Beschluss
6 A 423/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine schlüssige, substantiiert begründete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts voraus.
• Für die Bestimmung, welcher Vorgesetzte mit der Erstellung einer Erstbeurteilung zu beauftragen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Beauftragung zum Abfassen des Beurteilungsvorschlags an und nicht auf den Beurteilungszeitraum.
• Das Vorliegen eigener Anschauung des Erstbeurteilers ist nach den Beurteilungsrichtlinien in Ausnahmefällen entbehrlich; die Richtlinien sehen Ausnahmen etwa bei fehlender Erreichbarkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand vor.
• Die Bildung eines arithmetischen Mittels der Einzelmerkmalbewertungen kann als indizielles Element in die Gesamtwürdigung einfließen; eine ausschließliche, schematische Verwendung ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Erstbeurteilung rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine schlüssige, substantiiert begründete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts voraus. • Für die Bestimmung, welcher Vorgesetzte mit der Erstellung einer Erstbeurteilung zu beauftragen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Beauftragung zum Abfassen des Beurteilungsvorschlags an und nicht auf den Beurteilungszeitraum. • Das Vorliegen eigener Anschauung des Erstbeurteilers ist nach den Beurteilungsrichtlinien in Ausnahmefällen entbehrlich; die Richtlinien sehen Ausnahmen etwa bei fehlender Erreichbarkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand vor. • Die Bildung eines arithmetischen Mittels der Einzelmerkmalbewertungen kann als indizielles Element in die Gesamtwürdigung einfließen; eine ausschließliche, schematische Verwendung ist unzulässig. Der Kläger begehrt die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1.8.2008 bis 30.6.2011. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der am 19.12.2013 erstellten dienstlichen Beurteilung durch EPHK W., die der Kläger für fehlerhaft hält. Er rügt insbesondere die Unzuständigkeit des Erstbeurteilers wegen Beförderungskonkurrenz und fehlender eigener Anschauung sowie eine unzulässige Verknüpfung bzw. arithmetische Mittelbildung der Einzelmerkmale bei der Gesamtbewertung. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint und die Beurteilung als formell und inhaltlich rechtmäßig befunden. Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag zur Berufung mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; das OVG prüfte diesen Antrag. • Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist eine substantiierte, schlüssige Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Gerichts erforderlich; das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. • Zuständigkeit des Erstbeurteilers: Nach Nr.9.3 Satz 2 der polizeilichen Beurteilungsrichtlinien kommt es für die Beauftragung des Erstbeurteilers auf den Zeitpunkt der Beauftragung an. Da EPHK W. zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht mehr in Beförderungskonkurrenz zum Kläger stand, war seine Beauftragung rechtlich nicht zu beanstanden. • Eigene Anschauung: Nr.9.1 Abs.3 BRL Pol sieht Ausnahmen von der Anforderung eigener Anschauung vor. Die Richtlinien und deren Erläuterungen erlauben abweichende Regelungen in begründeten Ausnahmefällen; daher ist die Beauftragung trotz fehlender eigener Anschauung nicht zwingend rechtswidrig. • Mitwirkung früherer Vorgesetzter: Der frühere Vorgesetzte EPHK a.D. C. wurde beteiligt; seine Erkenntnisse sind in die Beurteilung eingeflossen, wodurch eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung bestand. • Bekanntgabe von Maßstäben: Das Protokoll der Maßstabsbesprechung wurde verschickt und EPHK W. war bereits als Erstbeurteiler tätig; die Behauptung fehlender Kenntnis ist nicht substantiiert dargetan. • Bewertungsspielraum und Arithmetik: Das beklagte Land hat den zulässigen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine ausschließliche Bildung des arithmetischen Mittels als schematische Gesamtnote wurde nicht vorgenommen; das arithmetische Mittel kann indiziell in eine Gesamtwürdigung eingehen (vgl. Nr.8.1 BRL Pol). • Beweislast für Fehler: Der Kläger hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen, die die inhaltliche Würdigung oder die rechtliche Anwendung der Richtlinien ernstlich in Frage stellen würden. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Zuständigkeit des Erstbeurteilers, zur Beteiligung des früheren Vorgesetzten und zur inhaltlichen Bewertung sind ausreichend und wurden vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere ist die Beauftragung von EPHK W. rechtlich vertretbar, die Ausnahmeregelungen zur eigenen Anschauung anwendbar und die Verwendung des arithmetischen Mittels nicht als unzulässige schematische Gesamtnotenbildung festgestellt worden. Deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung.