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Beschluss

13 B 655/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedererteilung bzw. Verlängerung einer Taxikonzession ist unbegründet. • Eine bereits abgelaufene Taxikonzession kann nicht rückwirkend verlängert werden; mit Ablauf erlischt das materielle Recht. • Bei Genehmigungswettbewerb sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer nach § 13 Abs. 5 PBefG zu berücksichtigen; Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf zur Wiedererteilung ansteht, treten nicht in die Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG ein. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine rückwirkende Verlängerung nach Landes‑VwVfG kommt im Regelfall nicht in Betracht; Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen. • Bei verspäteter Antragstellung kann die Behörde die Nichtrechtzeitigkeit bei der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Verlängerung oder Vorrang bei abgelaufener Taxikonzession • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedererteilung bzw. Verlängerung einer Taxikonzession ist unbegründet. • Eine bereits abgelaufene Taxikonzession kann nicht rückwirkend verlängert werden; mit Ablauf erlischt das materielle Recht. • Bei Genehmigungswettbewerb sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer nach § 13 Abs. 5 PBefG zu berücksichtigen; Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf zur Wiedererteilung ansteht, treten nicht in die Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG ein. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine rückwirkende Verlängerung nach Landes‑VwVfG kommt im Regelfall nicht in Betracht; Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen. • Bei verspäteter Antragstellung kann die Behörde die Nichtrechtzeitigkeit bei der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Der Antragsteller besaß eine Taxikonzession, deren Geltungsdauer am 10.12.2014 ablief. Er stellte den Verlängerungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer; ein Antrag wurde frühestens am 17.12.2014 gestellt. Die Behörde teilte zuvor mit, dass eine frühzeitige Antragstellung wegen einer Bearbeitungszeit erforderlich sei. Auf dem Antragstellerplatz der Warteliste standen bereits 470 Neubewerber, so dass bei Neuausgabe eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Der Antragsteller macht geltend, ihm stünde die Wiedererteilung oder rückwirkende Verlängerung der Konzession zu; hilfsweise begehrt er Neuerteilung. Er beruft sich auf Besitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG und auf mögliche Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Wiederherstellungsinstrumente. Die Behörde lehnte ab; das VG Köln bestätigte dies, worgegen die Beschwerde gerichtet war. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO). • Die Geltungsdauer der Konzession ist materielles Recht und mit Ablauf gemäß § 16 Abs.4 PBefG erloschen; eine rückwirkende Verlängerung ist wegen der Höchstdauer der Geltungsdauer ausgeschlossen. • § 31 Abs.7 VwVfG NRW oder Wiedereinsetzung nach § 32 Abs.1 VwVfG NRW sind nicht anwendbar; es liegen keine behördlichen oder gesetzlichen Fristen vor, die rückwirkend wiederhergestellt werden könnten. • Selbst bei Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regeln würde eine Wiedereinsetzung wegen des zurechenbaren Verschuldens des bevollmächtigten Schwiegersohns versagen; Verschulden des Boten ist dem Antragsteller zuzurechnen. • Für die Neuerteilung gilt der Genehmigungswettbewerb nach § 13 Abs.5 PBefG: Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen und innerhalb der Gruppen nach Eingangszeitpunkt zu berücksichtigen; Altunternehmer bei Wiedererteilung nach Ablauf treten nicht in den Anwendungsbereich des Abs.5 ein. • § 13 Abs.3 PBefG gewährt keinen absoluten Wiedererteilungsanspruch; die Behörde hat eine Abwägung vorzunehmen, in der verspätete Antragstellung zu Lasten des Unternehmers berücksichtigt werden kann. • Im Streitfall war der Antragsteller trotz Hinweis der Behörde untätig; die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Wiedererteilung ohne Berücksichtigung der verspäteten Antragstellung sind nicht gegeben. • Die Warteliste mit 470 Bewerbern schließt den Antragsteller auf dem vorhandenen Listenplatz von der Zuteilung aus, sodass auch der hilfsweise begehrte Anspruch auf Neuerteilung nicht besteht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf rückwirkende Verlängerung oder auf sofortige Zuteilung der frei gewordenen Genehmigung. Die Geltungsdauer der Konzession ist am 10.12.2014 erloschen und damit materiell entfallen; eine rückwirkende Verlängerung kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen zurechenbaren Verschuldens des Bevollmächtigten nicht zu gewähren. Bei der Neuerteilung lässt die bestehende Warteliste mit 470 Neubewerbern den Antragsteller auf seinem Listenplatz nicht berücksichtigen; daher besteht auch kein Anspruch auf Zuteilung nach § 13 Abs.5 PBefG. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.