Urteil
2 K 230.17
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß bzw. analog § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 29. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Zugang zu einer ungeschwärzten Fassung der Stellungnahme vom 25. April 2017 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat vorprozessual einen Antrag auf Einsicht in die Stellungnahme gestellt. Unbeschadet der Frage, ob nicht jedenfalls die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren eine hinreichende Begründung des Antrages im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) darstellen, führt eine fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht (OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2015 – 8 A 2429/14 – juris Rn. 37). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob das BMWi im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG verfügungsbefugt ist. Denn der Anspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt (Urteil der Kammer vom 23. Februar 2017 – VG 2 K 275.16 – juris Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 – juris Rn. 34 und Beschluss vom 12. Januar 2016 – OVG 6 N 52.15 – juris Rn. 14). Die Beklagte hat hier plausibel dargelegt, dass personenbezogene Daten vorliegen, die betroffenen Dritten in den Informationszugang nicht eingewilligt haben und die Abwägung zu Lasten des Klägers geht. Bei den vom Kläger jetzt noch begehrten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten des V... und weiterer – anhand des Sachverhalts identifizierbarer – Mitarbeiter der PTB. Bei der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ ist die Definition des § 46 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – bzw. Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) heranzuziehen. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann (Urteil der Kammer vom 22. November 2018 – VG 2 K 384.16 – juris Rn. 25). Dritter kann – wie unmittelbar aus § 5 Abs. 2 IFG folgt – dabei insbesondere auch ein Beamter oder sonstiger Behördenmitarbeiter sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – BVerwG 7 C 24.15 – NVwZ 2017, 1862 ). Die geschwärzten Passagen enthalten nach dem nicht konkret bestrittenen Vortrag der Beklagten Informationen, die sich auf identifizierte oder jedenfalls identifizierbare natürliche Personen beziehen. Denn es geht bei den Inhalten dieser geschwärzten Passagen um Vorwürfe des Klägers hinsichtlich der Dienstausübung des dort erwähnten V... bzw. der jedenfalls ohne weiteres identifizierbaren Beschäftigten der PTB, mithin um persönliche Verhältnisse und Verhaltensweisen von konkreten Personen: Die geschwärzte Zeile auf S. 1 der Stellungnahme betrifft nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten die Benennung eines Sachverhaltes in Bezug auf eine konkrete Person. Die geschwärzte Passage im Abschnitt I.3. (S. 2) der Stellungnahme erläutert nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten den einem arbeitsgerichtlichen Vergleich nachgehenden Sachverhalt bezogen auf einzelne namentlich nicht genannte Mitarbeiter der PTB. Diese namentlich nicht genannten Mitarbeiter sind aufgrund des Sachverhalts, auf den in der geschwärzten Stelle Bezug genommen wird, jedoch ohne weiteres identifizierbar. Die Schwärzungen in Abschnitt II. (S. 2 bis 3 der Stellungnahme) befassen sich nach den unbestrittenen Darstellungen der Beklagten mit dem allgemein gehaltenen Vorwurf aus der E-Mail des Klägers vom 10. März 2017, wonach der V...unter Verstoß gegen die in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich übernommene Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Kläger die Eingaben des Klägers nicht mehr bzw. nicht mehr persönlich beantworte. Die Schwärzungen in Abschnitt III. (S. 3 bis 7 der Stellungnahme) setzen sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten auf S. 3 unten sowie S. 4 oben der Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Dienstpflichtverletzung des V... im Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers sowie mit einer vom Kläger behaupteten Zusage einer Übernahme einer Arbeitsgruppenleitung sowie einer behaupteten Auseinandersetzungen mit dem L... auseinander. Die Schwärzungen S. 4 Mitte bis unten setzen sich nach den unbestrittenen Erläuterungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Dienstpflichtverletzung des V... mit den Vorwürfen des Klägers im Zusammenhang mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Mitarbeiter der PTB, mit der verweigerten Einsicht in die Stellungnahme eines Mitarbeiters zu einer Beschwerde des Klägers, mit der Zurückweisung einer Beschwerde betreffend eine „geheime Besprechung" sowie mit der Nichtbeantwortung einer Beschwerde durch den V... betreffend die behauptete Nichtbeantwortung einer Beschwerde durch einen Mitarbeiter darüber, dass ein weiterer Mitarbeiter Beschwerden nicht beantwortet habe, auseinander. Die geschwärzten Passagen auf S. 5 oben bis S. 6 Mitte der Stellungnahme befassen sich nach den unbestrittenen Darlegungen der Beklagten jeweils unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Dienstpflichtverletzung durch den V... mit Behauptungen und Vorwürfen des Klägers im Zusammenhang mit - dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, - der Verweigerung des Zugangs zu einem Open-source-Projekt, - der Einsichtnahme in seine Personalakte, - der Nichtbeantwortung einer an den V... gerichteten Beschwerde darüber, dass der J...eine Beschwerde über einen weiteren Mitarbeiter wegen eines Verstoßes gegen die gute wissenschaftliche Praxis nicht beantwortet habe, - der Nichtbeantwortung einer weiteren an den V... gerichteten Beschwerde darüber, dass ein weiterer Mitarbeiter den arbeitsgerichtlichen Vergleich verletze, - der Nichtbeantwortung einer an den V... gerichteten Beschwerde darüber, dass weitere Eingaben des Klägers an Mitarbeiter der PTB nicht beantwortet würden und - der Nichtbeantwortung einer an den V... gerichteten Anfrage betreffend den Stand eines Disziplinarverfahrens. Hinter den Schwärzungen auf S. 7 oben der Stellungnahme verbirgt sich nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die abschließende Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Dienstpflichtverletzung des V... insbesondere im Hinblick auf das vom Kläger beanstandete Kommunikationsverhalten der Mitarbeiter der PTB. Die durch die Ausführungen in den geschwärzten Passagen betroffenen Dritten haben in die Preisgabe ihrer Daten an den Kläger nicht eingewilligt, vielmehr der Offenbarung ausdrücklich widersprochen (s. Anlagen B 9 und B 10). Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Beschäftigten der PTB am Ausschluss des Informationszugangs nicht. Die vom Kläger begehrten personenbezogenen Informationen sind von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IFG erfasst und damit absolut geschützt. Denn sie stehen, wie dort vorausgesetzt, mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis des V... bzw. weiterer Beschäftigter der PTB in Zusammenhang. Beim „Dienstverhältnis“ geht es um das personale Rechtsverhältnis abhängig Beschäftigter beim Bund; zu dem betreffenden Personenkreis gehören u.a. Beamte oder Richter und auch Angestellte (s. Begründung zu § 5 Abs. 2 IFG, BT-Drucks. 15/4493, S. 13). Durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ fordert die Norm ihrem Wortlaut nach lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht. Dabei bedarf keiner Klärung, ob die Informationen sämtlich zur Personalakte im materiellen Sinn gehören, also – weitergehend – auch in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienstverhältnis stehen. Für den erforderlichen (einfachen) Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG genügt es, dass die Unterlagen für das Dienstverhältnis bedeutsam sind oder sein können. Hierzu gehören auch Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen, die das Dienstverhältnis berühren, und solche, die Aufschluss über die solchen Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive des Dienstherrn geben können. Maßgebend ist der Zweck, dem die Vorgänge oder Unterlagen zu dienen bestimmt sind (OVG Münster, Urteil vom 10. August 2015 – 8 A 2410/13 – BeckRS 2015, 49802 Rn. 49; s. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 4.12 – juris Rn. 40). Die geschwärzten Passagen der Stellungnahme geben Aufschluss über dienstliche Verhaltensweisen der betroffenen Mitarbeiter der PTB – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Dienstpflichtverletzung des V.... Hintergrund der Stellungnahme ist gerade eine gegen den V...erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme von der PTB eingereicht. Damit handelt es sich um eine Unterlage bzw. Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Maßnahmen stehen, die das Dienstverhältnis berühren bzw. die Aufschluss über die solchen Maßnahmen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive des Dienstherrn geben können, auch wenn das BMWi die Dienstaufsichtsbeschwerde letztlich zurückgewiesen hat. Die vom Kläger gegen den V... erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde hatte aus dessen Sicht gerade zum Ziel, dass dienstliche Maßnahmen eingeleitet werden, damit diente die Stellungnahme der Vorbereitung von Maßnahmen, nämlich dem vorgelagerten Schritt zu entscheiden, ob überhaupt eine dienstliche Maßnahme ergriffen werden soll. Dies betrifft auch die geschwärzten Passagen der Stellungnahme der PTB, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis der weiteren in der Stellungnahme genannten bzw. identifizierbaren Mitarbeiter der PTB stehen, weil diese aufgrund ihrer Befassung mit dem vom Kläger geltend gemachten Fehlverhalten des V... jedenfalls eine hinreichende Verbindung zu seinem Dienstverhältnis aufweisen. Doch selbst wenn man generell oder für einzelne geschwärzte Passagen entgegen den vorstehenden Ausführungen die spezielle Regelung des § 5 Abs. 2 IFG nicht für einschlägig erachten wollte, besteht gleichwohl kein Anspruch auf Einsicht in diese Passagen. Denn die dann erforderliche Abwägung im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 IFG geht zu Lasten des Klägers aus. Es ist nicht erkennbar, dass das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zur Begründung seines Informationsinteresses bezieht sich der Kläger lediglich auf sein Ziel, dass Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren – ebenso wie nach seiner Erfahrung auf europäischer Ebene – transparent ablaufen sollten; außerdem seien für ihn die begehrten Informationen für andere Verfahren interessant. Mit diesen allgemein gehaltenen, unspezifischen Ausführungen hat der Kläger kein so gewichtiges Informationsinteresse geltend gemacht, das die schutzwürdigen Interessen der Dritten überwiegt. Reichte das bloße Abstellen auf den Transparenzgedanken schon für ein Überwiegen des Informationsinteresses aus, bedürfte es in keiner Konstellation einer Abwägungsentscheidung Letztlich liefe die Regelung des § 5 Abs. 1 IFG leer, und es hätte dieser Regelung nicht bedurft. Denn Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, Transparenz herzustellen (s. Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drucks. 15/4493, S. 6); dieser Transparenzgedanke ist auch jedem IFG-Antrag immanent. Auch das geltend gemachte Informationsinteresse im Hinblick auf andere Verfahren vermag keine für den Kläger positive Abwägungsentscheidung herbeizuführen, weil unklar bleibt, welchen Gegenstand diese anderen Verfahren haben und wie die begehrten Informationen sich auf diese auswirken könnten, so dass eine genauere Gewichtung des klägerischen Informationsinteresses nicht möglich ist und es das grundrechtlich geschützte (Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG) Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hätte zwar isoliert betrachtet die Beklagte die Kosten zu tragen, weil sie ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Informationszugang gewährt hat. Damit ist sie jedoch nur zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen, so dass dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen sind. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit vor und nach der mündlichen Verhandlung auf 5.000,00 Euro und für die Zeit der mündlichen Verhandlung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den vollständigen Zugang zu einer beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (im Folgenden: BMWi) vorliegenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) vom 25. April 2017. Hintergrund dieser Stellungnahme war eine vom Kläger am 10. März 2017 beim BMWi erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den V.... Im Rahmen dieses Verfahrens holte das BMWi die genannte Stellungnahme von der PTB ein, bevor es mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 1. Juni 2017 ein dienstaufsichtsrechtliches Einwirken ablehnte. Den Antrag des Klägers auf Einsicht in diese Stellungnahme vom 6. Juni 2017 lehnte das BMWi mit Bescheid vom 29. Juni 2017 ab, weil die begehrten Informationen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des V... stünden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Widerspruch ein. Die Stellungnahme sei nicht Bestandteil der materiellen Personalakte geworden, weil die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen wurde; nur persönliche Daten als Teil einer materiellen Personalakte seien vom Informationszugang ausgenommen. Mit Bescheid vom 15. November 2017 wurde dem Kläger die Stellungnahme in teilweise geschwärzter Form zugänglich gemacht; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Stellungnahme enthalte überwiegend personenbezogene Ausführungen, die mit dem Dienst- und Amtsverhältnis von bei der PTB beschäftigten Personen im Zusammenhang stünden. Deren Herausgabe sei unabhängig davon ausgeschlossen, ob sie Gegenstand einer materiellen Personalakte geworden seien. Mit seiner am 22. Dezember 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor: Die Stellungnahme stehe in keinem Zusammenhang mit einem Amts- oder Dienstverhältnis eines Dritten; es gehe ihm auch gar nicht um personenbezogene Daten Dritter, wobei die personenbezogenen Daten des Bearbeiters ohnehin zugänglich zu machen seien. Bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde sei es um das Kommunikationsverhalten des V... gegangen, dieses Verhalten habe erst einmal nichts mit dessen Vertragsverhältnis zu tun; ein Zusammenhang mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis sei nicht gegeben. Die vorgenommenen Schwärzungen seien zu umfassend; es könne sich bei diesen umfangreichen Passagen nicht ausschließlich um personenbezogene Daten handeln. Auch sei sein Antrag nicht rechtsmissbräuchlich; ihm gehe es um die Beseitigung grundsätzlich bestehender Transparenzdefizite im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Beklagte hörte während des Klageverfahrens die durch den Informationszugang betroffenen Dritten zur Informationsgewährung an, sämtliche Betroffene widersprachen der Herausgabe personenbezogener Daten. Soweit mit dem Widerspruchsbescheid auch der Zugang zu einer mit „*“ gekennzeichnete Passage der Stellungnahme (dort S. 4) verwehrt worden war, hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens diese Passage dem Kläger zugänglich gemacht. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst beantragt hatte, ihm Einsicht in die Stellungnahme der PTB vom 25. April 2017 sowie die dort erwähnte „Anlage 7 der Chronologie“ zu gewähren, hat er die Klage sodann wegen der Einsicht in die „Anlage 7 der Chronologie“ mit Einwilligung der Beklagten wieder zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 25. April 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Seit Mai 2017 habe der Kläger 20 Anträge auf Informationszugang bei der PTB sowie zwei weitere derartige Anträge beim BMWi gestellt, die in vielen Fällen Informationen betrafen, die im Zusammenhang mit zuvor vom Kläger erhobenen Beschwerden standen. Ferner wende der Kläger sich mit zahlreichen Eingaben an die PTB, ihre Mitarbeiter sowie Mitarbeiter des BMWi; u.a. verfolge er damit seine Wiederanstellung bei der PTB. Vor diesem Hintergrund sei der geltend gemachte Informationszugangsanspruch rechtsmissbräuchlich. Bereits die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den V..., bei der es sich um eine „Beschwerde über die Bearbeitung von Beschwerden, die sich auf die Bearbeitung von Beschwerden beziehen“, handele, lasse eine schikanöse Tendenz erkennen. Mit dem hiesigen Informationszugangsantrag verfolge der Kläger – wie bereits in einer Vielzahl von Fällen zuvor – weiter das Ziel, eine Befassung mit seiner Sache einzufordern, nachdem die Sachentscheidung nicht in seinem Sinne ergangen sei. Er beabsichtige, die Behörde zu schikanieren und zu belästigen, und verursache sowohl bei der PTB als auch beim BMWi einen erheblichen Aufwand, wobei die Verfolgung eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht zu erkennen sei. Vielmehr missbrauche er das Informationszugangsrecht für verfahrensfremde Zwecke. Es fehle ferner an einem ordnungsgemäßen Antrag, weil der Kläger seinen Antrag nicht spezifisch im Hinblick auf die begehrten personenbezogenen Daten Dritter begründet habe. Auch sei die Beklagte nicht verfügungsbefugt; dies sei allein die PTB. Schließlich stünden personenbezogene Daten Dritter, die im Zusammenhang mit deren Amts- bzw. Dienstverhältnissen stünden, dem Informationszugang entgegen. Die begehrte Stellungnahme befasse sich mit den gegen den V... erhobenen Vorwürfen und nehme hierzu wertend Stellung. Dies betreffe einen wesentlichen Bereich seines Dienstverhältnisses, weil damit eine Bewertung seines dienstlichen Verhaltens durch den Dienstherrn einhergehe. Stellungnahmen des Dienstherrn, die sich mit dem Inhalt von Dienstaufsichtsbeschwerden auseinandersetzten und zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine derartige Beschwerde dienten, seien auf das Dienstverhältnis des einzelnen Beamten bezogen und nicht etwa wie Stellungnahmen zu förmlichen Rechtsbehelfen auf bestimmte Sachfragen. Die geschwärzten Absätze in der Stellungnahme bezögen sich auf konkrete Sachverhalte, die der Kläger in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde beschrieben habe; sie enthielten wertende Stellungnahmen der PTB zu diesen Vorgängen, zu den vom Kläger gegen den V... erhobenen Vorwürfen und zum Verhalten der Mitarbeiter der PTB. Doch selbst wenn die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter keinen Bezug zu deren Amts- bzw. Dienstverhältnissen aufwiesen, überwöge das Informationsinteresse am Zugang zu den personenbezogenen Daten keinesfalls das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Dritten. Insbesondere habe der Kläger ein besonderes Informationsinteresse nicht dargelegt. Schließlich sei der Informationszugang abzulehnen, weil anderenfalls die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.