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Beschluss

19 A 524/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wurde nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§124 Abs.2 VwGO). • Ein objektiver Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb führt nach §25 Abs.1 RuStAG (StAG) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sofern die ausländischen Rechtsverhältnisse dies bestätigen. • Die Frage der möglichen völkerrechtlichen Nichtigkeit einer ausländischen Sammelausbürgerung (Act 35/1942) war für die Entscheidung unbeachtlich, da das südafrikanische Recht und seine Praxis die Kollektivausbürgerung 1942 innerstaatlich wirksam behandelten und der Vater des Klägers 1949 keinen gesetzlich eingeräumten Geburtsorterwerb beanspruchen konnte.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch ausländischen Antragserwerb • Die Berufung wurde nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§124 Abs.2 VwGO). • Ein objektiver Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb führt nach §25 Abs.1 RuStAG (StAG) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sofern die ausländischen Rechtsverhältnisse dies bestätigen. • Die Frage der möglichen völkerrechtlichen Nichtigkeit einer ausländischen Sammelausbürgerung (Act 35/1942) war für die Entscheidung unbeachtlich, da das südafrikanische Recht und seine Praxis die Kollektivausbürgerung 1942 innerstaatlich wirksam behandelten und der Vater des Klägers 1949 keinen gesetzlich eingeräumten Geburtsorterwerb beanspruchen konnte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das feststellen will, dass sein 1923 in Südwest-Afrika geborener Vater durch einen 1949 gestellten Antrag die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union erworben und damit nach §25 Abs.1 RuStAG 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Kläger rügt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und macht geltend, sein Vater sei bereits früher Südafrikaner gewesen oder die 1942 erfolgte Kollektivausbürgerung sei völkerrechtswidrig und daher nicht wirksam gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte den objektiven Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit 1949 bejaht und entschieden, dass die einschlägigen Bestimmungen des South African Citizenship Act 1949 sowie die nationale Praxis die Kollektivausbürgerung wirkten und der Vater des Klägers nicht in die Ausnahmeregelungen zum Geburtsorterwerb fiel. Der Kläger berief sich ergänzend auf ein früheres deutsch-südafrikanisches Abkommen und Vertrauensschutz, wogegen das Gericht die Unanwendbarkeit auf den 1949 gestellten Antrag feststellte. • Zulassungsentscheidung nach §§87a Abs.2,3, 125 Abs.1 VwGO durch den Berichterstatter; der Antrag auf Berufungszulassung war nach §124 Abs.2 VwGO zu prüfen. • Zu §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vater des Klägers durch einen 1949 gestellten Antrag objektiv die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben hat und damit nach §25 Abs.1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit begründet. • Ermittlung und Bewertung ausländischen Rechts erfolgen nach §173 VwGO i.V.m. §293 ZPO von Amts wegen; danach ist die innerstaatliche Wirksamkeit der Kollektivausbürgerung 1942 in südafrikanischem Recht und Praxis bestätigt worden. • Das South African Citizenship Act 1949 (Act 44/1949) revidierte nicht rückwirkend ausnahmslos die Kollektivausbürgerung von 1942; die Ausnahmeregelung des §2 Abs.2 Act 44/1949 traf den Kläger-Vater nicht, weil er vor dem 1.7.1926 geboren wurde. • Ein nachträglicher Abstammungserwerb nach §5 Abs.1 Act 44/1949 war ausgeschlossen, weil der Großvater erst 1925 südafrikanische Nationalität erwarb und daher zum Zeitpunkt der Geburt 1923 nicht britischer Untertan war. • Der einzige Weg zum Wiedererwerb 1949 wäre die Naturalisation nach §10 Abs.1 Act 44/1949 gewesen; der 1949 gestellte Antrag des Vaters war insoweit ein rechtswirksamer Erwerb. • Das de Haas‑Smuts‑Abkommen begründete keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz für einen späteren positiven Erwerbsakt 1949; ein Unterschied besteht zwischen Nichterwerb durch Ausschlagung und einem aktiven Antragserwerb nach §25 Abs.1 StAG. • Zu §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die behauptete Völkerrechtswidrigkeit des Act 35/1942 für die Entscheidung nicht entscheidungsrelevant war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung bestehen, dass der Vater des Klägers 1949 durch Antrag die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben hat und damit nach §25 Abs.1 RuStAG (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Das Gericht hat das einschlägige südafrikanische Recht und seine Praxis herangezogen und festgestellt, dass weder ein gesetzlicher Geburtsorterwerb noch ein Abstammungserwerb oder ein durch völkerrechtliche Einwände beseitigten Wirksamkeitshindernis vorlag. Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, daher erfolgte keine Zulassung der Berufung; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.