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Urteil

6 K 320/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0418.6K320.15.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin der C. -Klinik in I. -C1. N. , einer Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik, die bislang nicht zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zugelassen ist. Anfang 2007 forderte die Klägerin die Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf mit dem Ziel, ihre Klinik mit 15 vollstationären Betten für Psychosomatik in den Krankenhausplan 2001 des Landes O. -X. aufzunehmen. Nach Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -Lippe (AG der Verbände) lehnte die C2. E1. mit Bescheid vom 3.12.2008 den Planaufnahmeantrag ab. Die Kammer wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 - (www.nrwe.de = juris) ab mit der Begründung, der Beklagte habe die C. -Klinik zu Recht als zur Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik nicht geeignet angesehen, so dass eine Bedarfsanalyse und eine Auswahlentscheidung entbehrlich gewesen seien. Mit entsprechender Begründung wies das OVG NRW den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 - (www.nrwe.de = juris) zurück. Mit Schreiben vom 6.8.2012 wiederholte die Klägerin ihren Planaufnahmeantrag unter Bezugnahme auf ihre frühere Antragsbegründung, nunmehr aber - ohne Erläuterung - bezogen auf 30 statt zuvor 15 vollstationäre Betten für Psychosomatik. Anfang Juli 2013 beendete die AG der Verbände die auch von anderen Krankenhäusern geforderten Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept Psychiatrie im Dissens. Nachdem am 23.7.2013 der neue Krankenhausplan des Landes O. -X. (Krankenhausplan NRW 2015) in Kraft getreten war, bat die C2. E1. die Klägerin Mitte Dezember 2013, das laufende Verfahren in die zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans zu führenden neuen Verhandlungen einzubringen, weil die Versorgungskapazitäten für Psychiatrie und Psychosomatik künftig gemeinsam zu planen und vorzuhalten seien und deshalb alle Verfahren, die - wie das vorliegende - auf eine solitäre Ausweisung von psychiatrischen oder psychosomatischen Betten bzw. Plätzen ausgerichtet gewesen seien, einer dem neuen integrativen Versorgungskonzept gerecht werdenden Neuplanung zu unterziehen seien. Die Klägerin hielt jedoch Anfang Februar 2014 ihren Antrag auf eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung aufrecht und bezeichnete die vom Krankenhausplan NRW 2015 vorgenommene Integration von Psychiatrie und Psychosomatik als rechtswidrig. Mitte Februar 2014 regte die C2. E1. gegenüber der Klägerin auf Grund der inzwischen festgelegten fachgebietsbezogenen Bettenkontingente die zeitnahe Erarbeitung flächendeckender regionaler Planungskonzepte an. Ende März 2014 übersandte die Klägerin der C2. sowie der AG der Verbände Leistungsdaten für die neuen Verhandlungen über regionale Planungskonzepte. Mitte November 2014 erneuerte die Klägerin ihren Planaufnahmeantrag von August 2012, meinte, der neue Krankenhausplan gebe keine Veranlassung zu einem neuen Planungsverfahren, und beantragte eine Entscheidung bis Mitte Dezember 2014. Unter dem 10.12.2014 gab die C2. E1. der Klägerin Gelegenheit, bis zum 10.1.2015 zu einer beabsichtigten Antragsablehnung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18.12.2014 wies die AG der Verbände die C2. darauf hin, dass sie die Klägerin im Februar 2014 über die Einbeziehung von deren Planaufnahmeforderung in die Verhandlungen des regionalen Planungsverfahrens Kreis Lippe informiert habe. Diese Verhandlungen würden vermutlich Ende Januar oder Anfang Februar 2015 aufgenommen. Zwei andere Einrichtungsträger hätten wegen eines geplanten gemeinsamen Konzepts für die Errichtung einer Tagesklinik Psychosomatik in M. bislang um ein Abwarten mit der Verhandlungsaufnahme gebeten. Mit Bescheid vom 21.1.2015 - bis dahin lag keine Stellungnahme der Klägerin vor - lehnte die Bezirksregerung E1. den Anfang August 2012 gestellten Antrag auf Aufnahme der C. -Klinik in den Krankenhausplan NRW mit 30 vollstationären Betten für Psychosomatik ab. Der Antrag sei unzulässig, weil derselbe Antrag von 2007 bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die bloße Änderung der Bettenzahl stehe der Annahme einer Antragsidentität nicht entgegen. Sollte der jetzige Antrag als auf das regionale Planungsverfahren zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans bezogen zu verstehen sein, fehle es wegen der noch anstehenden Verhandlungen an der Entscheidungsreife. Am 10.2.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Rahmen einer sehr ausführlichen Begründung als unzweifelhaft zulässig und begründet bezeichnet. Ihrem Klagebegehren liege der Krankenhausplan NRW 2015 zu Grunde. Der Abschluss eines regionalen Planungsverfahrens sei weder Zulässigkeits- noch Begründetheitsvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage auf Planaufnahme. Die Vorgabe des neuen Krankenhausplans, die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie einerseits sowie Psychosomatik und Psychotherapie andererseits gemeinsam zu überplanen, sei wegen Verstoßes gegen das Gebot bedarfsgerechter Versorgung und das getrennte bundesrechtliche Entgeltsystem rechtswidrig. Das auf den §§ 13 und 14 KHGG NRW beruhende Integrationskonzept zwinge bislang eigenständige Fachkrankenhäuser für Psychosomatik und Psychotherapie sowie Krankenhäuser, die sich um eine entsprechende Planaufnahme bewürben, ihren Versorgungsauftrag um Psychosomatik und Psychotherapie zu erweitern, und widerspreche damit den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Schon ihr Hauptantrag müsse daher Erfolg haben, jedenfalls als Begehren auf eine entsprechende Teilgebietsausweisung, die sie unter Berücksichtigung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit beanspruchen könne. Nach Maßgabe des Urteils des OVG NRW vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 - (auf dieses Urteil hat die Kammer die Beteiligten hingewiesen) hätte ihrem Antrag vom August 2012 bereits vor Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 mangels vorliegender ausreichender Bedarfsanalyse stattgegeben werden müssen. In jenem Urteil habe das OVG NRW nicht über die Rechtmäßigkeit des integrativen Versorgungskonzepts des neuen Krankenhausplans entschieden. Ihrem ersten Hilfsantrag widerspreche zwar ihr zuletzt eingereichtes, ausschließlich auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik und Psychotherapie ausgerichtetes Behandlungskonzept, sie werde dieses Konzept aber um den Bereich Psychiatrie und Psychotherapie erweitern, wobei allerdings der Beklagte die Übernahme der Pflichtversorgung nach dem PsychKG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht fordern dürfe. Notfalls sei sie aber entsprechend ihrem zweiten Hilfsantrag bereit, auch Letzteres zu gewährleisten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der C2. E1. vom 21.1.2015 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden über den Antrag der Klägerin vom 6.8.2012 auf Aufnahme der C. -Klinik I. -C1. N. in den Krankenhausplan des Landes O. -X. mit Wirkung vom 1.1.2013 mit 30 Planbetten für Psychosomatik und Psychotherapie, hilfsweise für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie ohne Übernahme der Aufgaben der Pflichtversorgung nach dem PsychKG, weiter hilfsweise für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie mit Übernahme der Aufgaben der Pflichtversorgung nach dem PsychKG. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage nach wie vor aus den Gründen des streitigen Bescheides für unzulässig und meint im Übrigen, die Klägerin vermische zeitlich das Mitte 2013 im Dissens beendete frühere und das im Februar 2015 aufgenommene, auf den neuen Krankenhausplan bezogene regionale Planungsverfahren. Aus dem Urteil des OVG NRW vom 19.8.2015 lasse sich kein Aufnahmeanspruch der Klägerin folgern. Da die Klägerin ihren im August 2012 gestellten Antrag vollumfänglich auf ihre früheren Gründe gestützt habe, ändere sich die Beurteilung ihrer in zwei Gerichtsinstanzen rechtskräftig festgestellten fehlenden Eignung nicht. Die Rahmenvorgaben hätten sich durch den neuen Krankenhausplan nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Ihre Eignung stehe weiterhin in Frage, weil sie ausschließlich auf dem Gebiet der Psychosomatik und Psychotherapie tätig sei. Alle Krankenhäuser in O. -X. hätten sich dem im neuen Krankenhausplan formulierten ganzheitlich integrativen Ansatz für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie zu stellen. Das OVG NRW habe im Urteil vom 19.8.2015 in Abgrenzung zu einem Urteil des OVG Lüneburg die gemeinsame Beplanung ausdrücklich und entscheidungserheblich für zulässig erklärt. Das Verhalten der Klägerin dürfte taktisch darauf zielen, den neuen Krankenhausplan zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, ohne sich dem regulären Verfahren unterziehen zu müssen. Hierfür bestehe kein Bescheidungsinteresse. Mit dem Abschluss des derzeitigen regionalen Planungsverfahrens sei in Kürze zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des früheren Verfahrens 6 K 4/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Ob die Klage mit dem Hauptantrag zulässig ist, kann dahinstehen. Insoweit ist sie jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann keine Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über ihren unter dem 6.8.2012 gestellten Antrag auf Aufnahme der C. -Klinik in den Krankenhausplan NRW - mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt auch immer - mit 30 Planbetten für Psychosomatik und Psychotherapie neu zu entscheiden. Der eine solche Planausweisung ablehnende Bescheid der C2. E1. vom 21.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die rechtliche Beurteilung eines solchen Begehrens kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Entscheidung des Gerichts an, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, www.nrwe.de = juris, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, hier also auf die Sach- und Rechtslage am 18.4.2016. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes (§ 6 Abs. 1 KHG) aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensstufen. Diese Zweistufigkeit gilt in O. -X. auch noch nach dem Inkrafttreten des KHGG NRW Ende 2007. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2014 - 13 A 2508/13 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde - den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44 = NVwZ 2009, 525. Der Krankenhausplan wird in O. -X. vom zuständigen Landesministerium - früher das MAGS, heute das MGEPA - aufgestellt und fortgeschrieben (§ 6 Abs. 4 KHG, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 KHGG NRW), die die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthalten, legt das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Die regionalen Planungskonzepte, durch deren Einführung der Landesgesetzgeber einen wesentlichen Schritt hin zu einer „selbstverwalteten“ Krankenhausplanung vorgenommen hat, müssen sich aus den Rahmenvorgaben entwickeln und dürfen ihnen nicht entgegenstehen. Sobald die (nicht verzichtbaren) Verhandlungen zu einem regionalen Planungskonzept begonnen haben, hat die Planungsbehörde, die das Konzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW umzusetzen hat, sich zurückzuhalten. Die als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltete Erstellung eines regionalen Planungskonzepts bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen bewusst einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Rahmenvorgaben eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Nur soweit ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 14 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHGG NRW). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist in O. -X. die jeweilige C2. (§ 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642), hier die C2. E1. . Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende bzw. der eine solche Feststellung ablehnende Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, GesR 2009, 417 = www.nrwe.de. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Nur wenn die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten übersteigt, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, a.a.O.; Prütting, KHGG NRW, Komm., 3. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 14. Nach den vorgenannten Grundsätzen scheidet bereits auf der ersten Entscheidungsstufe die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin mit Planbetten lediglich für Psychosomatik und Psychotherapie in den Krankenhausplan NRW 2015 aus; damit wurden eine Bedarfsanalyse und eine ggf. auf der zweiten Entscheidungsstufe in Betracht kommende Auswahlentscheidung entbehrlich. Einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit Planbetten in einem im Krankenhausplan nicht oder nicht in dieser Weise vorgesehenen Fachgebiet kann es von vornherein nicht geben. Vgl. schon VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten. Einer isolierten Planaufnahme der C. -Klinik mit Betten nur für Psychosomatik und Psychotherapie stehen grundsätzliche Festlegungen im Krankenhausplan NRW 2015 entgegen. Auch eine entsprechende bloße Teilgebietsausweisung oder, worauf sich das Klagebegehren beschränkt, eine erneute Entscheidung des Beklagten hierüber kann die Klägerin nicht beanspruchen. Zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Krankenhaus zur Deckung eines Bettenbedarfs in einem bestimmten Fachgebiet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW) eignet, sind die Rahmenvorgaben als Teil des Krankenhausplans (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KHGG NRW) von wesentlicher Bedeutung, weil sie die Grundlage für die Festlegungen in den regionalen Planungskonzepten - und damit für eine Ausweisung der einzelnen Fachgebiete im Krankenhausplan sowie die darauf aufbauenden, aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote der Krankenhäuser - darstellen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Für die Bereiche Psychiatrie und Psychosomatik, jeweils in Verbindung mit Psychotherapie, gibt der Krankenhausplan NRW 2015 gegenüber seinem Vorgänger von 2001 gänzlich andere Rahmenbedingungen vor. Während gemäß Planungsgrundsatz 3 des Krankenhausplans NRW 2001 das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie beplant und die Psychotherapeutische Medizin, für die bewusst keine Planungsparameter festgeschrieben worden waren, getrennt davon geführt wurde, sieht der Krankenhausplan NRW 2015 unter Nr. 5.2.13.3 eine gemeinsame integrative Planung von Psychiatrie und Psychosomatik vor, also - entgegen dem Begehren der Klägerin - keine Ausweisung solitärer psychosomatischer Kapazitäten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Wie das OVG NRW in seinem vorzitierten Urteil festgestellt hat - entgegen der Behauptung der Klägerin keineswegs lediglich in einem obiter dictum, sondern entscheidungserheblich (anderenfalls hätte die Berufung in jenem Verfahren nicht teilweise zurückgewiesen werden dürfen) und unter ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des OVG Lüneburg für die Rechtslage in Niedersachsen -, verbietet weder Bundesrecht noch § 13 KHGG NRW dem Land O. -X. eine derartige integrative Planung. Außerdem besteht - wiederum entgegen der Auffassung der Klägerin - kein Anlass für die Annahmen, eine solche gemeinsame Planung sei unzulässig und ein Bedarf an psychosomatischer Medizin könne bei einer gemeinsamen Planung nicht adäquat gedeckt werden (mit der Folge einer nicht sichergestellten bedarfsgerechten Versorgung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Damit ist zugleich - anders als die Klägerin meint - bereits obergerichtlich geklärt, dass die integrative Planung für die Bereiche Psychiatrie und Psychosomatik, jeweils i.V.m. Psychotherapie, in O. -X. nicht gegen Verfassungsrecht, z.B. Art. 12 Abs. 1 GG, verstößt. Hätte das OVG NRW dies anders gesehen, so hätte die Klage im dortigen Verfahren nicht nur teilweise Erfolg haben dürfen. Und die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine im vorliegenden Verfahren vorgetragenen verfassungsrechtlichen Überlegungen auch schon zum Gegenstand seiner Klagebegründung in einem ähnlich gelagerten Verfahren beim VG Arnsberg vgl. dazu VG Arnsberg, Urteil vom 28.4.2015 - 11 K 833/13 -, www.nrwe.de sowie seiner Begründung vom 18.6.2015 im nachfolgenden, beim erkennenden Senat des OVG NRW anhängigen Berufungszulassungsverfahren (13 A 1377/15) gemacht hatte, bevor das zitierte Senatsurteil vom 19.8.2015 erging, zeigt, dass dem Senat sehr wohl die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt war, der Senat aber gleichwohl keinen Anlass gesehen hat, in seinem zitierten Urteil nähere verfassungsrechtliche Ausführungen zu machen. Vielmehr hat er seine bereits dargestellten, relativ kurzen Hinweise zur Zulässigkeit der gemeinsamen integrativen Beplanung von Psychiatrie und Psychosomatik in O. -X. für ausreichend erachtet. Außerdem hat schon das VG Arnsberg in seinem oben zitierten Urteil vom 28.4.2015 mit Blick auf Art. 12 GG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Privatklinik, die nicht mit Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ihren Betrieb mit den von ihr vorgehaltenen medizinischen Schwerpunkten wie bisher fortsetzen kann. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere Befassung der Kammer mit der verfassungsrechtlichen Argumentation der Klägerin. Aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) i.V.m. der Tatsache der Ausweisung psychosomatischer Betten an zwei anderen Krankenhäusern in Ostwestfalen in früheren Jahren kann die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob jene Planbettenausweisungen zu Recht erfolgten - keinen Anspruch im Sinne ihres Hauptantrags herleiten, weil sich bereits Ende 2012 die krankenhausplanerische Zusammenführung der Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik konkret abzeichnete und sich deshalb der zu Grunde liegende Sachverhalt in maßgeblicher Hinsicht geändert hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O. Neben einem Anspruch auf Planaufnahme der C. -Klinik mit Planbetten - gleich in welcher Anzahl - ausschließlich für Psychosomatik und Psychotherapie oder auch nur, wie hier allein streitgegenständlich, auf erneute Entscheidung des Beklagten über den dahingehenden, unter dem 6.8.2012 gestellten und Mitte November 2014 wiederholten Antrag fehlt es der Klägerin ebenso an einem Anspruch auf abermalige Bescheidung in Gestalt einer Entscheidung über eine Bettenausweisung für ein entsprechend beschränktes Teilgebiet. Wie die Klägerin selbst zutreffend erkennt, steht die Planausweisung von Teilgebieten („Davon-Betten“) im Ermessen der Planungsbehörde. Vgl.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.1.2008 - 13 A 1571/07 -, www.nrwe.de = juris (nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 9.9.2008 - 3 B 35.08 -, juris), und vom 6.12.2011 - 13 A 1402/11 -, GesR 2012, 111 = MedR 2012, 470. Eine Verpflichtung zur Ausweisung von Teilgebieten sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht mehr vor. Das führt zwar nicht dazu, dass Teilgebietsausweisungen grundsätzlich unzulässig wären. Das Land hat aber im Krankenhausplan NRW 2015 in Ausübung des ihm zustehenden planerischen Ermessens bewusst auf Detailplanungen und Vorgaben zu Teilgebietsausweisungen verzichtet, um den an der Krankenhausplanung Beteiligten einen weitgehenden Spielraum zur Beeinflussung der Planungen vor Ort einzuräumen. An diese ermessensbindenden Vorgaben haben sich auch die für die Erteilung der Bescheide über eine Planaufnahme zuständigen Bezirksregierungen zu halten. Vgl.; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2015 - 13 A 733/15 -, www.nrwe.de = juris. Damit kann im vorliegenden Fall die Antragsablehnung durch die C2. E1. auch als Ablehnung einer Teilgebietsausweisung nicht ermessensfehlerhaft sein, weil die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, aus denen sie eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Planausweisungsanspruchs herleiten will, nicht bestehen - wie ausgeführt -, weil mangels Abschlusses des auf den Krankenhausplan NRW 2015 bezogenen neuen regionalen Planungsverfahrens, aus dessen zu erarbeitendem Konzept sich erst die aufeinander abgestimmten künftigen Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität ergeben, bislang nicht einmal feststeht, ob überhaupt ein Bedarf an solitärer Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik und Psychotherapie besteht, und weil die Klägerin nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik und Psychotherapie ausgerichteten Behandlungskonzept nicht einmal dafür ausreichend geeignet ist. Vgl. zu Letzterem VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten; zur Frage der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Falle einer erst konzipierten Fachabteilung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2015 - 13 B 839/15 -, www.nrwe.de = juris. Ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf eine - von der Klägerin zumindest sinngemäß verlangte - Änderung der Struktur (hier: Entkoppelung von Psychiatrie und Psychosomatik) des Krankenhausplans, der allein vom dafür zuständigen Ministerium zu erarbeiten ist, besteht von vornherein nicht. Vgl. schon VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten. Mit den beiden Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin nicht zuvor entsprechende Anträge beim Beklagten gestellt hat. Aus § 68 Abs. 2 und § 75 VwGO ergibt sich, dass ein Kläger vor Erhebung einer Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - auch dann, wenn sie (wie hier) nur auf Neubescheidung gerichtet ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - einen Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts bei der (zuständigen) Ausgangsbehörde gestellt haben muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, DVBl. 2008, 659 = NVwZ 2008, 575, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 42 Rdnr. 6 und § 68 Rdnr. 5a, und zwar der Sache nach genau den Antrag, der im gerichtlichen Verfahren Gegenstand seines Verpflichtungsantrags ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O. Das Antragsbegehren vom 6.8.2012, über das die C2. E1. demgemäß im streitigen Bescheid entschieden und das die Klägerin auch noch im Klageantrag ausdrücklich in Bezug genommen hat, war aber ausschließlich auf Aufnahme der C. -Klinik mit Planbetten (nur) für Psychosomatik und Psychotherapie gerichtet. Es umschloss damit nicht das mit den hilfsweise gestellten Klageanträgen zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach Planausweisung für das inzwischen gemeinsam zu beplanende erweiterte Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie; die Bezugnahme (auch) in den hilfsweise gestellten Klageanträgen auf den Aufnahmeantrag vom 6.8.2012 ist daher in sich widersprüchlich. Wenn nach Meinung der Klägerin schon keine Antragsidentität bei Änderung allein der vom Planaufnahmeantrag betroffenen Bettenzahl (hier: 30 statt früher 15) vorliegen soll, so gilt das jedenfalls und ggf. erst recht für die erhebliche Änderung (hier: Ausweitung) des Fachgebiets, auf das sich der gestellte Aufnahmeantrag bezog. Die Klägerin ist deshalb vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planaufnahme der C. -Klinik mit Betten für das neue Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie - oder der klageweisen Geltendmachung eines diesbezüglichen Neubescheidungsbegehrens - entsprechend den wiederholten Hinweisen der C2. E1. darauf angewiesen, einen dahingehenden Antrag zunächst in das im Januar oder Februar 2015 aufgenommene regionale Planungsverfahren zum Krankenhausplan NRW 2015 einzubringen und dessen Ausgang abzuwarten. Mit den beiden Hilfsanträgen könnte die Bescheidungsklage auch nicht als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig sein. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO (grundsätzliche Notwendigkeit eines Vorverfahrens) zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat aber noch nicht einmal nachgewiesen, dass sie beim Beklagten überhaupt einen wirksamen Antrag auf Aufnahme der C. -Klinik in den Krankennhausplan mit Planbetten für das neu festgelegte Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie gestellt und ggf. wann sie dies getan hat. Die Kammer kann deshalb noch nicht einmal beurteilen, welche Frist dem Beklagten bislang zur Verfügung stand, um über einen etwaigen wirksam gestellten entsprechenden Antrag der Klägerin zu entscheiden. Abgesehen davon ist nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten bereits in Kürze mit dem Abschluss des vor gut einem Jahr aufgenommenen derzeitigen regionalen Planungsverfahrens zu rechnen. Unter diesen Umständen wäre eine als Untätigkeitsklage verstandene Bescheidungsklage mit den beiden Hilfsanträgen auf keinen Fall allein deshalb zulässig, weil seit der Aufnahme der konkreten Verhandlungen zum regionalen Planungskonzept im Januar oder Februar 2015 inzwischen mehr als drei Monate vergangen sind. Diese Frist, nach deren Ablauf die Verhandlungen spätestens abgeschlossen sein „sollen“ (§ 14 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW), ist schon nicht zwingend, sondern lässt im Einzelfall eine längere Frist zu. Hier ist eine deutlich längere Verhandlungsfrist ohne weiteres angemessen, weil sich die Krankenhausplanung nach der Zusammenführung der vorher getrennten Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie einerseits sowie Psychosomatik und Psychotherapie andererseits als sehr schwierig erweist; die sehr grundsätzliche und äußerst umfangreiche Klagebegründung der Klägerin, die mit ihrem Widerstand gegen die integrative gemeinsame Planung offenbar nicht allein steht, vgl. Prütting, a.a.O., § 8 Rdnr. 29 („Das Beharrungsvermögen ist groß. … führt … zu Problemen, wenn Krankenhäuser gewohnte Strukturen als Besitzstände begreifen und behalten wollen“), ist dafür ein bezeichnender Beleg. Außerdem sieht § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW dann, wenn regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, zunächst die Entscheidung des zuständigen Ministeriums nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW vor; das bedingt einen zusätzlichen Zeitbedarf. Zudem hat das OVG NRW in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 19.8.2015 aus der Tatsache, dass seinerzeit die Verhandlungen über das regionale Planungskonzept zum Krankenausplan NRW 2015 noch nicht abgeschlossen waren, weil sich Krankenhäuser und Kostenträger noch im Austausch befanden, den Schluss gezogen, den noch laufenden Verhandlungen nicht durch eine gerichtliche Sachentscheidung vorgreifen zu können. Nach alledem läge ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO dafür vor, dass über einen etwaigen wirksamen Antrag der Klägerin, sollte ein solcher in das genannte Planungsverfahren eingeflossen sein, bislang noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin verkennt mit ihrer Auffassung, eine solche Entscheidung nicht erst abwarten zu müssen, weil die C2. E1. angeblich - so die Klägerin - bereits am 10.12.2014 negativ über ihr entsprechendes Begehren entschieden habe, indem die C2. die C. -Klinik als zur Planaufnahme für das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatik und Psychotherapie ungeeignet bezeichnet habe, sowohl den Inhalt als auch die Bedeutung jenes Schreibens. Zum einen findet sich die behauptete Aussage dort nirgends. Zum anderen handelt es sich bei jenem Schreiben um eine bloße Anhörung zu einer erst beabsichtigten späteren Entscheidung (die dann am 21.1.2015 erfolgt ist) über den - inhaltlich abweichenden - Ursprungsantrag der Klägerin vom 6.8.2012. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage mit dem ersten Hilfsantrag allein schon deshalb auch unbegründet wäre, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW zwingend vorschreibt, dass die stationäre psychiatrische Versorgung die Pflichtversorgung nach dem PsychKG einschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.