Beschluss
6 B 656/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0816.6B656.16.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der Klage einer Kommissaranwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der Klage einer Kommissaranwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2016 erhobenen Klage (1 K 758/16) wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragsgegners aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus einem sachlichen Grund - entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst solle allerdings Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen des Dienstherrn werde somit durch die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingeschränkt. Deswegen komme es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliege, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen sei. Mängel der charakterlichen Eignung, wie sie hier der Antragstellerin vorgeworfen würden, könnten zwar eine solche Fallgestaltung begründen. Erforderlich sei insofern jedoch, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachwidrigen Erwägungen angestellt habe. Vorliegend bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsgegner allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet habe. Ausweislich der Begründung der Entlassungsverfügung werde der Antragstellerin (nur) ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten vorgehalten. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass sie während einer Abschiedsfeier für Unteroffiziere, die am 26. März 2015 in der H. -Kaserne in V. stattgefunden habe, einen rosafarbenen Kapuzenpullover der Kleidermarke „U. T. “ getragen habe, obwohl sie aufgrund des Umstands, dass sie bereits am 3. März 2015 in der Fachhochschule in E. dasselbe Kleidungsstück getragen und deswegen von mehreren Mitstudierenden angesprochen worden sei, gewusst habe, dass es sich hierbei um eine unter Rechtsextremen beliebte Kleidermarke handele. Zwar könne auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten eines Widerrufsbeam-ten im Vorbereitungsdienst die Annahme rechtfertigen, er sei für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet. Es sei aber bereits fraglich, ob vorliegend ein Fehlverhalten von solchem Gewicht in Rede stehe. Dass das - auch wissentliche - Tragen eines Pullovers einer in der rechtsextremen Szene beliebten Kleidermarke im Hinblick auf den hierdurch erweckten Eindruck, der Träger sei Rechtsextremist, gegen die beamtenrechtliche Pflicht verstoße, im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit nicht in zurechenbarer Weise den Anschein zu setzen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, führe nicht automatisch dazu, dass eine entsprechende Verhaltensweise als besonders gravierend zu bewerten sei. Im Übrigen reiche auch ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeamten als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, sofern es sich nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls als persönlichkeitsfremd darstelle. Dies sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch dann eingreift, wenn - wie hier - der Vorbereitungsdienst eines Kom-missaranwärters in Rede steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 649/16 -, juris, vom 1. Oktober 2015 - 6 A 246/15 -, juris, vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, und vom 16. Juli 2014 - 6 B 643/14 -, juris, sowie zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1995 - 1 DB 35.94 -, juris; a.A. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2013 - 3 CS 13.302 -, juris, und vom 12. Dezember 2011 - 3 CS 11.2397 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 4 S 3.13 -. Soweit der Antragsgegner anführt, § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sei nur anzuwenden, wenn der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses darstelle, was bei der spezifischen Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst nicht der Fall sei, lässt er außer Acht, dass, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, der Wortlaut dieser Regelung für eine solche Einschränkung nichts hergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/4027, S. 28) kein Anhaltspunkt ergibt, der für sein Normverständnis sprechen könnte. Die Beschwerde teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten des betroffenen Widerrufsbeam-ten reiche als Rechtfertigung für eine Entlassung nicht aus, wenn es sich nach Maßgabe der konkreten Einzelfallumstände als persönlichkeitsfremd darstelle. Letzteres, so das Verwaltungsgericht, sei im Fall der Antragstellerin anzunehmen, so dass ihre Entlassung, selbst wenn von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der Antragstel-lerin anlässlich der Abschiedsfeier für Unteroffiziere am 26. März 2015 auszugehen wäre, nicht gerechtfertigt sei. Dieser näher begründeten - selbstständig tragenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde allerdings nichts Durchgreifendes entgegen. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass der „hier relevante Dienstpflichtverstoß“, mithin das Fehlverhalten vom 26. März 2015, nicht persönlichkeitsfremd sei, so dass zu erwarten sei, dass sie auch künftig „den Schein der Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen Positionen setzen“ bzw. sich „rechtsextremer Symbole bedienen“ werde, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 an einer Feier in E. -E1. teilgenommen habe, bei der auch Personen mit rechtsextremer Gesinnung zugegen gewesen seien. Er lässt indes unberücksichtigt, dass seine Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, dass die seinerzeit sechzehn Jahre alte Antragstellerin bewusst den Kontakt zu diesen Personen gesucht oder im Vorfeld der Feier von der rechtsextremen Gesinnung anderer Teilnehmer gewusst hat. Soweit sich der Antragsgegner im Weiteren mit der Frage beschäftigt, wie die Antragstellerin in den Besitz des rosafarbenen Kapuzenpullovers der Marke „U. T. “ gekommen sein könnte, knüpft er nicht an ein in der Vergangenheit von ihr gezeigtes Verhalten oder an sonstige tatsächliche Geschehnisse an. Er stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass nicht bekannt sei, wie die Antragstellerin in den Besitz des Kleidungsstücks gelangt sei. Das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Vermutungen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Kommissaranwärter L. und O. sowie Hauptmann S. und Hauptmann S1. , die im Rahmen des Disziplinarverfahrens vernommen worden seien, hätten verneint, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit rechtsextreme Äußerungen getätigt oder rechtsextreme Ansichten vertreten habe. Dies sei auch durch verschiedene an der Fachhochschule tätige Ausbilder der Antragstellerin bestätigt worden. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass das vorgehaltene Fehlverhalten vom 26. März 2015 nicht zu dem Persönlichkeitsbild passt, das die genannten Personen von der Antragstellerin gewonnen haben. Dass sie vor der Abschiedsfeier - oder auch in der Folgezeit - anderen Personen durch rechtsextremes Gedankengut oder entsprechende Äußerungen bzw. Verhaltensweisen aufgefallen ist, ist nicht ersichtlich. Insoweit fügt sich, dass die Antragstellerin, so der Beschwerdevortrag, erschrocken und geschockt reagiert hat, als sie am 3. März 2015 in der Fachhochschule von Mitstudierenden „auf die Bedeutung ihres Pullovers“ angesprochen worden ist und dann im Verlaufe von Internetrecherchen weitergehende Informationen über die Kleidermarke „U. T. “ erhalten hat. Fehl geht nach alledem die Annahme des Antragsgegners, er habe gezeigt, dass das Fehlverhalten der Antragstellerin vom 26. März 2015 „Ausdruck eines gewissen Persönlichkeitsbildes“ sein müsse. Er irrt, wenn er meint, es reiche insoweit aus, Anhaltspunkte anzuführen, die dafür sprechen könnten, dass dieses Verhalten nicht nur auf einer - dem Verwaltungsgericht plausibel erscheinenden - groben Gedankenlosigkeit der Antragstellerin gründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).