Beschluss
6 B 1262/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung ist im Regelfall wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Schulfriedens anzuordnen; dem betroffenen Beamten kommt nur bei gewichtigen Gründen Ausnahmsweise Vorrang zu.
• Eine Abordnung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LBG NRW bedarf der Zustimmung des Beamten nur, wenn die Dauer zwei Jahre übersteigt; eine Abordnung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 war zustimmungsfrei.
• Dienstliche Gründe zur Abordnung liegen auch vor, wenn ein durch anhaltende innerdienstliche Spannungen gestörter Schulfrieden die konstruktive Arbeit wesentlich beeinträchtigt, unabhängig davon, wer die Konflikte verursacht hat.
• Bei Vorliegen dienstlicher Gründe ist die Abordnung nur dann ermessensfehlerhaft, wenn die abgeordnete Person ersichtlich unschuldig und keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat.
• Eine Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Beamten rechtfertigt die Außervollzugsetzung der Abordnung nicht, wenn keine mildere, gleich geeignete Maßnahme vorgetragen oder ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Außervollzugsetzung einer Abordnung abgelehnt; dienstliche Gründe und sofortige Vollziehung bestätigt • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung ist im Regelfall wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Schulfriedens anzuordnen; dem betroffenen Beamten kommt nur bei gewichtigen Gründen Ausnahmsweise Vorrang zu. • Eine Abordnung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LBG NRW bedarf der Zustimmung des Beamten nur, wenn die Dauer zwei Jahre übersteigt; eine Abordnung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 war zustimmungsfrei. • Dienstliche Gründe zur Abordnung liegen auch vor, wenn ein durch anhaltende innerdienstliche Spannungen gestörter Schulfrieden die konstruktive Arbeit wesentlich beeinträchtigt, unabhängig davon, wer die Konflikte verursacht hat. • Bei Vorliegen dienstlicher Gründe ist die Abordnung nur dann ermessensfehlerhaft, wenn die abgeordnete Person ersichtlich unschuldig und keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat. • Eine Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Beamten rechtfertigt die Außervollzugsetzung der Abordnung nicht, wenn keine mildere, gleich geeignete Maßnahme vorgetragen oder ersichtlich ist. Die Klägerin, Schulleiterin am Städtischen H.-Gymnasium, wurde per Bescheid der Bezirksregierung E. am 19.08.2015 bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 an ein anderes Gymnasium abgeordnet und dort mit Leitungsaufgaben betraut. Sie klagte im Verfahren 2 K 3280/15 und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Bezirksregierung begründete die Abordnung mit erheblichen innerdienstlichen Spannungen und nachhaltig gestörtem Schulfrieden unter der Leitung der Klägerin. Die Klägerin rügte insbesondere die Überschreitung der Zustimmungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW, das Fehlen dienstlicher Gründe, Ermessensfehler und eine unverhältnismäßige Schädigung ihres Ansehens. Der Senat prüfte die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Rechtslage und Dauer der Abordnung: Die Abordnung war deutlich befristet bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 (31.07.2017) und überschreitet damit nicht die Zwei-Jahres-Grenze des § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW; eine Zustimmung der Klägerin war daher nicht erforderlich. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Verwaltungsgericht hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung festgestellt; nach § 54 Abs. 4 BeamtStG wiegt dieses Interesse in der Regel schwerer als das individuelle Interesse des Beamten, sofern keine gewichtigen Gründe vorliegen. • Vorliegen dienstlicher Gründe (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW): Das Gericht hat zahlreiche dokumentierte Vorfälle herangezogen, die ein dauerhaft gestörtes Vertrauen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulbetriebs belegen; innerdienstliche Spannungen rechtfertigen die Abordnung auch unabhängig von der Frage des schuldhaften Verhaltens. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ordnungsgemäß ihr Ermessen ausgeübt; die Klägerin war an Entstehen und Fortbestand der Spannungen nicht unbeteiligt, sodass nicht die Konstellation eines ersichtlichen Opfers vorliegt, die eine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe. • Verhältnismäßigkeit und mildere Mittel: Die Abordnung ist geeignet, den Schulfrieden wiederherzustellen; die Klägerin hat keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen dargelegt, die den Eingriff in ihre Lage vermeiden würden. • Unterwertige Verwendung: Die rechtliche Zulässigkeit einer unterwertigen Beschäftigung während der Abordnung wurde vom Verwaltungsgericht überzeugend begründet; der Beschwerdevortrag ging darauf nicht substantiiert ein. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, bestehen. Die Abordnungsverfügung erweist sich weder als offensichtlich rechtswidrig noch liegen gewichtige Gründe vor, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen würden. Die Abordnung war befristet und damit zustimmungsfrei nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW; die dienstlichen Gründe für die Maßnahme lagen vor, weil der Schulfrieden und der ordnungsgemäße Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigt waren. Das Ermessen der Behörde wurde ordnungsgemäß ausgeübt, und es sind keine milderen, gleich geeigneten Maßnahmen aufgezeigt worden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.