Beschluss
13 B 839/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung einer Bezirksregierung ist unbegründet, wenn das angefragte Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend darlegt.
• Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses bemisst sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und erfordert konkrete Angaben zu ärztlichem Personal, pflegerischer sowie räumlicher und medizinisch-technischer Ausstattung.
• Bei geplanten Krankenhäusern oder neuen Fachabteilungen sind konkrete Planungsangaben insbesondere zur Zahl und Qualifikation des Personals und zur Ausstattung erforderlich.
• Die Behörde darf von einem Träger eine verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage verlangen; mögliche alternative Personalverfügungen sind nicht schon deshalb zu berücksichtigen, weil ein Personaltransfer denkbar wäre.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bleibt bestehen: fehlende Leistungsfähigkeit verhindert Planaufnahme • Die Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung einer Bezirksregierung ist unbegründet, wenn das angefragte Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend darlegt. • Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses bemisst sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und erfordert konkrete Angaben zu ärztlichem Personal, pflegerischer sowie räumlicher und medizinisch-technischer Ausstattung. • Bei geplanten Krankenhäusern oder neuen Fachabteilungen sind konkrete Planungsangaben insbesondere zur Zahl und Qualifikation des Personals und zur Ausstattung erforderlich. • Die Behörde darf von einem Träger eine verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage verlangen; mögliche alternative Personalverfügungen sind nicht schon deshalb zu berücksichtigen, weil ein Personaltransfer denkbar wäre. Die Antragstellerin begehrte die Aufnahme einer geriatrischen Fachabteilung des K.-F.-Krankenhauses in den Krankenhausplan. Die Bezirksregierung traf eine Auswahlentscheidung, in der das K.-F.-Krankenhaus nicht berücksichtigt wurde, weil seine Leistungsfähigkeit zweifelhaft sei. Die Antragstellerin stützte die geplante Leistungsfähigkeit auf den vorgesehenen Einsatz geriatrischen Personals eines anderen nahegelegenen Krankenhauses (O.-Krankenhaus), das ebenfalls die Planaufnahme anstrebt. Es bestand Unsicherheit, ob das benannte Personal tatsächlich zum K.-F.-Krankenhaus wechseln würde, zumal das O.-Krankenhaus sein eigenes Planverfahren verfolgt. Die Antragstellerin klagte gegen die Auswahlentscheidung; das VG wies den Antrag ab. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt. Streitwert 25.000 Euro. • Rechtsschutzbedürfnis und Zeitpunkt der Beurteilung ließ der Senat offen, entschied aber materiell: entscheidend ist die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. • Leistungsfähigkeitserfordernisse: Ein Krankenhaus muss nach dem Stand medizinischer Erkenntnisse über die erforderliche personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung verfügen; bei Neubau oder neuer Fachabteilung sind konkrete Planungsangaben zu Zahlen und Verhältnis von Fachärzten zu Betten sowie zur Ausstattung vorzulegen (vgl. hierzu Rechtsprechung des BVerwG und OVG). • Darüber hinaus ist die Dauerhaftigkeit der angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen nachzuweisen. • Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen nicht erfüllt: Sie wollte die personelle Struktur durch Übernahme geriatrischen Personals aus dem O.-Krankenhaus sicherstellen, ohne darzulegen, dass dieser Personaltransfer gesichert wäre. • Es besteht erhebliche Ungewissheit, weil das O.-Krankenhaus selbst Planaufnahme begehrt und das benannte Personal dort voraussichtlich benötigt wird; die Behörde durfte dementsprechend das Personal bei der Leistungsfähigkeitsprüfung des O.-Krankenhauses berücksichtigen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Alternativkonzepte oder die jederzeit mögliche Zurücknahme eines anderen Planaufnahmebegehrens zu berücksichtigen; sie darf von der Antragstellerin eine verlässliche Planungsbasis verlangen. • Mangels hinreichender Darlegung der Leistungsfähigkeit war das K.-F.-Krankenhaus nicht in die Auswahlentscheidung einzubeziehen; die Beschwerde war daher unbegründet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass das K.-F.-Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hat, weil der vorgesehene Personaltransfer aus dem O.-Krankenhaus unsicher ist und konkrete Planungsangaben fehlen. Die Bezirksregierung durfte daher das K.-F.-Krankenhaus nicht in die Auswahlentscheidung einbeziehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.