Beschluss
7 K 5065/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0106.7K5065.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus R. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus R. wird abgelehnt. Gründe Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. aus W. beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die begehrte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen – auch unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen weniger strengen Prüfungsmaßstabes, finanziell nicht leistungsfähigen Rechtsschutzsuchenden den Zugang zu den Gerichten im Verhältnis zu finanziell Leistungsstarken nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Oktober 2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat in seinem den Beteiligten bekannten rechtskräftigen Eilbeschluss vom 8. Dezember 2023 im Verfahren 7 L 1861/23 zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten ausgeführt: „(…) Bei Anwendung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Maßstabs einer summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG nicht vor. Grundlage für die Erteilung der nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für den Betrieb einer Taxe sind die §§ 12, 13 und 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG – beim Verkehr mit Taxen unter Beachtung insbesondere der Absätze 4 und 5 – die Genehmigung zwingend zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Gemäß § 16 PBefG hat die Genehmigung nur eine bestimmte Geltungsdauer. Beantragt der Konzessionsinhaber eine „Verlängerung", „Erneuerung" oder „Wiedererteilung" seiner Genehmigung, gelten verfahrens- und materiell-rechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag. Allerdings ist es nach § 13 Abs. 3 PBefG „angemessen zu berücksichtigen", wenn ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist. Diese Vorschrift, die sich vornehmlich auf die Fälle bezieht, in denen eine alte Genehmigung ausläuft und aus diesem Grunde eine Neuvergabe nötig wird, vermittelt zugunsten des Altunternehmers in Ausgestaltung des Art. 12 GG einen gewissen Besitzstandsschutz. Dieser Anspruch auf Besitzstandsschutz soll vor allem beinhalten, dass dem Altunternehmer – soweit es um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung konkret seiner auslaufenden Genehmigung geht – zum einen nicht der Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG (Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die Ausübung des beantragten Verkehrs) entgegengehalten werden kann und er zum anderen nicht gemäß § 13 Abs. 5 PBefG in Konkurrenz zu anderen Bewerbern treten muss. Eine derart weitreichende Privilegierung von Altunternehmern, die im Grundsatz nicht zu beanstanden sein dürfte, setzt allerdings voraus, dass der bisherige Genehmigungsinhaber den Antrag auf Wiedererteilung vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung bei der zuständigen Behörde stellt. Denn die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer (vgl. § 17 Abs. 5 PBefG: „durch Fristablauf ungültig"). Mit dem Erlöschen der Genehmigung befindet sich diese nicht mehr in dem „geschützten Bestand" des Altunternehmers. Vielmehr steht – jedenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Geltungsdauer nicht einmal ein Verlängerungs- oder Wiedererteilungsantrag gestellt worden ist – die ausgelaufene und damit frei gewordene Genehmigung sofort zur (Neu-)Vergabe an. Dabei hat der nach § 13 Abs. 5 PBefG erst platzierte Bewerber in der Vormerkliste mit dem Freiwerden der Altgenehmigung – vorbehaltlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen und der Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG – seinerseits einen Rechtsanspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung. Nicht zuletzt aus diesem Grund kann gemäß § 13 Abs. 3 PBefG kein über die Geltungsdauer der Genehmigung hinaus „fortbestehender" Bestandsschutz bestehen, der eine Wiedererteilung der Genehmigung ohne Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG zuließe. Versäumt es der bisherige Genehmigungsinhaber, einen Antrag auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung vor Ablauf der Geltungsdauer zu stellen, kann ihm von der zuständigen Behörde weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) noch eine nachträgliche Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG NRW gewährt werden. Denn bei der Geltungsdauer der Genehmigung handelt es sich schon nicht um eine gesetzliche oder behördlich gesetzte Frist, sondern um eine die Genehmigung inhaltlich beschränkende Befristung. Insofern kann der Ablauf der Geltungsdauer auch nicht auf der Grundlage von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – Treu und Glauben – überwunden werden, wie dies in der Rechtsprechung zum Teil bei der Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen anerkannt ist. Vgl. insgesamt: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 L 1187/14 –, juris Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 2015 – 13 B 655/15 –, juris Rn. 28 ff. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch gemäß § 13 Abs. 3 PBefG auf eine Verlängerung oder Wiederteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für ein Fahrzeug. Eine „Verlängerung“ seiner Genehmigung vom 5. Juli 2018 scheidet aus, da sie zum Antragszeitpunkt bereits erloschen war. Die Genehmigung war entsprechend § 16 Abs. 4 PBefG, wonach die Geltungsdauer der Genehmigungen für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre beträgt, bis zum 4. Juli 2023 befristet und ist somit mit Ablauf des 4. Juli 2023 erloschen. Einen Antrag auf Verlängerung bzw. Wiederteilung hat der Antragsteller erst am 22. August 2023, mithin nach Erlöschen seiner Genehmigung gestellt. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. November 2019 – 6 K 1753/17 –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 6 L 1169/15 –, juris Rn. 17. Der Antragsteller hat gemäß § 13 Abs. 3 PBefG auch keinen Anspruch auf eine neue Genehmigung. Gibt es bei einem Genehmigungswettbewerb um die (Wieder-)Erteilung einer Genehmigung – wie hier – mehrere Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde, wenn alle Bewerber die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, aber nicht alle zum Zuge kommen können, eine Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist es wegen Art. 12 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Grundsätze festzulegen, nach denen nur in beschränktem Umfang vorhandene Berufschancen an eine Überzahl von Bewerbern zu verteilen sind. § 13 Abs. 5 PBefG stellt solche Auswahlgrundsätze auf. Nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG sollen die Antragsteller innerhalb einer Gruppe nach § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG – vorhandene Unternehmer und Neubewerber – nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. § 13 Abs. 5 PBefG findet allerdings keine Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht. Neubewerber im Sinne des § 13 Abs. 5 PBefG sind nur Bewerber, die eine erste Genehmigung beantragt haben, vorhandene Unternehmer im Sinne der Regelung sind Unternehmer, die bereits über eine oder mehrere Genehmigungen verfügen und eine weitere, also eine neue Genehmigung beantragen. Geht es um die Entscheidung, ob einem Unternehmer die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wiederzuerteilen ist, gilt nach § 13 Abs. 3 PBefG, dass angemessen zu berücksichtigen ist, wenn ein Verkehr von einem Unternehmer in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben wurde. Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz „bekannt und bewährt" im Bestand seines bisherigen Gewerbes. Aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt aber nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste; ein so weitreichender Besitzstandsschutz kommt nach den obigen Ausführungen nur in Betracht, wenn – anders als hier – der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wurde. Vielmehr ist in den Fällen, in denen der Antrag danach gestellt wurde, die Behörde gehalten, die für den Besitzschutz sprechenden Umstände gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen und dabei auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen. Eine allgemeine Regelung, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrs-bedienung durch den Altunternehmer ihre angemessene Berücksichtigung im Sinne der Bestimmung findet, lässt sich nicht aufstellen. Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass die nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderliche Abwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen müsste. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, die zuständige Genehmigungsbehörde dürfe im Rahmen einer nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderlichen Abwägung eine verspätete Antragstellung grundsätzlich nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Das Personenbeförderungsgesetz sieht zwar für die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen keine Frist für die Antragstellung vor. Dies entbindet den Antragsteller aber nicht von der Obliegenheit, die Wiedererteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs – gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – sichergestellt ist. Kommt der Antragsteller dem nicht nach und scheidet deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfällt die Rechtsposition des Unternehmers; die Genehmigung wird „frei" und steht damit grundsätzlich zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung. Es kann offen bleiben, ob angesichts der der Besitzstandsschutzregelung zu Grunde liegenden Erwägung, die vom Unternehmer getätigten Investitionen nicht ohne Not zu entwerten, und wegen der möglicherweise zu erwartenden existenziellen Folgen für den Unternehmer bei jahrelanger zufriedenstellender Verkehrsbedienung eine Wiedererteilung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen in Betracht kommt, wenn ihn an einer verspäteten Antragstellung kein (Organisations-) Verschulden trifft. Ein solch fehlendes Verschulden wurde weder vom Antragsteller geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich. Der Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung am 4. Juli 2023 war dem Antragsteller bekannt. Zudem war er mit dem Wiedererteilungsverfahren vertraut, da er bereits zuvor (am 30. Mai 2018) die Wiedererteilung seiner Genehmigung zum Betrieb eines Taxis mit der Ordnungsnummer N01 vor Ablauf der Genehmigung am 1. Juni 2018 beantragt hat. Ferner soll der Antragsteller gegenüber der Genehmigungsbehörde selbst angeben haben, die rechtzeitige Antragstellung „‚nur‘ vergessen“ zu haben (s. Vermerk vom 8. November 2023, Bl. 128 des Verwaltungsvorganges). Vgl. insgesamt: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2015 – 13 B 655/15 –, juris 9 ff. sowie Beschluss vom 2. April 2020 – 13 B 1616/19 –, juris Rn. 27 ff. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung der wieder frei gewordenen Genehmigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 PBefG zusteht. Nach den Bekundungen der Antragsgegnerin sind aufgrund der Bewerberrangliste zunächst noch eine Vielzahl von anderen (neuen) Konkurrenten vorrangig gegenüber dem Antragsteller zu berücksichtigen.“ An dieser Bewertung hält das Gericht hinsichtlich des vorliegend im Klageverfahren zur Entscheidung gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach nochmaliger rechtlicher Prüfung weiterhin fest. Der Kläger hat in Kenntnis des soeben wiedergegebenen Eilbeschlusses im vorliegenden Verfahren nichts Substantiiertes vorgetragen. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, unter dem 26. Juni 2023 einen Verlängerungsantrag verfasst und diesen am selben Tag durch Einlegung in einen Postbriefkasten zur Post aufgeben zu haben sowie gegenüber der Behörde nicht erklärt zu haben, die rechtzeitige Antragstellung „‚nur‘ vergessen“ zu haben, so dass ihn damit kein Verschulden an einer verspäteten Antragstellung treffe, dringt er damit – auch unter Anlegung des oben genannten Prüfungsmaßstabes – nicht durch. Bereits die rechtzeitige Aufgabe des Verlängerungsantrags zur Post hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise am 26. Juni 2023 im Beisein des Herrn P. I. einen schriftlichen Verlängerungsantrag verfasst hat, belegt nicht, dass dieser Verlängerungsantrag an diesem Tag (oder später) durch den Kläger zur Post aufgegeben wurde. Nach dem klägerischen Vorbringen soll die benannte Person lediglich der Abfassung des Verlängerungsantrages und nicht dem Einwurf in den Postbriefkasten beigewohnt haben. Diesen soll Herr Q. J. bezeugen können. Insoweit führt der Kläger aber nicht an, dass diese weiter benannte Person Kenntnis über den Inhalt der am 26. Juni 2023 in den Postbriefkasten eingeworfenen Sendung gehabt haben soll. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hätte es dem Kläger jedenfalls bei Übermittlung seines (von ihm behaupteten) Verlängerungsantrags im gewöhnlichen Postlauf ohne jeglichen Zugangsnachweis etwa eine Woche vor Ablauf der Befristung seiner Genehmigung oblegen, innerhalb der Antragsfrist Erkundigungen über den Eingang seines Antrags bei der Behörde einzuholen und nicht erst zwei Wochen später. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.