Beschluss
6 B 776/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Änderung der Vorgesetztenstellung während des Beurteilungszeitraums tritt der neue Vorgesetzte als Erstbeurteiler an die Stelle des früheren Vorgesetzten.
• Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstbeurteilung zu würdigen; der Erstbeurteiler darf aber abweichend bewerten, soweit er eine Gesamtwürdigung vornimmt und den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe einbezieht.
• Die Ausnahmevorschrift zu der eigenen Anschauung in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol ist anwendbar, wenn der Erstbeurteiler auf Grundlage eines hinreichenden Beurteilungsbeitrags und weiterer Erkenntnisse beurteilt.
• Eine auf Quervergleich gestützte Absenkung einzelner Beurteilungsmerkmale kann zulässig sein, auch wenn sie nicht linear auf alle Merkmale ausgedehnt wird.
Entscheidungsgründe
Erstbeurteilung durch neuen Vorgesetzten und Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen • Bei Änderung der Vorgesetztenstellung während des Beurteilungszeitraums tritt der neue Vorgesetzte als Erstbeurteiler an die Stelle des früheren Vorgesetzten. • Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstbeurteilung zu würdigen; der Erstbeurteiler darf aber abweichend bewerten, soweit er eine Gesamtwürdigung vornimmt und den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe einbezieht. • Die Ausnahmevorschrift zu der eigenen Anschauung in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 BRL Pol ist anwendbar, wenn der Erstbeurteiler auf Grundlage eines hinreichenden Beurteilungsbeitrags und weiterer Erkenntnisse beurteilt. • Eine auf Quervergleich gestützte Absenkung einzelner Beurteilungsmerkmale kann zulässig sein, auch wenn sie nicht linear auf alle Merkmale ausgedehnt wird. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verbot, eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Streitgegenstand war die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1.7.2011–31.5.2014, die der Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen auslegte. Der Antragsteller rügte, die Erstbeurteilung sei fehlerhaft, weil der neue Vorgesetzte KHK I. keine eigene Anschauung gehabt und deshalb nicht zuständiger Erstbeurteiler gewesen sei; stattdessen hätte der frühere Vorgesetzte KHK E. beurteilen müssen. Der Antragsgegner hatte hingegen einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten eingeholt und KHK I. als Erstbeurteiler bestimmt, der von dem Beitrag teilweise abwog und Bewertungen im Quervergleich mit der Vergleichsgruppe herabsetzte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Senat wies die Beschwerde zurück. • Zuständigkeit des Erstbeurteilers: Nach den Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) bestimmt sich die Beurteilereigenschaft anhand der Vorgesetzteneigenschaft zum Beurteilungsstichtag; wer während des Beurteilungszeitraums die Vorgesetzteneigenschaft verloren hat, kann nicht mehr Erstbeurteiler sein, sodass der neu zuständige Vorgesetzte zum Erstbeurteiler wurde. • Beurteilungsbeitrag und eigene Anschauung: Die BRL Pol lassen in Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 3 eine Ausnahme von der Forderung eigener Anschauung zu. Der Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten, der den Großteil des Zeitraums erfasst, verschaffte KHK I. hinreichende Informationen zur Erstbeurteilung. • Würdigungsspielraum des Erstbeurteilers: Beurteilungsbeiträge sind zu berücksichtigen, binden den Erstbeurteiler aber nicht. Er darf nach eigener Gesamtwürdigung und unter Einbeziehung des Quervergleichs mit der Vergleichsgruppe abweichende Bewertungen vornehmen. • Quervergleich und Plausibilität der Absenkung: Die Absenkung einzelner Merkmalsbewertungen von 5 auf 4 Punkte ließ sich durch den Quervergleich der Vergleichsgruppe begründen. Eine nicht-lineare Absenkung ist zulässig, soweit sie dem Gebot der Beurteilungswahrheit entspricht und nachvollziehbar begründet ist. • Verfahrens- und Begründungsanforderungen: Die Beurteilung war nach den 2010 geänderten BRL Pol durchgeführt; KHK I. hat den Beurteilungsbeitrag gewürdigt, das abweichende Votum der Vorgesetzten wurde erklärt und der Schlusszeichner schloss sich dem Vorschlag an, sodass keine Unplausibilität der Gesamtbewertung vorliegt. • Streitwert- und Kostenentscheidungen: Der Streitwert für den Eilrechtsschutz wurde nach den einschlägigen Vorschriften auf die Wertstufe bis 13.000 € festgesetzt; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat den Eilantrag nicht durchgesetzt, weil die Erstbeurteilung durch den aktuellen Vorgesetzten unter Beachtung der Beurteilungsrichtlinien und unter angemessener Würdigung des Beurteilungsbeitrags rechtmäßig war. Der Erstbeurteiler durfte abweichend vom Beurteilungsbeitrag bewerten, nachdem er diesen in seine Gesamtwürdigung und den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe eingestellt hatte. Die Herabsetzung einzelner Punktewerte war plausibel begründet und entsprach dem Gebot der Beurteilungswahrheit; daher besteht kein Anspruch auf Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf bis zu 13.000 € festgesetzt.