Beschluss
13 A 733/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtausweisung von Teilgebieten im Krankenhausplan stellt keinen Widerruf oder eine Kürzung des dem Krankenhaus zuerkannten Versorgungsauftrags dar.
• Für die Fortschreibung des Krankenhausplans und die teilweise Herausnahme eines Krankenhauses aus Leistungsverbünden genügt die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des KHGG; ein gesonderter Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG NRW ist nicht erforderlich.
• Hinweise im Feststellungsbescheid zu qualitativen Vorgaben sind keine rechtsbehelfsfähigen Regelungen, wenn kein Regelungswille der Behörde besteht.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt; weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch liegt grundsätzliche Bedeutung vor.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung des Versorgungsauftrags durch Nichtausweisung von Teilgebieten; KHGG als Ermächtigungsgrundlage • Die Nichtausweisung von Teilgebieten im Krankenhausplan stellt keinen Widerruf oder eine Kürzung des dem Krankenhaus zuerkannten Versorgungsauftrags dar. • Für die Fortschreibung des Krankenhausplans und die teilweise Herausnahme eines Krankenhauses aus Leistungsverbünden genügt die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des KHGG; ein gesonderter Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG NRW ist nicht erforderlich. • Hinweise im Feststellungsbescheid zu qualitativen Vorgaben sind keine rechtsbehelfsfähigen Regelungen, wenn kein Regelungswille der Behörde besteht. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt; weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch liegt grundsätzliche Bedeutung vor. Die Klägerin, Trägerin des Evangelischen Krankenhauses (EvKB), klagte gegen Feststellungsbescheide der Bezirksregierung E., mit denen in Bescheiden vom 10.03.2014 und 31.10.2014 einzelne zuvor ausgewiesene Teilgebiete nicht mehr genannt und das EvKB aus einem kooperativen Brustzentrum herausgenommen wurde. Die Klägerin rügte, dadurch sei ihr zuvor zuerkannter Versorgungsauftrag eingeschränkt und es fehle es an der form- und fristgerechten Anwendung der Vorschriften zum Widerruf bzw. zur Rücknahme (VwVfG). Zudem wandte sie sich gegen im Bescheid enthaltene Hinweise zu qualitativen Vorgaben des Krankenhausplans. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Feststellungsbescheide und Krankenhausplan: Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich aus dem Krankenhausplan und dem Feststellungsbescheid; dessen Inhalt ist durch Auslegung des Bescheids zu bestimmen (§ 8 Abs.1 KHG, §§ 133, 157 BGB, §16 KHGG NRW). Die Nichtausweisung von Teilgebieten im Krankenhausplan 2015 führt nicht zur Aufhebung oder Beschneidung des Versorgungsauftrags; insoweit handelt es sich nicht um einen Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. • Ermächtigungsgrundlage für Planfortschreibung: Für die teilweise Herausnahme aus dem Krankenhausplan ist die landesrechtliche Regelung des KHGG (insbesondere § 14 Abs.1, Abs.4 Satz 3 und § 16 KHGG NRW) ausreichend; ein gesonderter Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG NRW ist nicht erforderlich. Die Fortschreibung des Plans kann zu Entscheidungen zu Lasten eines Krankenhausträgers führen; Bestands- und Vertrauensschutz begründen keine dauerhafte Reservierung von Planergebnissen. • Rechtsnatur der Hinweise: Die im Bescheid enthaltene Klausel zu qualitativen Vorgaben ist als bloßer Hinweis ohne Regelungswillen der Behörde einzustufen und damit nicht rechtsbehelfsfähig (§§ 35, 36 VwVfG NRW). Inhaltlich liegt keine automatische Änderung des Versorgungsauftrags in der Nichterfüllung der qualitativen Vorgaben. • Keine Zulassungsgründe für Berufung: Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Ebenso fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO), da sie mit den landesrechtlichen Krankenhausplanregelungen beantwortet werden können und keine abweichende Rechtslage aufzeigen. • Praktische Auswirkungen: Der Verzicht auf Detailplanungen soll Planungs- und Verhandlungsspielräume vor Ort erhalten; eine Nichtausweisung kann allenfalls zu erweiterten Verhandlungsspielräumen, nicht aber zur Kürzung des Versorgungsauftrags führen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde insgesamt auf 60.000 Euro für das Zulassungsverfahren festgesetzt. • Rechtsfolgen: Mangels Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 VwGO). Die Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in vollem Umfang rechtskräftig. Die Nichtausweisung von Teilgebieten im Krankenhausplan und die Herausnahme des Krankenhauses aus dem kooperativen Brustzentrum stellen keine Aufhebung oder Kürzung des dem Krankenhaus zuerkannten Versorgungsauftrags dar. Die landesrechtlichen Bestimmungen des KHGG bilden eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Fortschreibung des Krankenhausplans und für Entscheidungen zu Lasten eines Krankenhausträgers, sodass §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht herangezogen werden müssen. Die im Bescheid enthaltenen Hinweise zu qualitativen Vorgaben sind als bloße Hinweise ohne Regelungswillen anzusehen und nicht rechtsbehelflich. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt.