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Beschluss

6 A 246/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Krankheitsbedingte Nichterbringung einzelner Prüfungsleistungen fällt unter § 23 Abs. 4 BeamtStG; eine Modifizierung zentraler, gesetzes- oder dienstherrenseitig festgelegter Prüfungsanforderungen ist nicht geboten. • Eine unterschiedliche Behandlung wegen fehlender körperlicher Leistungsfähigkeit ist nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn die betreffende Fähigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit ist.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen dauerhafter fehlender körperlicher Prüfungsfähigkeit rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Krankheitsbedingte Nichterbringung einzelner Prüfungsleistungen fällt unter § 23 Abs. 4 BeamtStG; eine Modifizierung zentraler, gesetzes- oder dienstherrenseitig festgelegter Prüfungsanforderungen ist nicht geboten. • Eine unterschiedliche Behandlung wegen fehlender körperlicher Leistungsfähigkeit ist nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn die betreffende Fähigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit ist. Der Kläger war Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beim beklagten Land. Das Polizeipräsidium erließ eine Entlassungsverfügung wegen fehlender körperlicher Leistungsfähigkeit (insbesondere Nichterfüllung einer Ausdaueranforderung 3000m-Lauf) gestützt auf eine medizinische Diagnose. Der Kläger rügte, die Prüfungsanforderungen seien nicht gesetzlich, eine Modifizierung wegen Krankheit geboten und die Entlassung verstoße gegen das AGG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung beim OVG NRW; das OVG prüfte, ob das Urteil ernstliche Zweifel begründet oder grundsätzliche Bedeutung hat. • Das OVG befand, der Zulassungsantrag könne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zu prüfen sei, ob krankheitsbedingtes Nichterbringen von Prüfungsleistungen einer besonderen landesrechtlichen Regelung bedürfe; das Gericht verneinte dies, da § 23 Abs. 4 BeamtStG einschlägig ist und die Norm die Möglichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Ablegung der Prüfung gewährleistet, nicht aber eine Modifizierung der Prüfungsanforderungen. • Prüfungsanforderungen, auch wenn sie durch Verordnungen oder Richtlinien konkretisiert werden, bleiben im Rahmen des vom Gesetzgeber gesetzten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich zulässig; die Verwaltung darf Mindestanforderungen festlegen, die für die angestrebte Qualifikation unabdingbar sind. Ein Ermessensspielraum, der eine individuelle Modifikation wie etwa Ersatzprüfungen (z. B. Schwimmen statt Laufen) verlangt, besteht nicht. • Die unterschiedliche Behandlung des Klägers ist nicht als Benachteiligung wegen Behinderung nach § 7 Abs. 1 AGG anzusehen, weil nach § 8 Abs. 1 AGG die fehlende körperliche Leistungsfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Polizeitausbildung darstellt; deshalb ist die Ungleichbehandlung zulässig. • Soweit der Kläger Mitgründe wie schulische Abschlüsse oder alternative Laufbahnmöglichkeiten anführte, begegnen diese rechtlich keinen Erfolg, weil der Kläger selbst nicht substantiiert darlegt, dass er dauerhaft in der Lage sein werde, die erforderlichen Prüfungen zu erfüllen. • Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die aufgeworfene Rechtsfrage durch die vorhandene Regelungslage und Senatsrechtsprechung bereits beantwortet ist. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig und die Klage war unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums war rechtmäßig, weil der Kläger auf absehbare Zeit die unabdingbaren körperlichen Prüfungsanforderungen nicht erfüllen kann und § 23 Abs. 4 BeamtStG keine Verpflichtung zur Modifizierung der Prüfungsanforderungen enthält. Eine unterschiedliche Behandlung wegen fehlender körperlicher Leistungsfähigkeit verstößt nicht gegen das AGG, da diese Fähigkeit eine wesentliche Anforderung für die Tätigkeit ist. Insgesamt besteht kein Ermessensfehler des Dienstherrn und keine grundsätzliche Rechtsfrage, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.