Beschluss
4 B 407/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und den gerichtlichen Vergleich ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen.
• Bei Erledigung des Verfahrens durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ist der Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu bestimmen.
• Die Festsetzung orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin und der ständigen Rechtsprechung des Senats.
• Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Erledigung durch gerichtlichen Vergleich • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und den gerichtlichen Vergleich ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festzusetzen. • Bei Erledigung des Verfahrens durch Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ist der Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu bestimmen. • Die Festsetzung orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin und der ständigen Rechtsprechung des Senats. • Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Parteien akzeptierten am 27. August 2015 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wodurch das Verfahren am 22. September 2015 als erledigt galt. Wegen der Erledigung war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für den Vergleich festzusetzen. Die Antragstellerin machte Angaben zum Streitwert. Der Berichterstatter nahm die Festsetzung vor. Zur Grundlage der Festsetzung dienten die Vorschriften des GKG und der VwGO sowie die ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats. Es ging nicht um die materiell-rechtliche Entscheidung über den Streitgegenstand, sondern ausschließlich um die Gebührenermittlung. Eine weitergehende Prozessfortführung unterblieb, weil beide Parteien dem Vergleich zustimmten. • Das Verfahren war infolge beidseitiger Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags erledigt, daher greift § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO, wonach der Berichterstatter den Streitwert festsetzt. • Maßgeblich für die Festsetzung sind die Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts: §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bestimmen die Bemessung des Streitwerts bei Vergleichsvereinbarungen. • Die Festsetzung wurde unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gemachten Angaben vorgenommen und orientierte sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats, die als Maßstab dient. • Der ergangene Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar nach den Regeln des GKG (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), so dass kein Rechtsmittel gegen die Festsetzung möglich ist. Der Streitwert wurde einheitlich für das Beschwerdeverfahren und den gerichtlichen Vergleich auf 50.000 Euro festgesetzt. Grundlage der Festsetzung bildeten die einschlägigen Vorschriften des GKG und der VwGO sowie die Angaben der Antragstellerin und die ständige Rechtsprechung des Senats. Da das Verfahren durch beidseitige Annahme des Vergleichsvorschlags erledigt wurde, war die Festsetzung durch den Berichterstatter vorzunehmen. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar, sodass gegen die Festsetzung kein weiteres Rechtsmittel besteht.