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Urteil

8 A 2410/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind personenbezogene Daten grundsätzlich zu schützen; der Ausschluss nach §5 Abs.1 und 2 IFG greift bei Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. • Bei lebenden Betroffenen kann Einsicht nur erfolgen, wenn diese einwilligen oder das Informationsinteresse deren Schutzinteresse überwiegt; die Behörde hat die Betroffenen nach §8 Abs.1 IFG anzuhören. • Für verstorbene Personen kann der Schutz der Personalakte mit der Zeit abnehmen: Aussagen, die Verstorbene als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bewerten, sind offen zu legen; für andere Kategorien gilt eine Sperrfrist von drei Jahren nach dem Tod. • Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 GG) ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, vermag aber den datenschutzrechtlichen Ausschluss des IFG nicht generell zu durchbrechen. • Das Umweltinformationsgesetz und landesrechtliche Pressegesetze begründen gegenüber einer Bundesbehörde hier keinen weitergehenden Anspruch auf Einsichtnahme.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrechte in ministeriellen Gutachten vs. Schutz personenbezogener Daten (IFG, §5 Abs.1–2) • Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind personenbezogene Daten grundsätzlich zu schützen; der Ausschluss nach §5 Abs.1 und 2 IFG greift bei Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis in Zusammenhang stehen. • Bei lebenden Betroffenen kann Einsicht nur erfolgen, wenn diese einwilligen oder das Informationsinteresse deren Schutzinteresse überwiegt; die Behörde hat die Betroffenen nach §8 Abs.1 IFG anzuhören. • Für verstorbene Personen kann der Schutz der Personalakte mit der Zeit abnehmen: Aussagen, die Verstorbene als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ bewerten, sind offen zu legen; für andere Kategorien gilt eine Sperrfrist von drei Jahren nach dem Tod. • Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 GG) ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, vermag aber den datenschutzrechtlichen Ausschluss des IFG nicht generell zu durchbrechen. • Das Umweltinformationsgesetz und landesrechtliche Pressegesetze begründen gegenüber einer Bundesbehörde hier keinen weitergehenden Anspruch auf Einsichtnahme. Das BMELV ließ eine Studie und einen anschließenden Schlussbericht zu NS-Belastungen früherer Mitarbeiter erstellen. Ein Journalist begehrte nach IFG Einsicht in geschwärzte Stellen des Schlussberichts, der Lebensläufe und Bewertungen von 62 ehemaligen Bediensteten enthält. Das Ministerium gab den Bericht nur teilweise ungeschwärzt heraus und verweigerte Einsicht in umfangreiche Passagen mit Verweis auf Datenschutz. Der Kläger klagte auf vollständige Einsicht und Feststellung ungleicher Behandlung durch frühere Weitergabe an eine Zeitung. Verwaltungsgericht und später das OVG befassten sich mit der Abwägung von Informationsinteresse und Schutz personenbezogener Daten; die Feststellungsfragen wurden separat geregelt. • Rechtsgrundlage ist vorrangig §1 Abs.1 IFG; als Ausschlussnormen kommen §5 Abs.1 und §5 Abs.2 IFG in Betracht. • Personenbezogene Daten i.S. des BDSG sind in den geschwärzten Stellen enthalten; §5 Abs.2 IFG schützt Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis zusammenhängen, als abwägungsresistenten Ausschlussgrund. • §5 Abs.2 IFG ist im Anwendungsbereich weit auszulegen und inkorporiert das Schutzkonzept der §§106 ff. BBG; er erfasst gleichermaßen Beamte und privatrechtlich Beschäftigte. • Die Pressefreiheit (Art.5 GG) ist als besonders gewichtiges Abwägungselement zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch nicht generell die Offenlegung von Personalakteninhalten, wenn der Gesetzgeber den Vertraulichkeitsschutz vorgesehen hat. • Bei lebenden Betroffenen überwiegt der Persönlichkeits- und Vertraulichkeitsschutz; die Behörde hat aber nach §8 Abs.1 IFG die Betroffenen um Stellungnahme/Einwilligung zu bitten und daher neu zu entscheiden. • Bei Verstorbenen vermindert sich der Persönlichkeitsschutz: Informationen, die Verstorbene als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ einstufen, sind zugänglich; für andere Kategorien („kritikwürdig“, „nicht kritikwürdig“, „mit Respekt“) gilt eine Sperrfrist von drei Jahren nach dem Tod. • Das Umweltinformationsgesetz und landespresserechtliche Vorschriften greifen hier nicht; völkerrechtliche Hinweise und allgemeine Menschenwürdeargumente ändern die Abwägung nicht. • Die Behörde ist insoweit zu verpflichten, den Kläger teilweise Einsicht zu gewähren und hinsichtlich lebender Betroffener unter Beachtung der Entscheidung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich: Das Gericht verpflichtet das BMELV, die geschwärzten Stellen des Schlussberichts in den Fällen offenzulegen, in denen Verstorbene als „deutlich kritikwürdig“ oder „nicht ehrwürdig“ eingestuft sind, sowie für Verstorbene in den übrigen Kategorien erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tod. Soweit sich die geschwärzten Stellen auf noch lebende ehemalige Bedienstete beziehen, ist die Einsicht abgelehnt; die Behörde hat jedoch die Betroffenen gem. §8 Abs.1 IFG anzuhören und danach neu zu entscheiden. Weitergehende Klageanträge wurden abgewiesen; Umweltinformations- und landespressegesetzliche Ansprüche bestehen nicht. Insgesamt wurde die Kosten- und Kostenquotenentscheidung getroffen, die Revision zugelassen.