Beschluss
4 B 1088/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unstatthaft, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht beigefügt und nicht nachgereicht wurde (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO).
• Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt und bereits vollständig gestellt war.
• Beschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht sind unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene rechtskundige Vertretung (§ 67 VwGO) fehlt und keine fristgerechte Vertretung erfolgt ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darlegbare und nachweisbare Gründe voraus; bloße Hinweise auf fernmündliche Auskünfte genügen nicht.
• Der Streitwert für Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Betriebs kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung auf die Hälfte des Jahresgewinns oder Mindestbeträge festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe und vorläufigem Rechtsschutz wegen Form- und Fristversäumnissen • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unstatthaft, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht beigefügt und nicht nachgereicht wurde (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt und bereits vollständig gestellt war. • Beschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht sind unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene rechtskundige Vertretung (§ 67 VwGO) fehlt und keine fristgerechte Vertretung erfolgt ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darlegbare und nachweisbare Gründe voraus; bloße Hinweise auf fernmündliche Auskünfte genügen nicht. • Der Streitwert für Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Betriebs kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung auf die Hälfte des Jahresgewinns oder Mindestbeträge festgesetzt werden. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den vorläufigen Rechtsschutz und die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. September 2015 ab. Die Antragstellerin hatte im Prozesskostenhilfeantrag angekündigt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, tat dies jedoch nicht. Gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes legte sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, ohne von einem zur Vertretung vor dem OVG berechtigten Bevollmächtigten vertreten zu werden. Fristen zur Einlegung der Beschwerde wurden überschritten, und es wurde kein vollständiger PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren gestellt. • Versagung der Prozesskostenhilfe: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO hätte der PKH-Antrag die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse enthalten oder nachgereicht werden müssen; die Antragstellerin hat dies nicht getan, sodass der Antrag bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag während des Verfahrens vollständig gestellt war. • Sachlich-substantielle Prüfung entfällt: Der Senat hat darauf verzichtet, die wirtschaftlichen Darlegungen nachfordern zu lassen, weil auch bei Nachreichung kein Erfolgsaussicht prognostiziert wurde; aus dem Vorbringen ergab sich nicht, dass die Antragstellerin die Vereinbarung mit dem Antragsgegner erfüllt oder die Untersagungsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. • Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes: Nach § 67 Abs. 4 VwGO ist im OVG eine rechtskundige Vertretung Pflicht; die Antragstellerin war nicht durch einen befugten Prozessbevollmächtigten vertreten, sodass die Beschwerde unzulässig ist. • Fristversäumnis und fehlende Wiedereinsetzung: Die Beschwerdefrist gem. § 147 Abs. 1 VwGO lief ab dem 10. September 2015; bis Fristablauf wurde keine ordnungsgemäße Vertretung tätig. Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wurden nicht dargelegt; vorgetragene telefonische Auskünfte genügen nicht. • Mittellosigkeit begründet keine automatische Wiedereinsetzung: Fehlt die Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung aus Mittellosigkeit, hätte die Antragstellerin zumindest ein vollständiges PKH-Gesuch für das Rechtsmittel einreichen müssen; dies ist unterblieben. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; der Streitwert wurde unter Anwendung der maßgeblichen Grundsätze auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt, da der Ansatz von 7.500,00 EUR für die Schließungsverfügung wegen Vorläufigkeit zu halbieren war. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin die gesetzlich erforderliche Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beigefügt oder nachgereicht hat. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig verworfen, da die gesetzlich vorgeschriebene rechtskundige Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht fehlte und keine fristgerechte Vertretung erhoben wurde. Ein Wiedereinsetzungsgrund wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich; bloße telefonische Auskünfte oder die Behauptung von Mittellosigkeit ersetzen kein vollständiges PKH-Antragsverfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten im PKH-Verfahren werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge jeweils auf 3.750,00 EUR festgesetzt.