begehrte Fristverlängerung nicht der angemessenen Abwicklung der Ausreise dient, sondern die Aufenthaltsbeendigung verhindern würde. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgte entsprechend den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die Niederlassungserlaubnis erloschen ist und der Antragsteller ausreisepflichtig ist, weil er den erforderlichen Nachweis einer gesicherten Lebensunterhaltslage nicht erbracht hat. Die vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung ändert an der Ausreisepflicht nichts, da sie inhaltlich unzutreffend und nur deklaratorisch ist. Eine Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wurde abgelehnt, weil sie nicht zur Abwicklung der Ausreise, sondern zur Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung dienen sollte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.