OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1510/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0822.18B1510.15.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Soweit die Antragsteller zur Begründung der Beschwerde pauschal auf die Begründung der Antragsschrift Bezug nehmen, genügt ihr Vorbringen von vornherein nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, das eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung verlangt. 4 Auch im Übrigen vermögen die von den Antragstellern erhobenen Einwände der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. 5 Mit ihrem Vortrag, sie lebten seit August 2014 in einer von ihnen angemieteten Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland, seien krankenversichert und hätten bislang keine Sozialhilfe beansprucht, respektive einen Antrag auf die Gewährung einer solchen gestellt, vermögen die Antragsteller die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, es fehle am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 6 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist, wie die Antragsteller selbst erkennen, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Unerheblich ist hingegen, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 21. 8 Die Antragsteller haben jedoch auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht im Ansatz aufgezeigt, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die pauschale, unsubstantiierte Behauptung, sie bestritten "den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln", ist hierzu ersichtlich nicht ausreichend. Demzufolge kann die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche positive Prognose der dauerhaften Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel mit Blick auf angeblich vorhandene, allerdings in keiner Weise offengelegte eigene Mittel nicht getroffen werden. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller zu 1. geplanten bzw. beabsichtigten Erwerbstätigkeiten. Mit dem Beschwerdevorbringen wird nämlich die Annahme des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Berechtigung des Antragstellers zu 1. zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 9 Zur Argumentation des Verwaltungsgericht, für die Antragstellerin zu 2. komme ungeachtet der Frage einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der von ihr beabsichtigten Beschäftigung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht in Betracht, da sie selbst nicht über ein langfristiges griechisches Aufenthaltsrecht, sondern nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Griechenland verfüge, verhält sich das Beschwerdevorbringen schon nicht im Ansatz. Gleiches gilt bezüglich der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des erst im Gerichtsverfahren durch die Vorlage eines Arbeitsangebotes gestellten Antrages der Antragstellerin nach § 18 AufenthG komme a priori die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. 10 Entgegen der von den Antragstellern mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist auch nicht feststellbar, dass die ihnen gewährte Ausreisefrist von 30 Tagen ab - am 21. August 2015 erfolgter - Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen nicht angemessen sein könnte. 11 Die Antragsteller machen insoweit geltend: Die Kinder besuchten hier die Schule und hätten ein neues soziales Umfeld aufgebaut. Die Ausreiseverpflichtung würde die Kinder wieder aus ihrer gewohnten Umgebung herausreißen. 12 Mit diesem Vorbringen dringen sie ungeachtet des Umstandes, dass es in Bezug auf den der Aktenlage zufolge erst am 12. Dezember 2012 geborenen Antragsteller zu 4. ohnehin unzutreffend sein dürfte, nicht durch. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Die Gewährung einer von vornherein über die in Satz 1 geregelte Höchstdauer hinausgehende Ausreisefrist oder eine Fristverlängerung nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kommt nach der Gesetzesbegründung dieser im Jahre 2011 in das Gesetz eingefügten Bestimmung insbesondere auf Grund der besonderen Dauer des Aufenthalts, des Vorhandenseins schulpflichtiger Kinder und des Bestehens anderer familiärer oder sozialer Bindungen in Betracht. 13 Vgl. BT-Drs. 17/5470 S. 24. 14 Durch die Vorschrift soll damit eine Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung anerkennenswerte Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nicht die Aufenthaltsbeendigung als solche in Frage stellen, sondern lediglich deren konkreten Zeitpunkt betreffen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 18 B 779/15 -, juris. 16 Dies setzt - falls die Belange und deren zeitliche Relevanz nicht auf der Hand liegen ‑ voraus, dass substantiiert aufgezeigt wird, welcher Zeitraum mit Blick auf konkret zu benennende und zu belegende Umstände für eine Aufenthaltsbeendigung als erforderlich und geboten angesehen wird. 17 Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern eine längere Ausreisefrist als die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannte längste Frist von 30 Tagen zu gewähren (gewesen) wäre, um ihnen eine geordnete Abwicklung ihrer Angelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Denn von den Antragstellern werden schon keine Umstände aufgezeigt, die lediglich den konkreten Zeitpunkt ihrer Ausreise betreffen. Vielmehr stellen sie mit ihrem Vorbringen der Sache nach ihre Aufenthaltsbeendigung als solche in Frage. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).