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Beschluss

4 E 605/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0926.4E605.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den das Verfahren aussetzenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27.6.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 3312/13 und 1 BvR 3313/13 anhängigen Verfahren bis zu der dortigen Entscheidung auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. 3 Die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung sind jedenfalls bei entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht unter anderem dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. 4 Zwar fehlt es vorliegend an einem "Rechtsverhältnis" i. S. d. § 94 VwGO. Denn es geht bei den in den genannten Verfahren anstehenden, vom Verwaltungsgericht für vorgreiflich erachteten Prüfungen nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten "Rechtsverhältnisses", sondern um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Das schadet aber nicht in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in welchen das Ergebnis des Rechtsstreits – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen – von der Gültigkeit von Rechtsnormen abhängt, die wiederum Prüfungsgegenstand in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind. Denn nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung kann das Verfahren in Fällen der vorbeschriebenen Art entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden, weil der Gesetzgeber die insoweit in dieser Norm zu konstatierende planwidrige Lücke unter Beachtung des von ihm mit § 94 VwGO erkennbar verfolgten Normzwecks – prozessökonomische Verwertung der Ergebnisse einer anderen, bindenden Entscheidung im ausgesetzten Verfahren und Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen – in dieser Weise geschlossen hätte. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2014 – 1 E 175/14 –, IÖD 2014, 178 = juris, Rn. 2 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 6 Ferner nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3312/13 und 1 BvR 3313/13 sei die Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Umsetzungsgesetze des Glücksspielstaatsvertrags zu beurteilen und die Kläger stützten sich auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags beziehungsweise des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes. Es hält damit die Frage der Verfassungsmäßigkeit der beim Bundesverfassungsgericht streitgegenständlichen glücksspielrechtlichen Vorschriften für vorgreiflich in Bezug auf die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit, in dem dieselben Bestimmungen im Streit stehen. 7 Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr allein der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrundezulegen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2014 – 1 E 175/14 –, IÖD 2014, 178= juris, Rn. 8 ff., m. w. N. 9 Ausgehend von diesem Maßstab ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, die Gültigkeit der vom Bundesverfassungsgericht in den bezeichneten Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilenden Rechtsvorschriften sei auch für eine Entscheidung im ausgesetzten Verfahren maßgeblich. Mit der ausgesetzten Klage und mit der unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3313/13 anhängigen Verfassungsbeschwerde machen die jeweiligen Klägerinnen wegen der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit des Landes sowie wegen Verstoßes gegen Art. 12, 14 und 3 GG im Wesentlichen die Ungültigkeit des Abstandsgebots und des Verbundverbots, des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts und von Bestimmungen über Werbung und Sperrzeit geltend. Dabei stützen sie sich jeweils auch auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken. All diese Frage können nicht schon deshalb verfassungsrechtlich als geklärt gelten, weil sich zahlreiche Verfassungsgerichte der Länder und Verwaltungsgerichte hiermit bereits beschäftigt haben. Denn die Klägerinnen stellen diese Würdigungen gerade in Frage und das Bundesverfassungsgericht sieht selbst Anlass, sich mit zentralen Einwänden hiergegen, die auch von den Klägerinnen erhoben werden, vertieft zu befassen. Ausweislich der in den ähnlich gelagerten Verfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 ergangenen Aufklärungsverfügung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.2015 ist zu erwarten, dass sich dieses mit der Gesetzgebungskompetenz der Länder bezogen auf das Abstandsgebot und das Verbundgebot nach § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV befassen sowie diese Bestimmungen auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen wird. Ferner ist die Frage aufgeworfen, ob unterschiedliche Regelungen für Spielhallen und Spielbanken einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Schließlich sollen die staatsvertraglichen Regelungen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung, die zu treffen ist, wenn nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zwei Spielhallen zueinander den gesetzlichen Mindestabstand unterschreiten, auf ihre ausreichende Bestimmtheit überprüft werden. 10 Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerinnen können mit ihrer Klage ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn zuvor das Bundesverfassungsgericht die beanstandeten glücksspielrechtlichen Normen für verfassungswidrig erklärt hat, weil den Verwaltungsgerichten insoweit keine Verwerfungsbefugnis zusteht. Ausgehend davon ist es in hohem Maße prozessökonomisch sinnvoll, absehbare Klärungen durch das Bundesverfassungsgericht zunächst abzuwarten. Zu weiteren Vollzugsdefiziten bezogen auf die von den Verwaltungsbehörden anzuwendenden in Rede stehenden Normen führt die Aussetzung nicht, weil die bloße Anhängigkeit der erhobenen Feststellungsanträge für sich genommen nicht zur Unanwendbarkeit solcher Normen führt, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind. Den mit den Regelungen verfolgten überragenden Gemeinwohlbelangen, auf die sich der Beklagte zu 1. beruft, würde im Übrigen eine alsbaldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst dann nicht dienen, wenn das Verwaltungsgericht – wie andere Gerichte vor ihm – nicht von der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Vorschriften überzeugt wäre. Denn angesichts der nach wie vor jedenfalls nicht gänzlich ausgeräumten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen spielhallenrechtlichen Bestimmungen kann erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Behörden und Gerichte davon entbinden, diesen Zweifeln bei ihren Entscheidungen einzelfallbezogen sachgerecht Rechnung zu tragen. 11 Vgl. z. B. im Zusammenhang mit der einjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2015 – 4 B 407/15 ‑ GewArch 2016, 117 = juris. 12 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten zu 1., eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zeitlich überhaupt nicht absehbar. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht am 20.1.2016 gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erklärt, es strebe an, in den Parallelverfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13, in denen im Kern dieselben Fragen zu beurteilen sind wie in den Verfahren 1 BvR 3312/13 und 1 BvR 3313/13, noch in diesem Jahr zu entscheiden. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.